In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

o) Einheitstextvom 23. April 2003 1)
Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols
1

1)
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Mai 2003, Nr. 21.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Der vorliegende Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für das Lehrpersonal, das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und die Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

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Art. 2 (Vertragszeitraum)

(1) Der vorliegende Vertrag gilt, was den besoldungsmäßigen Teil betrifft, für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 und, was den normativen Teil betrifft, vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2004, vorbehaltlich der im Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam. Der in diesem Vertrag enthaltene dienstrechtliche Status ist ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.

(2) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des GSKV ergeben und die das Grundgehalt sowie die Bereiche des Dienstrechtes betreffen, die nicht von diesem Vertrag geregelt sind, finden mit gleicher Wirkung, wie vom GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung. Der vorliegende LKV wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/96 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepasst.

(3) Dieser Vertrag wird ab der in Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden LKV ersetzt werden.

Art. 3 (Besoldung und dienstrechtlicher Status)  delibera sentenza

(1) Für die Leistungen, die im Sinne der Zielsetzungen der Landesschulordnung erbracht werden, wird dem Personal laut Artikel 1 die von diesem LKV vorgesehene Besoldung und dienstrechtliche Stellung gewährt.

(2) Die Besoldung laut Absatz 1 besteht aus dem von den gültigen GSKV vorgesehenen Grundgehalt, der Sonderergänzungszulage, aus der Landeszulage, der Zwei- oder Dreisprachigkeitszulage sowie aus jeder weiteren Zusatzentlohnung, die in diesem Vertrag vorgesehen ist.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung und der Rechtsstatus laut der beim Land geltenden Regelung finden ab der Versetzung des Lehrpersonals an Schulen oder Institute im restlichen Staatsgebiet nicht mehr Anwendung; im Zuge der Versetzung werden der wirtschaftliche und dienstrechtliche Status des betroffenen Personals neu bestimmt, wobei jegliche aufgrund des vorliegenden Vertrages zustehende Besserstellung aufgehoben wird.

(4) Die wirtschaftliche Behandlung und der dienstrechtliche Status laut geltenden GSKV finden ab der Versetzung des Personals an Schulen oder Institute in der Provinz Bozen nicht mehr Anwendung. Dieses Personal wird in die Landesstellenpläne laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434 vom 24. Juli 1996 eingetragen. Bei der Eintragung in die genannten Stellenpläne werden die wirtschaftliche Behandlung und der dienstrechtliche Status dieses Lehrpersonals neu bestimmt, um die notwendige Anpassung an die vom Landeskollektivvertrag enthaltene Regelung vorzunehmen. Diese Bestimmungen werden für die Dauer des Dienstes in Südtirol auch für das Lehrpersonal mit provisorischer Zuweisung oder mit Verwendung angewandt.

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Abschnitt II
Arbeitszeit und zusätzliche Dienstpflichten

Art. 4 (Arbeitszeit des Lehrpersonals)

(1) Die Arbeitszeit des Lehrpersonals aller Schulstufen der Provinz Bozen gliedert sich in:

  1. die wöchentliche Unterrichtszeit und
  2. die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit.

(2) Im Rahmen der von diesem Vertrag vorgesehenen Bestimmungen werden die Modalitäten für die Abwicklung der wöchentlichen Unterrichtszeit, in Ausübung der organisatorischen Autonomie, von den Schulen festgelegt. Unter dem Aspekt der wirksameren Nutzung der vorhandenen Ressourcen kann auch ein mehrwöchiger Stundenplan erstellt werden, wobei die Abweichung in der Regel bis zu vier Wochenstunden betragen kann. Aufrecht bleiben die Anzahl der vom Schulkalender vorgesehenen jährlichen Unterrichtstage bzw. die jährliche Gesamtunterrichtsstundenanzahl sowie die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten der Lehrer/innen auf nicht weniger als fünf Wochentage. Die genannten Modalitäten für die Abwicklung der Arbeitszeit müssen jedenfalls den Schuldienst und die damit zusammenhängenden Aufgaben garantieren, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind. Dabei ist der Rahmen der gesamten Jahresverpflichtung der Lehrer/innen zu beachten.

Art. 5 (Unterrichtsstundenplan für das Personal der Grundschulen)

(1) Der Unterrichtsstundenplan an den Grundschulen umfasst in der Woche 22 Stunden, einschließlich des Mensadienstes und der Aufsicht über die Schüler/innen.

(2) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfasst den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler/innen oder Klassen oder für Neigungs- bzw. Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes, im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, ausgerichtet. Bei Abteilungsunterricht, der erste Klassen umfasst, sowie in jenen besonderen Fällen, in denen eine ergänzende Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, auch für einzelne Schüler/innen, erforderlich ist, kann auf entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums die Unterrichtsverpflichtung um maximal zwei weitere Stunden erhöht werden. Bei Zustimmung der Lehrpersonen kann der in Absatz 1 vorgesehene Stundenplan bis zu vier Stunden erhöht werden.

(3) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan der Zweitsprachlehrer/innen und der Religionslehrer/innen beträgt 20 Stunden. Aufrecht bleiben, soweit vereinbar, alle übrigen von diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, zusätzlich jener des Artikels 6 Absatz 7. Falls die Lehrstelle einen niedrigeren Unterrichtsstundenplan umfasst, werden die restlichen Stunden für besondere Lehrmethoden, für ergänzende Tätigkeiten oder für Supplenzen verwendet.

(4) Jene Unterrichtsstunden, die über die im Absatz 1 genannte Verpflichtung hinausgehen, werden als Überstunden laut der entsprechenden Tabelle der Anlage 2 vergütet.

(5) Lehrpersonen, die bis zu fünf Unterrichtstage abwesend sind, werden in der Regel vorrangig innerhalb der Schulstelle und zweitrangig bei Bedarf innerhalb des Sprengels ersetzt.

(6) Für die Abwicklung der Tätigkeiten und der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, die über den täglichen Unterrichtsstundenplan der Lehrer/innen der Grundschulen hinausgehen, ist, für jede Schule, ein jährliches Überstundenkontingent vorgesehen. Nur im Rahmen des Teamunterrichtes können die Schulen, in Ausübung der eigenen didaktischen und organisatorischen Autonomie, alternativ dazu für die für die obgenannten Tätigkeiten verwendeten Stunden Zeitausgleich vorsehen.

(7) Für die Zweitsprach- und Religionslehrer/innen der Grundschulen finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 6 Anwendung.

Art. 6 (Unterrichtsstundenplan für das Personal der Mittel- und Oberschulen)

(1) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan umfasst an den Mittel- und Oberschulen 20 Stunden. Falls die Lehrstuhlverpflichtung unter dem wöchentlichen Unterrichtsstundenplan liegt, werden die restlichen Stunden für die Übernahme von Reststunden in Parallelklassen, die nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendet werden, für Stützkurse, Sonderkurse und für gelegentliche Supplenzen verwendet. Dabei muss unter Berücksichtigung der vordringlichen Diensterfordernisse und der Abdeckung der Supplenzen eine gerechte Aufteilung unter dem Personal erfolgen. Lehrpersonen, die bis zu zehn Unterrichtstage abwesend sind, werden vom Lehrpersonal der Schule ersetzt.

(2) Das Stundenkontingent, das sich aus der Differenz zwischen der Lehrstuhlverpflichtung und der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden ergibt, wird verwendet:

  1. im Ausmaß von nicht weniger als 50% für zusätzliche Unterrichtstätigkeiten, auch individualisierende, für Stützkurse, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler/innen oder Klassen oder für Neigungs- und Leistungsgruppen, für die Beaufsichtigung der Schüler/innen während des Ausspeisungsdienstes in der Mittel– und Oberschule, für pädagogisch-didaktische Bibliotheksarbeit an den Schulen sowie für informations-technische und multimediale Dienste der Lehrpersonen mit einer spezifischen Ausbildung,
  2. für den verbleibenden Prozentsatz an Stunden teils für die Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes für gelegentliche Supplenzen teils für die Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen.

Die Stunden laut Buchstabe a) und b) bilden zwei entsprechende Jahresgesamtkontingente, die der Schule zur Verfügung stehen. Sie werden aufgrund von Flexibilitätskriterien, die vom Lehrerkollegium für die Umsetzung der im Schulprogramm enthaltenen Ziele festgelegt werden, verwendet.

(3) Die Bereitschaftsstunden für gelegentliche Supplenzen werden am Beginn des Schuljahres geplant und in den ein- oder mehrwöchigen Stundenplan der Lehrperson eingetragen.

(4) Dem Lehrpersonal mit einer wöchentlichen Lehrstuhlverpflichtung von nicht weniger als 20 Stunden werden die zusätzlichen Leistungen für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen als Überstunden vergütet. Diese werden dem der Schule zugeteilten Kontingent entnommen und dürfen das Höchstausmaß von zehn Jahresstunden je Lehrperson nicht überschreiten.

(5) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfasst den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler/innen oder Klassen oder für Neigungs- oder Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, und auf die Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule ausgerichtet.

(6) Von den Lehrern/innen kann die Leistung von bis zu zwei zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden für gelegentliche Supplenzen sowie, auf entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums, für Nachholkurse, Stützkurse auch für einzelne Schüler/innen, Sonderkurse sowie für Sonderprojekte verlangt werden. Mit Zustimmung der Betroffenen kann der Unterrichtsstundenplan um weitere zwei Wochenstunden erhöht werden. Alle vier Wochenstunden können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit den Betroffenen auch für den kurrikularen Unterricht in Parallelklassen zugewiesen werden, falls diese Unterrichtsstunden nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendbar sind.

