(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Um die Finanzierungsgrundlage der Tourismusförderung zu sichern und zu stärken, ist ab 1. Jänner 2014 die Gemeindeaufenthaltsabgabe zu Lasten jener eingeführt, welche in Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet übernachten. Die Abgabe ist abgestuft und beträgt, außer in den von der Landesregierung festgelegten Befreiungsfällen, mindestens 0,50 Euro und maximal 2,00 Euro pro Übernachtung. Die Beherbergungsbetriebe erfüllen die Rolle des Steuersubstituten gemäß Artikel 64 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600.“
(2) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Beherbergungsbetriebe laut Absatz 1 sind:
- gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
- Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und jene Sonderfälle, welche im Artikel 1 Absatz 1-bis desselben Landesgesetzes geregelt sind,
- Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7.“
(3) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„4. Die Einnahmen aus der Abgabe werden den örtlichen oder überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragen sind, sowie den bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämten zugewiesen, sofern die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden. Mit Durchführungsverordnung kann bestimmt werden, dass die Gemeinden den im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragenen Tourismusverbänden einen Teil der Einnahmen, zweckbestimmt für Destinationsmarketing, direkt überweisen können, sofern auch diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.“