In vigore al

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In vigore al: 14/03/2013

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 7 (Befreiungen)

(1) Keinen Befähigungsnachweis und keine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns braucht,

  1. wer einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Organisation im Bereich Freizeit, Sport, Kultur, Religion oder Soziales angehört und die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen unter Beachtung der Landesbestimmungen über Reisebüros nicht beruflich und unentgeltlich nur für die Mitglieder oder Angehörigen dieser Einrichtung erbringt,
  2. wer als Inhaber, technischer Leiter oder Angestellter eines Reisebüros Gäste am Ankunftsort von Verkehrsmitteln wie Bus- und Zugbahnhof, Flughafen oder Hafen empfängt oder sie zu den Abfahrtsorten begleitet,
  3. wer die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlichen Verwaltung direkt für diese erbringt,
  4. wer bei einer Tourismusorganisation laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, oder bei der Agentur „Südtirol Marketing“ bedienstet ist und Gäste zur Besichtigung von Örtlichkeiten im jeweiligen Einzugsgebiet begleitet.
  5. 2)
2)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.