(6 bis) Der Einsatz des Personals im Rahmen der Aufholmaßnahmen im Sinne des Gesetzes Nr. 1 vom 11.01.2007, des Ministerialdekrets Nr. 80 vom 03.10.2007 und der Ministerialverordnung Nr. 92 vom 05.11.2007 erfolgt mit Zustimmung der Betroffenen, wenn die Tätigkeiten außerhalb der durch den Schulkalender festgelegten Unterrichtstage durchgeführt werden.2)

(7) Die Unterrichtstätigkeiten laut Absatz 6 können im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen auch in anderen Schulen zur Durchführung besonderer Unterrichtsprojekte geleistet werden, um das Bildungsangebot zu verbessern.

(8) Für die Religionslehrer/innen der Mittel- und Oberschulen gelten die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen.

(9) Die Unterrichtsstunden, die über den im Absatz 1 erwähnten Unterrichtsstunden liegen, werden als Überstunden gemäß der entsprechenden Tabelle laut Anlage 2 vergütet.

2)
Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 10. Juni 2008. Gemäß Art. 3 des Kollektivvertrages vom 10. Juni 2008, abgeändert durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 8. Juli 2009, bleibt genannter Absatz 6/bis bis zum 12. September 2009 in Kraft, wobei eine stillschweigende Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Art. 7 (Technisch-praktische Lehrpersonen, Lehrpersonen für angewandte Kunst und Verantwortliche für die technischen Büros)

(1) Die technisch-praktischen Lehrpersonen und die Lehrpersonen für angewandte Kunst sind verpflichtet, im Rahmen der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Stunden gemäß Artikel 8, drei Wochenstunden für die Vorbereitung der praktischen Übungen und die Wartung der Geräte zu leisten. Die Arbeitszeit des/der Verantwortlichen für die technischen Büros umfasst 38 Wochenstunden. Wenn technisch-praktische Lehrpersonen oder Lehrpersonen für angewandte Kunst teilweise unterrichten und teilweise die Funktion des/der Verantwortlichen für das technische Büro ausüben, werden die Stunden, die nicht Unterrichtstätigkeit sind, im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Für diese Lehrpersonen gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 4.

Art. 8 (Für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit der Lehrpersonen)

(1) Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit bis zu 220 Jahresstunden besteht aus allen Aufgaben, die mit dem Berufsbild der Lehrpersonen zusammenhängen und von den Landesbestimmungen im Sinne des Artikels 9 des D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch den Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorgesehen sind. Sie umfassen alle Tätigkeiten, auch kollegialer Art, der Planung, Forschung, Fort- und Weiterbildung, der Bewertung und Dokumentation, die Vorbereitungsarbeiten für die Kollegialorgane, auch die der gewählten, die Teilnahme an den Sitzungen und die Durchführung der von den genannten Organen gefassten Beschlüsse.

(2) Insbesondere beinhalten die für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Tätigkeiten der Lehrer/innen:

  1. die Teilnahme an den Versammlungen des Lehrerkollegiums, die Elternarbeit, einschließlich der Sprechtage sowie die Teilnahme als Lehrperson an den gewählten Kollegialorganen,
  2. die Teilnahme an den kollegialen Arbeiten des Klassenrates, des Klassenzuges und zwischen den Klassenzügen,
  3. die kollegiale Planung und Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen im Ausmaß von mindestens 66 Jahresstunden in den Grundschulen und mindestens 33 Jahresstunden in den Mittel- und Oberschulen,
  4. die persönliche Weiterbildung im Dienst und die persönliche Fortbildung sowie die Teilnahme an der verpflichtenden Weiterbildung laut Artikel 10,
  5. individuelle Kontakte mit den Familien,
  6. Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen,
  7. alle anderen Tätigkeiten, die mit dem Unterricht zusammenhängen.

(3) Für die Tätigkeiten laut Absatz 2 werden keine Überstunden vergütet, da diese Tätigkeiten auf jeden Fall zum Berufsbild des Lehrers gehören.

(4) Für folgende Tätigkeiten werden Überstunden vergütet:

  1. zusätzliche Unterrichtsstunden, die über 20 beziehungsweise 22 Wochenstunden hinausgehen,
  2. die Tätigkeiten, die mit der Durchführung von Sonderprojekten und Sonderaufträgen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 zusammenhängen.

(5) Im Stundenkontingent gemäß Absatz 1 sind die für die Bewertungskonferenzen, für die Prüfungen und für die damit zusammenhängenden Aufgaben notwendigen Stunden nicht enthalten; ebenfalls nicht enthalten sind die für die persönliche Vorbereitung der Unterrichtsstunden und Übungen sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten notwendigen Stunden.

(6) Damit die Aufnahme bei Unterrichtsbeginn und die Beaufsichtigung der Schüler/innen gewährleistet sind, müssen sich die Lehrer/innen aller Schulstufen fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn im Klassenraum befinden und auch den Abgang der Schüler/innen überwachen. Diese Aufgaben sind im Stundenkontingent gemäß Absatz 1 nicht enthalten.

(7) Die Mehrleistungen laut Artikel 5, 6 und diesem Artikel, die auf die Qualitätsverbesserung des Bildungsangebotes abzielen, werden vom Lehrer/innenkollegium in den Jahrestätigkeitsplan der Schule aufgenommen und beschlossen.

Art. 8/bis (Übergangsbestimmungen betreffend die Arbeitszeit in den Mittel- und Oberschulen)

(1) In Erwartung einer organischen Neuregelung der Bestimmungen laut Abschnitt II des vorliegenden Einheitstextes, betreffend Arbeitszeit und zusätzliche Dienstpflichten, finden für das Personal der Mittel- und Oberschulen die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Bestimmungen Anwendung.

(2) Falls die Dauer der didaktischen Unterrichtseinheit die volle Stunde nicht erreicht, wird der verbleibende Zeitabschnitt mit folgenden Tätigkeiten im Forfait eingebracht:

  1. Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor Unterrichtsbeginn, nach Unterrichtsende und in den Zwischenpausen; Beaufsichtigung während des Ausspeisungsdienstes sowie Beaufsichtigung der Fahrschüler/innen;
  2. Begleitung der Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen für jene Stunden, die über den geplanten Tagesstundenplan hinausgehen;
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Lernberatung;
  4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dokumentation der Kompetenzen der Schüler/innen und Erstellung des Portfolios.

(3) Für die Ausübung der in Absatz 2 angeführten Tätigkeiten können keine Überstunden vergütet werden.

(4) Die in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Übergangsbestimmungen ändern die in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen ab, die die entsprechenden Tätigkeiten regeln. Von der Abänderung ausgenommen sind ist die Regelung der Arbeitszeit der Zweitsprach- und Religionslehrer an den Grundschulen gemäß Artikel 5, Absatz 7.3)

3)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des Ergänzenden Übergangsvertrags zum Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 6. Oktober 2006.

Art. 9 (Fortbildung des Lehrpersonals)

(1) Die Fortbildung im Dienst ist ein wichtiger und grundsätzlicher Baustein für die Berufsentwicklung des Lehrpersonals, für die Qualitätssteigerung im Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen und für die notwendige Unterstützung von Zielsetzungen, die durch eine effiziente Politik der Aufwertung der menschlichen Ressourcen, der Mobilität, der beruflichen Neuqualifizierung und Umschulung eine Veränderung anstrebt.

(2) Die Fortbildung stellt für das Lehrpersonal ein Recht und eine Pflicht dar. Die Schulverwaltung und die autonomen Schulen erstellen Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten und gewährleisten die ausgewogene Teilnahme des gesamten Lehrpersonals.

(3) Die Fortbildung sollte auch über den Zugang zu universitären Lehrgängen erfolgen, um die berufliche Kompetenz zu erweitern und die Mobilität zu fördern, und zwar durch kurze Lehrgänge, die den Studienplan gezielt mit Fachbereichen integrieren, die den neuen Wettbewerbsklassen und den von den geltenden Bestimmungen für notwendig erachteten Profilen entsprechen.

(4) Im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 werden Kriterien festgelegt, um versuchsweise ein Berufsportfolio zu erarbeiten, in dem die Weiter- und Fortbildungserfahrungen gesammelt und dokumentiert sowie die erworbenen Kompetenzen im Lichte einer Aufwertung des Berufscurriculums einer jeden Lehrperson beschrieben werden.

(5) Im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe c) werden die als vordergründig erachteten Weiter- und Fortbildungsziele festgesetzt, besonders in Bezug auf

  1. die Entwicklung der Autonomie und der Innovationsprozesse im Bereich der geltenden Schulordnung,
  2. die Verstärkung und die Verbesserung der Berufsqualität,
  3. die Erweiterung des Bildungsangebotes besonders im Bereich der Prävention des schulischen Versagens und der Wiedereingliederung von Schulabbrechern/innen sowie in Bezug auf die Erfordernis der Erwachsenenbildung,
  4. die Entwicklungsprozesse im Bereich der methodischen und didaktischen Innovationen, der Informatisierung und der Verbreitung der neuen Technologien.

(6) Die Schulverwaltung setzt, nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaften, Kriterien für die Akkreditierung von Organisationen fest, die Weiter- und Fortbildungsinitiativen für das Lehrpersonal anbieten.

Art. 10 (Beanspruchung des Rechtes auf Fortbildung)

(1) Die Teilnahme an Weiterbildungstätigkeiten im Dienst und an Fortbildungsinitiativen ist ein wesentlicher Schwerpunkt des Lehrberufes und fußt als solcher auf der verantwortlichen Ausübung der Kultur- und Berufsautonomie der Lehrpersonen.

