In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art 4 (Zeitweilige und gelegentliche Dienste)

(1) Wer sich zum ersten Mal von einem anderen EU-Staat nach Südtirol begibt, um zeitweilig und gelegentlich einen der Berufe laut Artikel 2 auszuüben, meldet dies vorab in beliebiger Form der Landesabteilung Tourismus und legt die Dokumente bei, die in der Übernahmeregelung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgegeben sind.

(2) Nachfolgende Änderungen sind ebenso mitzuteilen.