In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Fremdenführer/Fremdenführerin ist, wer beruflich einzelne Personen oder Personengruppen beim Besuch von Kunstwerken, Museen, Ausstellungen, Parkanlagen, Kunstgalerien und archäologischen Fundorten sowie bei touristischen Rundgängen begleitet und dabei die Sehenswürdigkeiten in Hinblick auf Geschichte, Kunst, Denkmalschutz, Landschaft und Natur erläutert.

(2) Reiseleiter/Reiseleiterin ist, wer beruflich einzelne Personen oder Personengruppen auf Reisen im In- und Ausland begleitet, dabei sicherstellt, dass die Reiseprogramme der Veranstalter durchgeführt und die dafür notwendigen Dienste für die gesamte Dauer der Reise gewährleistet werden, und zusätzlich grundlegende touristisch interessante Informationen über die bereisten Gebiete vermittelt, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenführer/Fremdenführerinnen laut Absatz 1 fallen.