(2) Die allfällige Teilnahmepflicht an bestimmten Fortbildungstätigkeiten für die gesamte Lehrerschaft oder für spezifische Kategorien des Schulpersonals wird im Jahresplan der einzelnen Schulen festgeschrieben. Dieser enthält auf jeden Fall die von der Schulverwaltung im Sinne der geltenden Bestimmungen als vordergründig festgelegten Initiativen.

(3) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, der Ziele und der Entscheidungen, die das Lehrer/innenkollegium für die Implementierung der Qualität des Unterrichtsprozesses im Jahresplan laut Absatz 2 getroffen hat, erarbeitet die einzelne Lehrperson zu Beginn eines jeden Schuljahres den Jahresplan für die persönliche Fortbildung. Dieser Plan kann Formen von Selbstfortbildung und von Universitätsstudium beinhalten und wird für die Auswirkung auf die Gesamtbewertung der didaktischen Tätigkeit mit dem/der Schuldirektor/in abgesprochen.

(4) Für die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen, die von der Verwaltung anerkannt oder vom Lehrer/innenkollegium genehmigt worden sind, hat das Lehrpersonal das Recht, auch als Referent/in, fünf Tage im Laufe des Schuljahres zu beanspruchen. Damit verbunden ist die Freistellung vom Dienst und die Vertretung im Sinne der geltenden Bestimmungen über kurzfristige Supplenzen in den verschiedenen Schulstufen.

(5) Der/Die Schuldirektor/in gewährleistet, ohne die Qualität der Dienstleistungen der Schule zu beeinträchtigen, eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, um die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen, die von der Verwaltung anerkannt werden, auch über das in Absatz 4 festgelegte Ausmaß hinaus zu ermöglichen.

(6) Das Personal, das an Weiter- und Fortbildungskursen teilnimmt, die von der Schulverwaltung, von den Pädagogischen Instituten oder von der eigenen Schule organisiert oder genehmigt werden, ist in jeder Hinsicht im Dienst. Finden die Kurse außerhalb des Dienstsitzes statt, dann steht ihm für die Teilnahme, sofern es Anrecht hat, die Außendienst- und Fahrtspesenvergütung zu.

Art. 11 (Mitarbeiter/innen des/der Schuldirektors/in und zusätzliche Tätigkeiten, die nicht als Unterricht gelten)  delibera sentenza

(1) Der/Die Schuldirektorstellvertreter/in kann, aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Kriterien, ganz oder teilweise vom Unterricht befreit werden. Zu den Kriterien müssen die Gewerkschaften angehört werden.

(2) Den anderen Mitarbeitern/innen des/der Schuldirektors/in, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, gewählt werden, sowie den anderen vom/von der Schuldirektor/in direkt bestimmten Lehrpersonen, die mit besonderen vertraulichen Aufträgen betraut werden, können bis zu höchstens sechs wöchentliche Überstunden zuerkannt werden, die gemäß der entsprechenden Tabelle der Verwaltungsüberstunden vergütet werden. Dieselbe Vergütung erhalten auch die Lehrpersonen für technische Dienste und die Beauftragten für den Arbeitsschutz.

(3) Die Überstunden gemäß Absatz 2 werden auch den Bibliothekaren/innen, den Informatikexperten/innen sowie auch den Lehrpersonen, die mit besondern Projekten im Rahmen der zusätzlichen Tätigkeiten für den Unterricht und der Unterrichtsorganisation betraut sind, gewährt; ausgenommen sind die Koordinatoren/innen für das Schulprogramm laut Artikel 13. Die Tätigkeiten und Projekte können im Besonderen betreffen:

  1. die Planung von Ausbildungsveranstaltungen,
  2. die Erstellung von nützlichen Unterrichtsmaterialien,
  3. die Teilnahme an Projekten der Europäischen Gemeinschaft, an gesamtstaatlichen oder lokalen Projekten, die auf die Verbesserung des Unterrichtes und der Dienstleistung ausgerichtet sind und die Innovationsprozesse unterstützen,
  4. gemeinsame Tätigkeiten zwischen Schule und Arbeitswelt, unter besonderer Berücksichtigung der Koordinationstätigkeiten für Übungsfirmen,
  5. die Teilnahme an Veranstaltungen, die aufgrund von besonderen Vereinbarungen durchgeführt werden. Diese beinhalten Dienstleistungen oder die Nutzung von Strukturen und Personal für Projekte, welche innerhalb des Einzugsgebietes allen zugänglich sind und eng mit den Zielsetzungen der Schule zusammenhängen.

Die Aufträge und die Tätigkeiten werden vom Lehrer/innenkollegium in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm der Schule beschlossen.

(4) Für die Beauftragten gemäß Absätze 2 und 3 gibt es keine vollen Unterrichtsfreistellungen, dennoch können diese Aufgaben, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, unter Berücksichtigung der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, auch im Rahmen des Unterrichtsstundenplanes der betreffenden Lehrpersonen abgewickelt werden. Zu diesem Zweck wird jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Lehrpersonen, die mit der didaktischen Leitung einer Schulbibliothek beauftragt werden, wird eine Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes in der Regel im Ausmaß von zwei Wochenstunden gewährt.

(5) Damit die Aufgaben laut Absätze 3 und 4 durchgeführt werden können, bereitet der/die Schuldirektor/in am Beginn des Schuljahres, im Einklang mit dem Schulprogramm und mit den eventuell eingebrachten Vorschlägen seitens der Mitbestimmungsgremien, den Jahrestätigkeitsplan und die Übersicht der daraus sich ergebenden Verpflichtungen für das Lehrpersonal vor. Der Jahrestätigkeitsplan wird vom Lehrer/innenkollegium im Rahmen der Erziehungsplanung beschlossen und kann im Laufe des Schuljahres abgeändert werden, um neuen und verschiedenen Bedürfnissen nachzukommen.

(6) Die Beauftragungen, die eine pauschale Zuweisung von zusätzlichen Stunden oder eine Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes erfordern, erfolgen nach den Verfahrensweisen, wie sie im Artikel 13 Absätze 6 und 12 vorgesehen sind.

massimeBeschluss Nr. 5297 vom 29.11.1999 - Kriterien für die Zuteilung von Überstunden für Schulleiter der Grundschule und Außensektionsleiter der Mittel- und Oberschule: Abänderung des Beschlusses Nr. 913 vom 22.3.1999
massimeBeschluss Nr. 3852 vom 31.08.1998 - Festlegung der Kriterien für die Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes oder des zusätzlichen Stundenplanes der Direktorenstellvertreter (abgeändert mit Beschluss Nr. 3533 vom 08.10.2001)

Art. 12 (Schulstellenleiter/in und Außenstellenleiter/in)

(1) Der/Die Schulstellenleiter/in und der/die Außenstellenleiter/in

  1. sorgen für den Informationsaustausch zwischen Direktion und Schulstellen,
  2. organisieren die Ersetzung abwesender Lehrpersonen in unvorhergesehenen und dringlichen Fällen,
  3. führen unmittelbare Maßnahmen in Notsituationen durch,
  4. verwahren die Lehrmittel sowie das technische und wissenschaftliche Material,
  5. pflegen die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zur Schulgemeinschaft,
  6. führen eventuell weitere Tätigkeiten aus, die ihnen vom/von der Schuldirektor/in delegiert werden.

(2) Der/Die Schulstellenleiter/in und der/die Außenstellenleiter/in leiten die Sitzungen auf Schulebene bei Abwesenheit des/der Schuldirektors/in. Sämtliche Tätigkeiten des/der Leiters/in werden im Einvernehmen mit dem/der Schuldirektor/in ausgeführt.

(3) Für die Ausübung der unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Tätigkeiten können diesem Personal von drei bis zu höchstens acht wöchentliche Überstunden zuerkannt werden, die gemäß der entsprechenden Tabelle der Verwaltungsüberstunden vergütet werden. Diese Aufgaben können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar und unter Berücksichtigung der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, anstatt durch Überstunden durch eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsstunden abgedeckt werden. Zu diesem Zwecke wird dem Personal, das die Tätigkeit laut Absatz 1 durchführt, jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Eventuelle Einsparungen, die sich in Folge der Unterrichtsbefreiungen bilden, bleiben zur Verfügung der Schulen für die Bezahlung von anderen Unterrichtstätigkeiten.

Art. 13 (Unterstützende Tätigkeiten im Rahmen des Schulprogramms)

(1) Um bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Autonomie der Schule mitzuwirken und um die Professionalität und den zusätzlichen Einsatz der Lehrpersonen aufzuwerten, setzt jede Schule eigene Lehrpersonen als Koordinatoren/innen für folgende Bereiche des Schulprogramms ein:

  1. Umsetzung des Schulprogramms,
  2. Unterstützung der Arbeit der Lehrpersonen,
  3. Beistands- und Dienstleistungen für Schüler/innen,
  4. Verwirklichung von Projekten im Einvernehmen mit Körperschaften und Institutionen außerhalb der Schule.

