(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf den Haushaltsgrundeinheiten 05100, 05103, 05105 und 05115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 24 aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.