In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 14/03/2013

Beschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007
Beschluss zum Konsortium der Beobachtungsstelle für Umwelt und Arbeitsschutz für die Arbeiten am Erkundungsstollen des Brennerbasistunnel


STATUTEN

des

KONSORTIUMS DER

BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ - FÜR DIE ARBEITEN AM ERKUNDUNGSSTOLLEN DES BRENNERBASISTUNNELS

 

Artikel 1

Gründung

 

Zwischen der

BBT SE

und der

AUTONOMEN PROVINZ BOZEN

 

wird folgendes Konsortium gegründet:

 

„BEOBACHTUNSSTELLE FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ FÜR DIE ARBEITEN AM ERKUNDUNGSSOLLENDES BRENNERBASISTUNNELS“

 

kurz

 

„KONSORTIUM FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ“

 
Das Konsortium basiert auf den ggst. Statuten sowie auf den entsprechenden Gesetzen i.d.g.F.
 

Artikel 2

Sitz

Das Konsortium hat seinen Sitz in
der Gemeinde Franzensfeste
Rathausplatz 1
39045 Franzensfeste (BZ)
 

Artikel3

Beschaffenheit des Konsortiums

Das Konsortium wird auf freiwilliger Basis gegründet und ist nicht gewinnorientiert.
Die Mitglieder des Konsortiums sind sowohl intern zu  den anderen Mitgliedern als auch in den Beziehungen zu Dritten dazu angehalten, eine korrekte Verhaltensweise an den Tag zu legen bzw. eine gute Zusammenarbeit zu garantieren sowie die Bestimmungen der ggst. Statuten zu akzeptieren.
 
 

Artikel4

Dauer

Die Dauer des Bestehens des Konsortiums  wird bis zum 31.12.2030 vereinbart und kann gemäß den gesetzlichen Vorgehensweisen und Fristen verlängert werden.
 

Artikel5

Vorwort

Am 26.03.07 wurde die Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz gegründet, um den Umweltzustand des Gebietes zu erheben und verwalten, das von der Errichtung des Erkundungsstollens für den Brenner Basistunnel auf italienischem Staatsgebiet betroffen ist.
Der besagten Beobachtungsstelle obliegen außerdem die Kontrolle der Umweltauswirkungen der Bauarbeiten sowie die Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienebestimmungen auf den Baustellen, die in Hinblick auf die Errichtung des Bauwerks eingerichtet werden.
 

Artikel6

Gegenstand:

Das Konsortium ist darauf ausgerichtet, die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle in finanzieller, buchhalterischer und administrativer Hinsicht zu unterstützen und steht zu Diensten des Vorstandes der Beobachtungsstelle.
Das Konsortium hat die Vorgaben und Anordnungen der Geschäftsführung der Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz umzusetzen und die Beschlüsse der Beobachtungsstelle auszuführen.
 

Artikel7

Kapital des Konsortiums

Das Startkapital des Konsortiums beläuft sich auf 400.000,00 Euro und wird folgendermaßen gezeichnet:

Euro 200.000,00 das sind 50% des Konsortiumskapitals, seitens der Autonomen Provinz Bozen;

Euro 200.000,00, das sind 50% des Konsortiumkapitals, seitens der Brenner Basistunnel BBT SE.

Die Hauptversammlung kann über eine periodische oder außerordentliche Ausschüttung von Kapitalbeiträgen entscheiden, die - für den Fall, dass zur Erreichung der in den ggst. Statuten vorgesehenen Ziele das Kapital nicht ausreichen sollte - von allen Mitgliedern des Konsortiums zu tätigen ist.
In das Kapital können auch Beiträge anderer Behörden fließen, einschließlich derer, aus der sich die Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz zusammensetzt, insbesondere in Bezug auf spezifische Projekte, die vom Vorstand der Umweltbeobachtungsstelle beschlossen werden.
 

Artikel8

Organe

Die Organe des Konsortiums sind:

1.     die Hauptversammlung, bestehend aus 4 Mitgliedern

2.     der Geschäftsführer

 

Artikel9

Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind alle  Mitglieder des Konsortiums vertreten.
Jedes Mitglied des Konsortiums hat pro Euro Einlage eine Stimme, die zu gleichen Teilen auf die Vertreter jedes Mitglieds des Konsortiums aufgeteilt wird.
Wenn nicht vom ggst. Artikel bestimmt, werden für die Hauptversammlung, falls zutreffend, die Bestimmungen aus dem Zivilbuch über die Hauptversammlung von Aktiengesellschaften angewendet.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
bei ordentlichen Sitzungen:

a)     den Beschluss über die Ernennung des Geschäftsführers zu fassen;

b)     zu jedem Sachverhalt, welcher dem Geschäftsführer der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, inklusive Jahresabschluss, einen zu Beschluss fassen;

bei außerordentlichen Sitzungen:

c)     die Auflösung des Konsortiums zu beschließen

d)     über die Vorschläge für die zu Änderung der Statuten beschließen

e)     über die Aufnahme von neuen Mitgliedern des Konsortiums sowie über den Ausschluss derselben zu beschließen.