Die autonome Entscheidung der Schule bleibt unbeschadet. Mit Bezug auf die vorher genannten Bereiche gehören zu den Aufgaben der Koordinatoren/innen für das Schulprogramm im Besonderen folgende:

  1. Koordinierung der Tätigkeiten des Schulprogramms, der curricularen Planung und der Beziehungen zwischen Schule und Familie,
  2. Evaluation der Tätigkeiten des Schulprogramms im Sinne des Artikels 16 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12,
  3. Analyse der Bildungsbedürfnisse und Umsetzung des Weiterbildungs- und Fortbildungsplanes,
  4. Einführung der neuen Lehrpersonen und Koordinierung der Tutorentätigkeit in der Schule in Verbindung mit der universitären Ausbildung der Lehrpersonen,
  5. Erstellung von Unterrichtsmaterialien und Dokumentation der Erziehungstätigkeit sowie Koordinierung und Beratung im Rahmen der Unterrichtsfächer,
  6. Koordinierung bei der Anwendung der neuen Technologien, mit besonderem Bezug auf die Betreuung der technischen und multimedialen Lehrmittel und der Bibliothek der Schule,
  7. Koordinierung bei parallel laufenden, zusätzlichen und extracurricularen Veranstaltungen wie auch die Tätigkeit als Ansprechperson bei Bildungsinitiativen,
  8. Koordinierung und Betreuung der erzieherischen und didaktischen Kontinuität, der Berufsorientierung, der psycho-pädagogischen Beratung und der Tutorentätigkeit,
  9. Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Differenzierung, Integration und Nachhilfe,
  10. Koordinierung der Tätigkeiten zwischen Schule und Arbeitswelt und der Betriebspraktika auch in Zusammenarbeit mit Körperschaften oder öffentlichen und privaten Betrieben,
  11. Koordinierung der Tätigkeiten mit der Berufsbildung.

(2) Für die Durchführung der Ziele gemäß Absatz 1 erteilen die Schulen Koordinierungsaufträge, die mit einem jährlichen Betrag von 1000 bis 3000 Euro vergütet werden. Die Schulämter weisen den einzelnen Schulen auf der Grundlage von Kriterien, die in einer dezentralisierten Vertragsverhandlung auf Schulamtsebene festgelegt werden, einen entsprechenden Fonds zu. Dabei wird der Gesamtfonds berücksichtigt, der auf der Grundlage der zu diesem Zweck von den einzelnen Schulämtern für das Schuljahr 2000-2001 bereits zugewiesenen finanziellen Ressourcen gebildet wird.

(3) Der Gesamtfonds laut Absatz 2 wird ab dem Schuljahr 2002-2003 im Ausmaß der vom ASTAT errechneten tendenziellen Inflationsrate für die Gemeinde Bozen im vorhergehenden Schuljahr erhöht. Im Falle der Auflassung oder Zusammenlegung von Schulen wird der Gesamtfonds nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften in einem angemessenen Ausmaß vermindert.

(4) Auch für die Aufträge laut diesem Artikel werden die Bestimmungen angewandt, wie sie vom Artikel 11 Absätze 4 und 5 vorgesehen sind.

(5) In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schulprogramms werden die Aufgabenbereiche laut diesem Artikel am Beginn des Schuljahres vom Lehrer/innenkollegium festgelegt.

(6) Außerdem legt das Lehrer/innenkollegium die Voraussetzungen fest, die notwendigen beruflichen Kompetenzen, die Modalitäten für die Verleihung und für die Erneuerung der Aufträge sowie auch die Maßstäbe und die Termine für die Bewertung der erwarteten Ergebnisse und die Dauer jeden Auftrages. In den Pflichtschuldirektionen und den zusammengeschlossenen Schulen werden die Entscheidungen vom einheitlichen Lehrerkollegium getroffen.

(7) Bei der Festlegung der Voraussetzungen und bei der konkreten Namhaftmachung der Lehrpersonen, die ein entsprechendes Ansuchen gestellt haben, berücksichtigt das Lehrer/innenkollegium den Dienstrang der betreffenden Lehrpersonen. Insbesondere wertet das Lehrer/innenkollegium die in der Vergangenheit ausgeführten Aufträge, die Erfahrungen und die bedeutenden Projekte, auch jene mit didaktischer Innovation, die während der beruflichen Tätigkeit verwirklicht wurden, und die Titel, die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen.

(8) Für die Umsetzung der Ziele gemäß Absatz 7 bedient sich das Lehrer/innenkollegium einer Arbeitsgruppe, deren Vorsitz der/die Schuldirektor/in führt. Der Arbeitsgruppe gehören zwei vom Lehrer/innenkollegium ernannte Lehrpersonen an. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe für die Bestimmung der Koordinatoren/innen beruhen in der Regel auf Einstimmigkeit. Das Lehrer/innenkollegium prüft die Vorschläge der Arbeitsgruppe und bestimmt mit Angabe der Begründung im Beschluss die Lehrpersonen. Beruhen die Vorschläge der Arbeitsgruppe nicht auf Einstimmigkeit, werden sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Lehrer/innenkollegiums in Kraft gesetzt. Die Bestimmung der Lehrperson, die mit dem Bereich gemäß Buchstaben d) des Absatzes 1 beauftragt wird, wird auf jeden Fall im Einvernehmen mit dem/der Schuldirektor/in vorgenommen.

(9) Der Auftrag für die Tätigkeiten des Schulprogramms ist erneuerbar. Für die Beauftragung gilt die Bereitschaftserklärung, für die gesamte Dauer der mit dem Schulprogramm verbundenen Tätigkeiten an der Schule zu bleiben, als Vorzug. Als grundlegende Voraussetzung gilt auch die Bereitschaftserklärung der betreffenden Lehrperson zwischen 20 und 30 Fortbildungsstunden im Dienst zu besuchen. Diese Fortbildung ist von den Schulen auf Initiative der Schulverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, anzubieten. Die Schulverwaltung gewährleistet die Durchführung der gegenständlichen Veranstaltungen, soweit die Koordinierung und Unterstützung in die eigene Zuständigkeit fällt.

(10) Die Ausübung der Tätigkeiten gemäß dieses Artikels und des Artikels 11 ist für die Vergabe von Aufträgen in anderen Schulen und ganz allgemein in der Schulverwaltung sowie für den Zugang zum Führungsrang anrechenbar.

(11) Auf der Grundlage der gemäß Absätze 5, 6 und 7 ergriffenen Maßnahmen werden die Aufträge vom/von der Schuldirektor/in verliehen.

(12) Aufgrund der laut Absatz 6 festgelegten Maßstäbe überprüft der/die Schuldirektor/in die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge und die Erreichung der erwarteten Ergebnisse und berichtet, im Rahmen der Zielsetzungen gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, dem Lehrer/innenkollegium, welches für die Bewertung zuständig ist, zwecks einer eventuellen Erneuerung der Aufträge für die nachfolgenden Jahre.

Art. 14 (Teilzeitbeschäftigung)  delibera sentenza

(1) Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal gilt als Teilzeitarbeit ein Dienstverhältnis, bei dem die Anzahl an Unterrichtsstunden nicht unter 30% und nicht über 90% des Höchstausmaßes der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal liegt.

(2) Das Ausmaß und die horizontale und vertikale Gliederung der Arbeitszeit richten sich bei der Teilzeitarbeit nach den dienstlichen Erfordernissen, wobei nach Möglichkeit auch die persönlichen Erfordernisse des Personals berücksichtigt werden.

(3) Im Falle von Teilzeitarbeit wird die Grundentlohnung im Verhältnis zur entsprechenden Unterrichtszeit bei Vollzeitarbeit berechnet. Für das Lehrpersonal, dessen Arbeitsvertrag eine geringere Unterrichtszeit - als vom Artikel 5 Absatz 1 oder vom Artikel 6 Absatz 1 bestimmt – vorsieht, wird die Zulage laut Artikel 17 um so viele Zweiundzwanzigstel bzw. Achtzehntel vermindert, wie die Unterrichtsstunden von 22 bzw. 18 Stunden vermindert werden. Für das Lehrpersonal der Mittel- und Oberschulen sowie für die Zweitsprachenlehrer/innen und die Religionslehrer/innen der Grundschulen werden die zusätzlichen Mehrleistungen zu der im Teilzeitarbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtszeit, die als Gegenleistung für die Landeszulage zu erbringen sind, im Verhältnis zu den zwei Mehrstunden gerechnet, die für das Personal mit Vollzeitauftrag vorgesehen sind.

(4) Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 8 wird im Falle von Teilzeitarbeit im Verhältnis gekürzt; keine Kürzung der Arbeitszeit erfolgt für die Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie für jene Stunden, die für die Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane der Schule notwendig sind.

(5) Die Teilzeitbediensteten haben Anrecht auf einen ordentlichen Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeit. Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.

(6) Die Gewährung von Sonderurlauben sowie von Abwesenheiten wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.

(7) Die Gesuche um Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit auf Teilzeit müssen beim/bei der zuständigen Schuldirektor/in eingereicht werden. Die Termine und die Modalitäten für die Vorlage der Gesuche werden von den zuständigen Schulämtern festgelegt.

(8) Die Zulassung zur Teilzeitbeschäftigung des Personals laut Absatz 1 wird bis zu wenigstens 25% des Plansolls der einzelnen Schule gewährleistet. Falls dieses Kontingent oder ein höheres, das von der einzelnen Schule festgelegt worden ist, nicht ausreichen sollte, um alle Anfragen zu berücksichtigen, zieht der/die Schuldirektor/in die Anfragen unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Vorzugstitel in dieser Rangordnung in Betracht:

  1. Behinderung oder Invalidität, die nach den Bestimmungen über die Pflichtaufnahmen anerkannt ist,
  2. Personen zu Lasten, für welche die Begleitzulage laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, zuerkannt ist,
  3. Krankheitszustand, der mit einer Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist,
  4. Familienangehörige zu Lasten, die behindert oder drogenabhängig, vom chronischen Alkoholismus oder einer schweren psychophysischen Debilität betroffen sind,
  5. Kinder, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben,
  6. Familienangehörige, die Personen mit mindestens 70-prozentiger Behinderung, Geisteskranke oder alte, nicht mehr selbständige Menschen betreuen, sowie Eltern mit minderjährigen Kindern, deren Anzahl die Rangordnung bestimmt,
  7. Lebensalter von mehr als 60 Jahren oder mindestens 25 Jahre effektiv geleisteten Dienstes,
  8. nachgewiesene Studiengründe, die von der Verwaltung bewertet werden,
  9. für die berufliche Laufbahn gültiges Dienstalter.

