Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung führt das Amt für Energieeinsparung stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Maßnahmen durch.
Die Festlegung der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt im Beisein des/r Direktor/in und zwei Mitarbeiter/innen des Amtes für Energieeinsparung durch ein Computerprogramm nach dem Zufallsprinzip im Folgemonat nach Einreichung der Rechnungen und jedenfalls vor Auszahlung der Zuschüsse. Über das Ergebnis der Ermittlung wird eine Niederschrift verfasst.
Kontrolliert werden folgende Elemente:
- der Wahrheitsgehalt der Eigenerklärungen;
- die Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 zur Energieeinsparung und zum Schutze der Umwelt mittels Durchführung von technischen Abnahmeprüfungen über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit durch die technischen Sachbearbeiter /innen des Amtes für Energieeinsparung.
Die entsprechenden Kontrollen können vor oder nach Auszahlung der Zuschüsse erfolgen.
Das Amt für Energieeinsparung ist berechtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls dies notwendig erscheint.