In vigore al

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In vigore al: 14/03/2013

Beschluss Nr. 474 vom 19.02.2007
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Alpungsprämien

Anlage
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Alpungsprämien

 

Artikel 1

Begünstigte der Prämien

1.     Zu den Begünstigten von Alpungsprämien gehören im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 9. August 1999, Nr. 7, nachfolgend einfach Prämien genannt, einzelne oder zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer, deren Betriebssitz in der Provinz Bozen ist.

 

Artikel 2

Kategorien von zur Prämie zugelassenen Tieren

1.     Die Prämie wird für

-     Jungrinder ab einem Alter von 12 Monaten,

-     trächtige Kalbinnen,

-     Junghengste und Jungstuten ab einem Alter von 12 Monaten bis zu einem Höchstalter von 3 Jahren,

gewährt.

2.     Der Stichtag für die Bestimmung des Mindestalters der Tiere für die Gewährung der Prämie in Bezug auf die jeweilige Alpungs- bzw. Weideperiode ist der 30. Juni.

 

Artikel 3

Unterlagen

1.     Für die Gewährung der Prämie ist die Einreichung eines eigenen Gesuches notwendig, welches jedenfalls

-     die Angabe des Sitzes des landwirtschaftlichen Betriebes,

-     die Angabe der Tiere mit entsprechender Identifikationsnummer,

-     die Angabe der Lage der Alm oder Weide,

-     die Angabe der Auftriebszeit,

-     die Erklärung keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Zwecke auch bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.

 

Artikel 4

Termin für das Einreichen des Gesuches

1.     Das Gesuch muss zusammen mit den unter Artikel 3 angeführten entsprechenden Unterlagen innerhalb 15. Juli des Bezugsjahres eingereicht werden.

 

Artikel 5

Bearbeitung des Gesuches

1.     Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht in der Abteilung Landwirtschaft, nachfolgend einfach Amt genannt, eingereicht werden.

2.     Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor Amtes schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.

 

Artikel 6

Allgemeine Kriterien

1.     Um der von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 9. August 1999, Nr. 7, vorgesehenen Prämien begünstigt zu werden, darf der Zeitraum der Alpung oder Weide des Viehs nicht weniger als 60 aufeinander folgende Tage betragen und die Tiere müssen auf Almen oder Weiden der Provinz Bozen aufgetrieben werden. Tiere, die auf Almen oder Weiden außerhalb der Provinz Bozen gealpt werden, sind nur dann prämienberechtigt, wenn die Almen oder Weiden im Eigentum einer in Südtirol ansässigen Person sind oder die Alpung oder Weidehaltung auf im Grundbuch eingetragene Rechte basiert.

2.     Während der gesamten Auftriebszeit muss eine periodische Betreuung der Tiere garantiert und die Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Tiere und der veterinär-polizeilichen Vorschriften sowie der gültigen Tierschutzbestimmungen gewährleistet werden.

3.     Die prämienberechtigten Tiere müssen im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers aufgezogen oder ab 1. Jänner des laufenden Jahres im selben Betrieb gehalten worden sein.

4.     Der Viehbesatz pro Flächeneinheit für die Alm oder Weide darf nicht die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Grenzen überschreiten.

5.     Für ein und dasselbe Tier kann die Alpungsprämie jedoch nur ein einziges Mal im Leben des Tieres gewährt werden.

6.     Pro Antragsteller kann die Prämie nur für maximal 20 Stück Vieh pro Jahr gewährt werden.

7.     Die Alpungsprämie ist mit anderen im Rahmen der Europäischen Union vorgesehenen produktionsbezogenen Tierprämien im jeweiligen Bezugsjahr nicht kumulierbar.

8.     Das auf Interessentschafts- und Gemeinschaftsalmen aufgetriebene Vieh muss in ein Alm- bzw. Weideverzeichnis eingetragen werden, aus welchem die Identifikationsnummer, die Herkunft sowie das Datum des Auf- und Abtriebes hervorgeht. Die Änderungen über den Viehbestand auf der Alm müssen sofort und jedenfalls innerhalb des darauffolgenden Tages im Verzeichnis vermerkt werden. Die mit der Überwachung über die Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Personen können jederzeit Einsicht in dieses Alm- bzw. Weideverzeichnis nehmen.

 

Artikel 7

Höhe der Prämie

1.     Die Höhe der Prämie beträgt 260,00 Euro für jedes prämienberechtigte Tier, kann aber - zusammen mit der im Sinne der Maßnahme 214 des ländlichen Entwicklungsplanes 2007-2013 in Durchführung der EG-Verordnung Nr. 1698/05 ausbezahlten Prämie - jedenfalls nicht das festgelegte Höchstausmaß von insgesamt 61,00 Euro je Hektar beweideter Almfläche übersteigen.

2.     Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Prämien an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 1 angeführt ist, wird die Höhe der Prämien zu Gunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.

 

Artikel 8

Flüssigmachung der Prämie

1.     Die Flüssigmachung der Prämie erfolgt durch das Landesamt für Viehzucht bei der Abteilung Landwirtschaft nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Einreichung des Gesuches und der darin enthaltenen Angaben sowie nach Betriebs- oder Almkontrollen.

 

Artikel 9

Widerruf

1.     Falls festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie nicht bestehen oder im Gesuch für die Gewährung der Prämie oder im unter Artikel 6, Absatz 8 angeführten Register falsche Angaben enthalten sind, wird die Prämie - wenn bereits gewährt - widerrufen und der landwirtschaftliche Unternehmer ist für die darauffolgenden zwei Jahre von der Gewährung der Prämie ausgeschlossen.

 

Artikel 10

Endbestimmungen

1.     Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.

2.     Es müssen jedenfalls alle Auflagen eingehalten werden, wie sie in der Maßnahme  214 des ländlichen Entwicklungsplanes 2007-2013 zur EG- Verordnung Nr. 1698/05 enthalten sind.

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