(9) Für besondere zeitbegrenzte Diensterfordernisse kann auch von den Lehrern/innen mit Teilzeitvertrag, falls sie damit einverstanden sind, die Leistung von bezahlbaren Überstunden verlangt werden, die nicht mehr als 10% der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtsstunden im Jahr übersteigen darf.

(10) Das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren kann die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50% der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Schuljahren beantragen und die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung in einem einzigen Schuljahr erbringen. Die Besoldung im Ausmaß von 50% wird für beide Schuljahre gewährt, die in jeder Hinsicht anerkannt werden. Gegen Einreichung adäquater, dem gewährten Besoldungsvorschuss angemessener Garantien erbringt das Personal die oben angegebene Arbeitsleistung im zweiten Schuljahr des Bienniums. Die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.

(11) In erster Anwendung des vorliegenden Vertrages kann das Lehrpersonal, das im Schuljahr 2001-2002 auf die Mehrleistungen laut den geltenden LKV zu Gunsten der Mehrleistungen laut geltendem GSKV verzichtet hat, im Schuljahr 2002-2003, auf Antrag, ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 90% eingehen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages an die eigene Schule zu richten.

massimeBeschluss Nr. 1193 vom 17.04.2001 - Teilzeitarbeit für das Lehrpersonal und die Erzieher der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols

Art. 15 (Reduzierung der Unterrichtszeit)

(1) In den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der erforderlichen Voraussetzungen für die Dienstaltersrente kann das Lehr- und das diesem gleichgestellte Personal, mit einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, eine Reduzierung der Unterrichtszeit auf, in der Regel, nicht weniger als 75% der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal beantragen, falls es gleichzeitig auch das Gesuch um die Versetzung in den Ruhestand einreicht und für die restliche Arbeitszeit eine Verwendungsmöglichkeit für andere didaktische Tätigkeiten oder für andere für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten besteht. Die Termine und die Modalitäten für die Einreichung der Gesuche werden nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften von den zuständigen Schulämtern festgelegt.

Art. 16 (Mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit)

(1) Das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres, die in jeder Hinsicht gültig ist, beanspruchen, und zwar:

  1. ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren,
  2. ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren,
  3. ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren.

(2) Während des Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird das Gehalt im Ausmaß von 80% ausbezahlt. Für die Beanspruchung der Ruhepause vor dem fünften Schuljahr ist eine geeignete und dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung vorzulegen. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat es Anspruch auf den angereiften, aber nicht bezogenen Gehaltsteil. Im Falle einer Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauffolgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.

(3) Pro Schuljahr kann laut Absatz 1 bis zu 5% des Landesplansolls des Lehrpersonals des jeweiligen Schulamts diese Ruhepause beanspruchen. Die Termine und die Modalitäten der entsprechenden Gesuchseinreichung werden einvernehmlich von den einzelnen Schulämtern nach Gesprächen mit den repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt.

Abschnitt III
Besoldung

Art. 17 (Landeszulage)  delibera sentenza

(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie für die von den Landesbestimmungen vorgesehenen Mehrleistungen, welche auf eine Verbesserung der Leistung und der Qualität des gesamten Schulsystems des Landes abzielen, wird den in Artikel 1 genannten Lehrpersonen die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag angegebene monatliche Landeszulage mit den in den jeweiligen Tabellen vorgesehenen Fälligkeiten ausbezahlt. Diese Zulage wird in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt. Für die Festlegung der Zulage wird die am 1. April 1998 zustehende Gehaltsstufe berücksichtigt

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 ist für die Zuweisung der entsprechenden Landeszulage zu berücksichtigen:

  1. die am 1. April 1998 zustehende Gehaltsposition. Dies gilt für das in die Gehaltspositionen 4, 5, 6 und 7 eingestufte Personal,
  2. die entsprechende neue Gehaltsposition für jenes Personal, das nach dem 1. April 1998 den Wechsel in die 2. und in die 3. Gehaltsposition anreift.

(3) Die Zuteilung der Landeszulage entsprechend der neu angereiften Gehaltsposition gemäß Buchstabe b) von Absatz 2 hängt von der positiven Bewertung des/der zuständigen vorgesetzten Schuldirektors/in ab, wobei die vom Lehrpersonal während des Zeitraums in der niedrigeren Gehaltsposition gemachte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Die entsprechende Bewertung erfolgt schriftlich und aufgrund eines Gesprächs mit der betroffenen Lehrperson. Im Falle einer positiven Bewertung steht die neue Zulage ab der Einstufung in die höhere Gehaltsposition zu. Eine negative Bewertung kann nur aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, vorgesehenen Bewertungskomitees erteilt werden. In diesem Falle kann eine neue Bewertung nur nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

(4) Dem Lehrpersonal der Grundschulen im Besitze der Eignung und dem Lehrpersonal mit Befähigung in den Mittel- und Oberschulen, mit befristetem Arbeitsvertrag, das in die jeweiligen permanenten Rangordnungen oder in die Landesrangordnung eingetragen ist, wird, mit Wirkung 1. Jänner 2000 die der 1. oder 2. Gehaltsposition entsprechende Landeszulage zugewiesen. Die Landeszulage entsprechend der 2. Gehaltsposition wird dem betroffenen Personal aufgrund des im Absatz 3 festgehaltenen Verfahrens zuerkannt, das wenigstens drei Schuljahre Dienst geleistet hat, die im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen für das entsprechende Schuljahr als ganzes Schuljahr anerkannt werden.

(5) Dem Personal laut Absatz 4, das für einen Zeitraum von nicht weniger als neun Schuljahren Dienst geleistet hat, die im Sinne der im jeweiligen Schuljahr geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt werden können, steht aufgrund des im Absatz 3 festgehaltenen Verfahrens ab 1. Januar 2001 die entsprechende Landeszulage der dritten Gehaltsposition zu.

(6) Dem Lehr- und Direktionspersonal der Grundschule, dem am 1. April 1998 bei der Festlegung der Landeszulage eine niedrigere Gehaltsposition zugeordnet worden ist, als die Einstufung laut den staatlichen Bestimmungen, einschließlich der Mehrbewertung, ergibt, wird ab 1. Jänner 1999 die Landeszulage, die der Gehaltsposition laut staatlichem Einstufungsdekret entspricht, ausbezahlt.

(7) Die Landeszulage steht mit Wirkung 1. Juli 2001 bzw. ab 1. Juli 2002 gemäß der in der Anlage 1 angegebenen Höhe zu. Nach Inkrafttreten des neuen GSKV, treffen sich die Vertragspartner/innen, um die Landeszulage laut Absatz 2 neu festzulegen, wobei sie die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das Jahr 2002 und die Erhöhungen der Gehälter nach den für die Landesbediensteten vorgesehenen Besoldungsstufen berücksichtigen.

Sollte der GSKV innerhalb 31.12.2002 nicht in Kraft treten, wird die Landeszulage, die laut Absatz 2 ab 1. Juli 2002 zusteht, im Ausmaß von 1,7% erhöht, vorbehaltlich des Ausgleichs im Falle von nachträglichen Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das Jahr 2002.

(8) Die Landeszulage sowie die in den Artikeln 18, 19, 20, 22 und 24 vorgesehenen Zulagen sind nicht Teil des Grundgehaltes des betroffenen Personals.4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 468 del 07.11.2002 - Provincializzazione della scuola - posizione insegnanti anteriore al 1° gennaio 1996 - retribuzione - richiesta di accertamento lavoro svolto - retribuzione - interessi e rivalutazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 14.07.1999 - Servizio prestato nelle scuole elementari - accertamento supervalutazione di un terzo - servizio scolastico in posizione di comando - giurisdizione del giudice amministrativo
4)
Siehe Art. 3 des Kollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 6. Oktober 2006.

Art. 18 (Erhöhung der Landeszulage für 15 Dienstjahre)

(1) Für das Lehrpersonal der Grundschulen mit unbefristetem Vertrag, für die Erzieher/innen, für das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen sowie für das Lehrpersonal gemäß Artikel 66 Absatz 7 des GSKV vom 4. August 1995 (Religionslehrer/innen), das bei Inkrafttreten des LKV vom 16. April 1998 wenigstens 15 Jahre effektiven Dienst angereift hat, die Zulage gemäß Artikel 17, mit derselben Fälligkeit auf den monatlichen Bruttobetrag von 80,56 Euro erhöht.

(2) Unbeschadet des bereits ausbezahlten Betrages von 80,56 Euro, wird mit 1. September 2000 der Betrag laut Absatz 1 auf 83,67 Euro erhöht und nur mehr an das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grundschulen, inbegriffen die Religionslehrer/innen der Grundschulen, sowie an das Personal mit Diplom der Oberschulen, das am 1. April 1998 wenigstens 15 Jahre effektiven Dienst angereift hat, gewährt. Diese neue Regelung gilt auch für jenes Personal, für das die Bestimmungen des Absatzes 3 zur Anwendung kommen.

