(1) Der Unterrichtsstundenplan an den Grundschulen umfasst in der Woche 22 Stunden, einschließlich des Mensadienstes und der Aufsicht über die Schüler/innen.
(2) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfasst den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler/innen oder Klassen oder für Neigungs- bzw. Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes, im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, ausgerichtet. Bei Abteilungsunterricht, der erste Klassen umfasst, sowie in jenen besonderen Fällen, in denen eine ergänzende Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, auch für einzelne Schüler/innen, erforderlich ist, kann auf entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums die Unterrichtsverpflichtung um maximal zwei weitere Stunden erhöht werden. Bei Zustimmung der Lehrpersonen kann der in Absatz 1 vorgesehene Stundenplan bis zu vier Stunden erhöht werden.
(3) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan der Zweitsprachlehrer/innen und der Religionslehrer/innen beträgt 20 Stunden. Aufrecht bleiben, soweit vereinbar, alle übrigen von diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, zusätzlich jener des Artikels 6 Absatz 7. Falls die Lehrstelle einen niedrigeren Unterrichtsstundenplan umfasst, werden die restlichen Stunden für besondere Lehrmethoden, für ergänzende Tätigkeiten oder für Supplenzen verwendet.
(4) Jene Unterrichtsstunden, die über die im Absatz 1 genannte Verpflichtung hinausgehen, werden als Überstunden laut der entsprechenden Tabelle der Anlage 2 vergütet.
(5) Lehrpersonen, die bis zu fünf Unterrichtstage abwesend sind, werden in der Regel vorrangig innerhalb der Schulstelle und zweitrangig bei Bedarf innerhalb des Sprengels ersetzt.
(6) Für die Abwicklung der Tätigkeiten und der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, die über den täglichen Unterrichtsstundenplan der Lehrer/innen der Grundschulen hinausgehen, ist, für jede Schule, ein jährliches Überstundenkontingent vorgesehen. Nur im Rahmen des Teamunterrichtes können die Schulen, in Ausübung der eigenen didaktischen und organisatorischen Autonomie, alternativ dazu für die für die obgenannten Tätigkeiten verwendeten Stunden Zeitausgleich vorsehen.
(7) Für die Zweitsprach- und Religionslehrer/innen der Grundschulen finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 6 Anwendung.