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In vigore al: 17/07/2014

i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 9 (Festlegung des Steuersatzes)

(1) Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,5 Prozentpunkte erhöhen oder herabsetzen.

(2) Der Steuersatz ist für die Hauptwohnung samt Zubehör auf 0,4 Prozent herabgesetzt.

(3) Der Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, sowie für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen.

(4) Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt, wobei die Gemeinden für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz um maximal 0,1 Prozent erhöhen können: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden.

(5) Der Steuersatz ist für nachfolgende Kategorien von landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäuden auf 0,2 Prozent herabgesetzt, welche bestimmt sind:

  1. als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte an mehr als 100 Arbeitstagen jährlich ausüben und die gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingestellt wurden, auch wenn diese Gebäude in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung ist für den gesamten Steuerzeitraum als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude zu betrachten, wenn sie von unbefristet oder befristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an insgesamt mehr als 100 Arbeitstagen im Jahr bewohnt wird;
  2. für die Nutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind;
  3. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, sowie seitens der landwirtschaftlichen Gesellschaften gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99.

(6) Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die nachfolgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt: private schulische Einrichtungen, nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.

(7) Die Steuersätze werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt, der innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gefasst wird. Diese gelten mit Wirkung ab dem 1. Jänner des Jahres, auf den sich der Haushalt bezieht.

(8) Die Gemeinden können in den nachfolgend taxativ aufgelisteten Fällen herabgesetzte Steuersätze in dem vom Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß beschließen, wobei der Grundsatz gilt, dass auf gleiche oder vergleichbare Situationen immer derselbe Steuersatz angewandt werden muss:

  1. falls die Immobilie in einer Gemeinde mit angespannter Wohnungssituation liegt und dafür ein Mietvertrag abgeschlossen oder neu ausgehandelt wird, der den Parametern oder Gebietsabkommen gemäß Gesetz vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, entspricht und der von den Vereinigungen gegengezeichnet ist, die die Gebietsabkommen abschließen, oder zum Landesmietzins oder zu einem niedrigen Mietzins vermietete Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern der Mieter dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt;
  2. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.

(9) Die Herabsetzung des Steuersatzes steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung .

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