(3) Bei Anreifung von 15 effektiven Dienstjahren wird dem Personal laut Absatz 1, die im selben Absatz vorgesehene Erhöhung gewährt, und zwar aufgrund einer positiven Bewertung durch den/die jeweiligen/e vorgesetzten/e Schuldirektor/in zwecks qualitativer Entwicklung des Unterrichts, auch hinsichtlich der Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen laut Artikel 10 Absatz 3 des vorliegenden Vertrages. Für die Beurteilungsmodalitäten kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die bei der Gewährung der Landeszulage aufgrund einer neuen Gehaltsposition zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden, mit Wirkung ab 1. September 2000 Anwendung.

(4) Für die Berechnung der 15 Jahre effektiven Dienstes werden die für das Lehrpersonal der Grundschulen laut königlichem Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und vom Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, vorgesehenen Begünstigungen nicht berücksichtigt.

(5) Der monatliche Betrag der in diesem Artikel vorgesehenen Erhöhung beläuft sich mit Wirkung ab 1. Juli 2001 auf 87,48 Euro und ab 1. Juli 2002 auf 89,84 Euro.5)

5)
Siehe Art. 3 des Kollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 6. Oktober 2006.

Art. 19 (Erhöhung der Landeszulage für Spezialisierungstitel für Integrationsunterricht)

(1) An das Lehrpersonal aller Schulstufen mit Spezialisierungstitel für Integrationsunterricht wird eine Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 80,56 Euro gewährt.

(2) Der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene monatliche Betrag von 80,56 Euro wird mit Wirkung ab 1. September 2000 auf 83,67 Euro, mit Wirkung ab 1. Juli 2001 auf 87,48 Euro und ab 1. Juli 2002 auf 89,84 Euro erhöht.6)

6)
Siehe Art. 3 des Kollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 6. Oktober 2006.

Art. 20 (Erhöhung der Landeszulage für andere Titel)

(1) Den Lehrpersonen aller Schulstufen mit einem von der Landesregierung anerkannten Doktorat oder Spezialisierungstitel wird eine Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 80,65 Euro gewährt.

(2) Mit Wirkung 1. September 2000, bis zu einer neuen vertraglichen Gesamtregelung der Bestimmungen über die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals, unbeschadet der Bestimmungen der folgende Absätze, werden die Erhöhungen der Landeszulage laut Absatz 1 weiterhin an jenes Lehrpersonal ausbezahlt, dem diese Erhöhungen aufgrund der im Sinne des Absatzes 9 bestimmten Erfordernisse bereits gewährt wurden.

(3) Die Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 wird auch dem Personal gewährt, das einen entsprechenden Spezialisierungstitel durch Abschluss eines der folgenden von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführten Lehrgangs erworben hat oder erwirbt:

  1. Lehrgang "Lehren und Lernen in der Oberschule",
  2. Ergänzungslehrgang zu den Grundausbildungen für Leiter/innen und Mitarbeiter/innen von Schulbibliotheken,
  3. Lehrgang für die Ausbildung von Fachberater/innen für Deutsch als Zweitsprache,
  4. Lehrgang "Mathematik 2000",
  5. Ergänzungslehrgang zu den Grundlehrgängen "Montessori-Pädagogik";
  6. Lehrgang I "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
  7. Lehrgang II "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
  8. Lehrgang "Unterstützung der sprachlichen Fähigkeiten in der Schule",
  9. Lehrgang für Mathematik- und Naturkundelehrer/innen an der Mittelschule,
  10. Lehrgang "Tutorentätigkeit im Unterricht der zweiten Sprache",
  11. Lehrgang "Qualitätsevaluation an Schulen",
  12. Lehrgang für Fachberater/innen mit Eintragung ins Verzeichnis der Berater/innen und Koordinator/innen im Schulbereich.

(4) Die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 3, wird auf jene dort aufgezählten Spezialisierungstitel beschränkt, deren Lehrgänge in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.4.1998 und des LKV vom 22.8.2000 begonnen haben und innerhalb 31.8.2002 abgeschlossen werden.

(5) Der Spezialisierungstitel "Koordinator/in der Gesundheitserziehung" und die gleichwertigen Titel, erworben ab dem Jahre 1990, sind zwecks Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 9, dem entsprechenden im Jahre 2000 erworbenen Spezialisierungstitel, gleichgestellt.

(6) Den beauftragten Schuldirektoren/innen, die in den Unterricht zurückkehren, wird für die Teilnahme an der "Führungskräfteschulung" die Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 gewährt, so lange sie die Lehrtätigkeit ausüben.

(7) Die Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 wird auch dem Personal gewährt, das von Universitäten oder Hochschulen ausgestellte Spezialisierungstitel und postuniversitäre Diplome erlangt hat oder erlangen wird, und zwar aufgrund des Besuches von Kursen pädagogisch-didaktischen Inhalts, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, eine Mindestdauer von zwei Semestern und mindestens 200 Stunden aufweisen.

(8) Die Anträge um Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 aufgrund der Absätze 4, 5 und 6, sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb vom 30. August 2001 und für noch nicht abgeschlossene Lehrgänge innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss derselben bei den jeweiligen Schulämtern einzureichen. Die Erhöhung steht ab dem Ersten des darauffolgenden Monates nach Eingang des Antrages beim jeweiligen Schulamt zu.

(9) Für die mit Beschluss der Landesregierung anerkannten Spezialisierungstitel kann innerhalb vom 30. August 2001 die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 1 beantragt werden, falls die entsprechenden Titel in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.4.1998 und des LKV vom 22.8.2000 aufgrund von Lehrgängen erworben wurden, die von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführt wurden.

Art. 21 (Häufung der Erhöhungen)

(1) Es können maximal zwei der aufgrund der Artikel 18, 19 und 20 zustehenden Erhöhungen der Landeszulage zuerkannt werden.

Art. 22 (Erhöhung der Landeszulage für Doktorat)

(1) Den Lehrpersonen der Grundschule sowie dem Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen und dem gleichgestellten Personal, mit Doktorat und mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag, wird auf Antrag zusätzlich zur zustehenden Landeszulage die Differenz der Landeszulage der Anfangsposition für das Lehrpersonal der Mittelschulen und der Anfangsposition des Lehrpersonals der Grundschulen mit Wirkung vom 1. September 2002 ausbezahlt. Die neue dienstrechtliche und besoldungsmäßige Einstufung des Lehrpersonals der Grundschule mit Doktorat wird unter Beachtung der im entsprechenden GSKV enthaltenen Grundsätze in einem eigenen LKV geregelt. Die in diesem Absatz vorgesehene Erhöhung der Landeszulage ist mit den anderen Erhöhungen der Landeszulage, die in den geltenden LKV vorgesehen sind, häufbar.

Art. 23 (Zweisprachigkeitszulage)

(1) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die zweite Sprache wird mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wie folgt erhöht:

  1. von 187,47 Euro auf 196,01 Euro,
  2. von 156,49 Euro auf 163,61 Euro,
  3. von 124,98 Euro auf 130,67 Euro.

(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird mit Wirkung ab 1. Juli 2002 wie folgt erhöht:

  1. von 196,01 Euro auf 201,30 Euro,
  2. von 163,61 Euro auf 168,03 Euro,
  3. von 130,67 Euro auf 134,20 Euro. 7)
7)
Siehe Art. 6 des Kollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 6. Oktober 2006.

Art. 24 (Dreisprachigkeitszulage)

(1) Dem Personal der Schulen der ladinischen Ortschaften, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem mit der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Wirkung eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11% der zustehenden monatlichen Gehaltsposition entspricht, wobei der Artikel 18 Absatz 4 Anwendung findet.

Art. 25 (Lehrberufszulage)

(1) Begrenzt auf die Schuljahre 2000-2001 und 2001-2002 wird dem Lehrpersonal laut Artikel 1 des LKV vom 16. April 1998 und folgenden, das auf die in den LKV vorgesehenen Mehrleistungen verzichtet hat, die im Artikel 7 des GSKV vom 15. März 2001 vorgesehene Lehrberufszulage ausbezahlt, mit der dort festgesetzten Wirkung.

(2) Der Betrag für die Entlohnung laut Absatz 1 wird um die an das Lehrpersonal im Sinne des Artikels 4 des LKV vom 22.8.2000 bereits ausbezahlten Beträge verringert. Dem betroffenen Lehrpersonal wird auf jeden Fall der flexible Teil der Leistungsprämie für das Schuljahr 2001-2002 ausbezahlt, und zwar im Sinne der Bestimmungen des dezentralisierten LKV.

Art. 26 (Vergütung der Überstunden und Zulage für Feiertags- und Nachtdienst)

(1) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen mit Wirkung ab 1. September 2002 die in der Anlage 2 dieses Vertrages vorgesehenen Vergütungen zu.

(2) Die Zusatzvergütung zu Gunsten des Erziehungspersonals des Landesheimes "Damiano Chiesa" für Feiertags- und Nachtdienst wird in dezentralen Vertragsverhandlungen bestimmt.

Art. 27 (Persönliche Zusatzvergütung und Leistungsprämien)

(1) Um den besonderen Einsatz des gesamten Personals für die tatkräftige Umsetzung der Autonomie und der anderen Innovationsprozesse, die in der Schule im Gange sind, anzuerkennen, werden eine persönliche Zusatzvergütung und eine Leistungsprämie, wie von den nachstehenden Absätzen vorgesehen, zuerkannt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 werden den Lehrpersonen, den Erziehern/innen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den Lehrpersonen, den Erziehern/innen mit befristetem Arbeitsvertrag, die Anrecht auf das Sommergehalt laut Artikel 28 Absatz 2 haben, eine monatliche Zusatzvergütung von 49,60 Euro brutto ausbezahlt, und zwar im Verhältnis zu so vielen Monaten, wie sie effektiv Dienst leisten oder sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befinden. Für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, das auf das Erbringen der Mehrleistungen verzichtet hat oder verzichtet, werden jedenfalls die geltenden staatlichen Bestimmungen bezüglich dieser persönlichen Zusatzvergütung angewandt.