 

Artikel10

Der Geschäftsführer

Die Hauptversammlung ernennt den Geschäftsführer aus den Reihen der eigenen Mitglieder.

Die Hauptversammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr, zur Genehmigung des Jahresabschlusses und zur Prüfung der Geschäftstätigkeit des Konsortiums.
Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Der Geschäftsführer bleibt drei Jahre lang im Amt und kann wieder gewählt werden.

Der Geschäftsführer führt den Vorsitz des Konsortiums und in der Hauptversammlung und vertritt das Konsortium Dritten und der Beobachtungsstelle gegenüber; er ist für die Einberufung der Sitzungen der Hauptversammlung zuständig, leitet und kontrolliert die Tätigkeiten und garantiert die Durchführung der von der Hauptversammlung gemachten Beschlüsse.
Falls sich der Geschäftsführer im Zuge seiner Amtsperiode zurückziehen sollte oder seine Amtsperiode zu Ende ist, wird die Hauptversammlung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer ernennen. Der Rücktritt ist bei der Hauptversammlung einzureichen und gilt ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Hauptversammlung den Rücktritt akzeptiert.
 

Artikel11

Organisationsstruktur

Das Konsortium kann eine Organisationsstruktur für sämtliche Tätigkeiten des Konsortiums bzw. der Beobachtungsstelle vorsehen, deren administrative Verwaltung dem Konsortium obliegt, wie zum Beispiel das Sekretariat der Beobachtungsstelle.
 

Artikel12

FinanzjahrundBilanz

Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Am Ende jedes Finanzjahres erstellt der Geschäftsführer einen Jahresabschluss über das vergangene Jahr und legt diesen der Hauptversammlung zur Prüfung vor.
 

Artikel13

Auflösung

Das Konsortium kann aus  den unter Art. 2611 des Zivilgesetzbuches angeführten Gründen bzw. auf Verlangen des Vorstandes der Beobachtungsstelle aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung, wird die Hauptversammlung einen Liquidator ernennen und dessen Befugnisse festlegen.
Die nach Begleichung aller Passiva restlichen Aktiva werden unter den Mitgliedern des Konsortiums aliquot zu deren Beteiligung am Kapital des Konsortiums aufgeteilt.
 

Artikel14

Schiedsklausel

Die Streitigkeiten zwischen den Organen des Konsortiums und dem Konsortium selbst, oder zwischen den einzelnen Mitgliedern des Konsortiums bezüglich der Interpretation oder Anwendung der Statuten, der Beschlüsse der Hauptversammlung oder des geschäftsführenden Organs der Beobachtungsstelle – auch wenn eine der Parteien nicht Mitglied des Konsortiums ist – werden der Prüfung einer Schiedskommission unterzogen.
Diese Schiedskommission setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, welche von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Die Schiedskommission trifft ihre Entscheidungen aufgrund der Prinzipien der Gerechtigkeit und Gleichheit; ihre Entscheidungen sind bindend und unanfechtbar.
 

Artikel15

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Konsortium haben über sämtliche ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere über Betriebsverhältnisse, Betriebsgeheimnisse, Geschäftsfälle und Geschäftsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren.
 

Artikel 16

Sprachenregelung

Sämtliche Erklärungen und Protokolle des Konsortiums sind zwingend sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache abzufassen.
 

Artikel 17

Verweis

Für alle nicht von den ggst. Statuten behandelten Punkte wird auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf die im Zivilbuch angeführten allgemeinen Grundsätze über Konsortien verwiesen.

Delibera n. 2921 del 3.9.2007

Delibera per il Consorzio dell'Osservatorio ambientale e per la sicurezza del lavoro per i lavori afferenti il cunicolo Pilota per la Galleria del Brennero
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActiona) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 2006, Nr. 46 —
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionANHANG A)
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9 
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1989, Nr. 26 
ActionActionc) Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6 
ActionActiond) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Juni 1994, Nr. 20
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21 
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. Juli 2006, Nr. 34
ActionActionArt. 1 (Neufestsetzung der Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 2 (Eurokonvertierung)
ActionActionArt. 3
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 2010 , Nr. 39
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 , Nr. 2
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction Beschluss Nr. 294 vom 05.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 433 vom 12.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 466 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 728 vom 12.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 921 vom 19.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 953 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1021 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 474 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1459 vom 02.05.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1737 vom 29.05.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1998 vom 11.06.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2181 vom 25.06.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2273 vom 02.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2596 vom 30.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2849 vom 27.08.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2923 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3025 vom 10.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1132 vom 02.04.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3406 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3538 vom 22.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120
ActionAction Beschluss Nr. 4150 vom 03.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4546 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4618 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1161 vom 10.04.2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis