10.1. Für die im Fünfjahreszeitraum vor dem 31. Dezember 2012 getätigten Investitionen für Bauvorhaben laut Punkt 5.2 Buchstabe a) können Beiträge auch dann gewährt werden, wenn die entsprechenden Ausgaben bereits vor der Gesuchseinreichung getätigt worden sind.
10.2. Sofern nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt, finden die im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Vorschriften Anwendung.