(3) Mit Wirkung vom Schuljahr 2000-2001 wird ein eigener Fonds für Leistungsprämien für das Personal laut Artikel 1 errichtet, und zwar im Ausmaß von 2,8% der Haushaltsmittel des entsprechenden Haushaltskapitels des Landes für die Gehälter der Lehrpersonen und der Erzieher/innen. Vom obgenannten Fonds wird der entsprechende Betrag für die persönliche Zusatzvergütung abgezogen sowie die damit verbundenen Abgaben für das entsprechende Schuljahr. Die Zusatzvergütung wird auf jeden Fall weiterhin an das Personal gemäß Absatz 2 ausbezahlt.

Für das Schuljahr 2001-2002 wird vom Fonds für Leistungsprämien der Betrag von 206.582,76 Euro abgezogen. Für die darauffolgenden Schuljahre werden 60% der von der Landesverwaltung für die Erhöhungen laut Artikel 20 Absätze 3, 5, 6, 7 und 9 getätigten Gesamtausgabe abgezogen, wobei die Sozialabgaben mit berücksichtigt werden. Der über 516.456,90 Euro hinausgehende Betrag wird jedenfalls zur Gänze abgezogen.8)

(4) Nach erfolgtem Abzug, gemäß Absatz 3, wird der Fonds für Leistungsprämien auf das betroffene Personal nach Anteilen aufgeteilt, die in einem einzigen Betrag im Juli oder August ausbezahlt werden. Diese Anteile stehen den Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag zu, einschließlich derer, die wegen Krankheit oder Mutterschaft abwesend sind, sich im bezahlten Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre befinden sowie vom Land verwendet werden oder an Körperschaften, die vom Land abhängig sind, abgeordnet sind.

(5) Die Anteile laut Absatz 4 werden vom/von der Schuldirektor/in individuell differenziert aufgrund der mit den einheitlichen Gewerkschaftsvertretern/innen auf Schulebene einvernehmlich getroffenen Kriterien zugewiesen. Falls die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen nicht zu Stande kommen, werden die Kriterien in dezentralen Vertragsverhandlungen auf der Ebene der einzelnen Schulämter festgelegt. Bei der Zuweisung der Leistungsprämien wird die Bezahlung der Erhöhungen, wie sie gemäß Artikel 18 Absatz 3 vorgesehen sind, berücksichtigt.

(6) Die Leistungsprämie laut Absatz 4 kann im Falle einer ungenügend erbrachten Leistung verweigert oder verkürzt werden, wovon das betreffende Personal im Laufe des Schuljahres schriftlich in Kenntnis gesetzt wird, oder falls Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechende Maßnahme wird aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens des Dienstbewertungskomitees laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, getroffen.

(7) Für die Zeiträume von weniger als einem Monat, an denen effektiver Dienst geleistet wird oder jemand sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befindet, werden die Bezüge gemäß Absätze 2 und 4 für jeden Tag im Dienst in Dreißigsteln berechnet und ausbezahlt. Für die Lehrpersonen mit Reststundenauftrag mit befristetem Arbeitsvertrag und für die Lehrpersonen in Teilzeit werden die Bezüge im Verhältnis zur Stundenanzahl, wie aus dem individuellen Arbeitsvertrag hervorgeht, berechnet und bezahlt. Die gegenständlichen Gehaltsbezüge unterliegen denselben Abzügen, wie sie für die zusätzlichen Vergütungen vorgesehen sind.

(8) Im Rahmen der Finanzmittel, die jährlich von der Personalabteilung des Landes ermittelt werden, legt der/die zuständige Schulamtsleiter/in, aufgrund der mit den Gewerkschaften vereinbarten Kriterien, die Höhe des gesamten Fonds für Leistungsprämien fest, die den einzelnen Schulen zur Verfügung stehen.

8)
Siehe Art. 4 des Kollektivvertrags für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 6. Oktober 2006, und Art. 9 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 28 (Besoldung des Personals mit zeitlich befristetem Auftrag)

(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Auftrag steht die Besoldung auch für die Zeit nach dem Ende des Unterrichtes und während der Sommerferien zu, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens sieben Monate Dienst geleistet hat, am Ende des Unterrichts auf jeden Fall im Dienst steht und, sofern vorgesehen, auch an den Abschlussprüfungen teilgenommen hat. Günstigere staatliche Bestimmungen bleiben jedenfalls aufrecht. Während dieser Zeit ist das Personal in jeder Hinsicht als im Dienst stehend zu betrachten.

(2) Ab dem Schuljahr 2000-2001 wird die dem Personal mit befristetem Auftrag zustehende Besoldung laut Absatz 1 aufgrund der Durchschnittsbesoldung bestimmt, die im jeweiligen Schuljahr aufgrund des entsprechenden Arbeitsvertrages zustand.

Art. 29 (Zulage für die Stellvertreter/innen der Schuldirektoren/innen)

(1) Der/die Schuldirektorstellvertreter/in erhält eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent der Landesfunktionszulage, die der entsprechenden Schule zugewiesen ist. Zu den Hauptaufgaben der Stellvertreter/innen gehört es, die Schulführungskraft bei Abwesenheit zu ersetzen und sie bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen.9)

(2) Im Falle von Schulen mit Amtsführung wird die Zulage gemäß Absatz 1 auf 70 Prozent erhöht.9)

(3) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage steht jenen Stellvertretern/innen nicht zu, die die entsprechende Funktionszulage aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 45 Tagen des/der Inhabers/in der Direktion erhalten. In diesem Falle steht dem/der Stellvertreter/in die für die Schuldirektoren/innen vorgesehene Funktionszulage zu.

(4) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage ersetzt die in den Artikeln 71 bis 75 des GSKV vom 4. August 1995 vorgesehenen Gehaltselemente.

9)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 29 wurden so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 30 (Besoldung des abgeordneten oder zur Verfügung gestellten Personals)

(1) Dem Personal, das für mindestens ein ganzes Schuljahr zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet bzw. der Schulverwaltung oder dem Pädagogischen Institut zur Verfügung gestellt wird, steht die Landeszulage laut Artikel 17 zu. Weiters steht diesem Personal eine projektbezogene Ausgleichszulage im Ausmaß von 150 Euro bis 500 Euro brutto monatlich zu. Die Ausgleichszulage ist im Ausmaß von höchstens 250 Euro für die zusätzliche Qualifikation und für den Rest für die Deckung allfälliger Fahrtspesen in Zusammenhang mit der Verlegung des Dienstsitzes vorgesehen und kann nicht mehr als drei Schuljahre gewährt werden. Das konkrete Ausmaß der Ausgleichszulage wird im Vertrag zur Abordnung festgelegt. Dem Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Ausgleichszulage bereits bezieht, steht diese Zulage weiterhin für die Dauer der Abordnung zu. Der Dienstsitz wird an den Ort der Abkommandierung verlegt. Vom neuen Dienstsitz aus steht diesem Personal die Außendienstvergütung nach den Bedingungen des Lehrpersonals zu. Diese Bestimmung findet ab dem Schuljahr 2002-2003 Anwendung. Die Arbeitszeit umfasst 38 Wochenstunden. Für das abkommandierte Lehrpersonal finden alle übrigen geltenden Bestimmungen für das Lehrpersonal Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Absatz anders geregelt sind.

Art. 31 (Rechtsstatus und Besoldung des für Initiativen zur Schulentwicklung ganz oder teilweise freigestellten Personals (Projektbegleiter/innen))

(1) Dem Personal, das für Initiativen zur Schulentwicklung ganz oder teilweise vom Unterricht freigestellt wird, steht die Landeszulage laut Artikel 17 zu. Die Freistellung umfasst in der Regel die Zeit vom 1. September bis zum 30. Juni eines Schuljahres. Die Arbeitszeit beträgt bei einer vollen Freistellung 38 Wochenstunden; bei Teilfreistellungen gilt für die Berechnung der Arbeitszeit der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunden zu Verwaltungsstunden 1:1,9. Die Arbeitszeit umfasst auch die unterrichtsfreien Tage laut Schulkalender, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Der Dienstsitz wird an den Ort verlegt, an dem die Initiative hauptsächlich umgesetzt wird. Vom neuen Dienstsitz aus steht diesem Personal die Außendienstvergütung nach den Bedingungen des Lehrpersonals zu. Diese Bestimmung findet ab dem Schuljahr 2002-2003 Anwendung. Eventuelle Überstunden können nur als Zeitausgleich beansprucht werden. Für dieses Lehrpersonal finden alle übrigen geltenden Bestimmungen für das Lehrpersonal Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Absatz anders geregelt sind.

Art. 32 (Außendienstregelung)

(1) Für das Personal gemäß Artikel 1 wird die Außendienstregelung laut Anlage 3 zu diesem Vertrag angewandt.

Art. 33 (Den einzelnen Schulen zuzuweisendes Überstundenkontingent)

(1) Zwecks Vergütung der Beauftragungen und der Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4, 5, und 6 sowie gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 bestimmt die Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, das entsprechende Gesamtkontingent der vom Land zu bezahlenden Überstunden. Im Rahmen des entsprechenden Gesamtkontingentes weist der/die zuständige Schulamtsleiter/in das Kontingent den einzelnen Schulen zu. Dieses Kontingent beinhaltet nicht die für den Unterricht vorgeschriebenen, zusätzlichen Stunden sowie die Supplenzstunden.

(2) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen ab 1. September 2000 dem Lehrpersonal und den Erziehern/innen die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag vorgesehenen Überstundenbeträge zu.

Art. 34 (Essensgutscheine für das Lehrpersonal)

(1) Das gemäß Artikel 11 Absatz 5 erstellte Tätigkeitsprogramm beinhaltet das Verzeichnis der Lehrer/innen, für die der Unterricht, inbegriffen die Aufsicht und Betreuung in der Mensa, oder die Ausübung der Dienste laut Artikel 11 und 12 am gleichen Tag vormittags und nachmittags zu leisten sind. Aufgrund dieses Verzeichnisses werden der jeweiligen Schule die notwendigen Essensgutscheine mit dem selben Betrag wie für das Landespersonal zur Verfügung gestellt. Die Gutscheine werden laut den geltenden Bestimmungen des Landes verwendet und verwaltet.

(2) Der Schule werden außerdem die notwendigen Essensgutscheine zur Verfügung gestellt, die dem Lehrpersonal im Falle der verpflichtenden Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane, die für den Unterricht erforderlich sind, ausgehändigt werden, vorausgesetzt, die jeweilige Lehrperson ist am gleichen Tag vormittags und nachmittags im Dienst.

Abschnitt IV
Beziehungen mit den Gewerkschaften

Art. 35 (Beziehungen zu den Gewerkschaften)

(1) Die Bestimmungen über die Gewerkschaftsbeziehungen, die Information und die Beteiligung der Gewerkschaften, die Gewerkschaftsrechte, die Verfahren zur Vermeidung von Konflikten sowie zur authentischen Auslegung der Verträge bleiben weiterhin durch den GSKV geregelt, vorbehaltlich der Ergänzungen im Zuge der dezentralisierten Verhandlungen gemäß Artikel 36 und der Berücksichtigung der in Artikel 38 über die Sonderurlaube und Wartestände für die Gewerkschaftsfunktionäre enthaltenen Bestimmungen. Die dezentralen Verhandlungen über die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen werden innerhalb September 2002 aufgenommen.

Art. 36 (Dezentralisierte Vertragsverhandlungen mit den Schulämtern)

(1) Die Vertragsverhandlungen für das im Artikel 1 genannte Personal werden gemeinsam für die drei Schulämter für folgende Bereiche geführt:

  1. Kriterien für die Beanspruchung des Bildungsurlaubes,
  2. Kriterien zur Anwendung der Bestimmungen über die Gewerkschaftsrechte und Gewerkschaftsbeziehungen sowie, in diesem Zusammenhang, über die Entwicklung der Gewerkschaftsbeziehungen an der jeweiligen Schule,
  3. Kriterien und Prioritäten zur Zuweisung des Zusatzkontingentes des Plansolls der Grundschule gemäß Artikel 8 des Zusatzabkommens des GSKV vom 10. April 1997,
  4. die laut vorliegendem Vertrag an die einheitlichen dezentralisierten Vertragsverhandlungen delegierten Bereiche.

(2) Die dezentralisierten Vertragsverhandlungen werden nach Schulämtern getrennt und unter Beachtung der nachstehend angeführten Kriterien für folgende Bereiche geführt:

  1. Bestimmung der Prioritäten und Kriterien für die Zuteilung des jährlichen Stundenkontingentes für die im Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, und Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Tätigkeiten, mit Ausnahme der verpflichtenden zusätzlichen Unterrichtstätigkeiten, sowie der freiwilligen Supplenz- oder kurrikularen Unterrichtsstunden. Die genannten Stunden können auch zur Förderung der Fortbildungstätigkeiten verwendet werden, die 30 Stunden im Jahr übersteigen, und zwar gemäß den Beträgen für Verwaltungstätigkeiten laut Tabelle 2,
  2. Mobilität und Verwendung des Personals: Die Termine für die Einreichung der Gesuche und das Kontingent der für die internen und externen Versetzungen, Verwendungen und provisorischen Zuweisungen des Lehrpersonals werden, nach Anhören der Schulgewerkschaften, festgelegt. Die Versetzung des von anderen Provinzen kommenden Personals wird laut Artikel 7 Absatz 16 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, geregelt. Die betroffenen Personen werden, eventuell auch nur provisorisch, in die Landesstellenpläne gemäß Absatz 1 des genannten Artikels 7 aufgenommen, damit auch für sie die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Direktions- und Lehrpersonals der Provinz Bozen und die Bestimmungen des LKV Anwendung finden können. Für das Lehrpersonal werden die Versetzungen ab dem Schuljahr 2000-2001 mit zweijähriger Fälligkeit vorgenommen,
  3. Kriterien zur Umsetzung von Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungsinitiativen und für die Teilnahme des Personals an diesen Tätigkeiten,
  4. die im vorliegenden Vertrag an die dezentralisierten Vertragsverhandlungen auf Schulamtsebene delegierten Bereiche.

Abschnitt V
Verschiedene Bestimmungen

Art. 37 (Maßnahmen zur Förderung der Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache)

(1) Die Lehrpersonen können, aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung genehmigt werden, im Laufe eines Schuljahres und für höchstens zwei auch nicht aufeinanderfolgende Monate zur Teilnahme an Intensivkursen zur Erlernung und Verbesserung der zweiten Sprache und der ladinischen Sprache ermächtigt werden. Diese Zeit gilt für alle Belange als Dienst, und die Kosten für die Einschreibung und den Besuch der Kurse gehen zu Lasten des Landes. Falls die Kurse außerhalb des Dienstsitzes stattfinden, wird für die Teilnahme an denselben ein Tagessatz gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, gewährt.

(2) Das Lehrpersonal beansprucht die obgenannte Begünstigung in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Diese Abwesenheit darf keine Aufnahme von Ersatzpersonal zur Folge haben.

Art. 38 (Urlaube, Wartestände, Freistellungen, Krankheiten und Absenzen im Allgemeinen)

(1) Für den ordentlichen und den außerordentlichen Urlaub, für die Wartestände, Freistellungen, inbegriffen jene der Gewerkschaftsfunktionäre/innen, Freistellungen des Lehrpersonals mit politischem oder Verwaltungsmandat, für die Krankheiten und die Abwesenheiten im Allgemeinen kommt für das Personal laut Artikel 1 die in der Anlage 4 zu diesem Vertrag enthaltene Regelung zur Anwendung.

(2) Die günstigeren Bestimmungen des Urlaubsrechtes gemäß Absatz 1 gelten nur für den Zeitraum der Dienstleistung in der Provinz Bozen. Aufrecht bleibt die Anwendung der im GSKV enthaltenen ungünstigeren Bestimmungen bei einer allfälligen Versetzung des Personals an Schulen des restlichen Staatsgebietes.

(3) Falls die ungünstigeren Bestimmungen angewandt werden, wird die juridische und ökonomische Position des versetzten Personals jedenfalls jener Position gleichgestellt, die sich auf den letzten Tag der Abwesenheit gemäß Absatz 1 bezieht und aufgrund des GSKV zusteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für das Personal gemäß Artikel 1, welches infolge eines neuen Vertrags auf dessen Anwendung verzichtet.

Art. 39 (Angemessene Entschädigung)

(1) Für das Personal laut Artikel 1 kommt für die angemessene Entschädigung die in der Anlage 5 zu diesem Abkommen vorgesehene Regelung zur Anwendung.

Art. 40 (Zusatzrentenfonds)

(1) Auf das Personal laut Artikel 1 wird die Regelung über die Zusatzrentenfonds gemäß den Modalitäten und Kriterien ausgedehnt, die für das entsprechende Personal des öffentlichen Dienstes des Landes vorgesehen werden.

Art. 41 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen und die Landeszulagen dieses Vertrages finden auch für Lehrpersonen und Erzieher/innen Anwendung, die den Schulen der Provinz Bozen provisorisch zugewiesen sind oder jedenfalls dort Dienst leisten. Die genannten Zulagen werden hingegen jenem Personal laut Artikel 1 nicht ausbezahlt, das nicht in der Provinz Bozen seinen Dienst leistet.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Falle der Versetzung des betroffenen Personals an Ämter, Institute oder Schulen im übrigen Staatsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/96 nicht mehr angewendet. In diesen Fällen stehen auch die vorgesehenen Landeszulagen nicht mehr zu. In die einzelnen individuellen Arbeitsverträge, die gemäß Artikel 18 des GSKV vom 4. August 1995 abgeschlossen werden, wird in diesem Sinne eine eigene Vertragsklausel eingefügt.

(3) Für das im Artikel 1 genannte Personal finden die Bereiche und Grundsätze des Dienstrechtes und der Besoldung der geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern sie nicht durch den vorliegenden Vertrag eigens geregelt sind.

(4) Für die Zecke gemäß Absatz 3 nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass der vorliegende Vertrag die in den folgenden Artikeln vorgesehenen Bereiche und Grundsätze regelt, und zwar bezüglich des

  1. GSKV vom 4. August 1995, Artikel 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 28, Artikel 31, 34, 40, 41, 42, 43 – Absätze 4 und 5, Artikel 45, 46, 63 – Absatz 1 Buchstabe c), d), e), f), g), h) bezüglich der Zusatzvergütung, Artikel 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und 77,
  2. GSKV vom 2. Mai 1999, Artikel 12, 25, 28, 41, 42, 43, 49 und 50,
  3. Staatlichen Zusatzvertrages vom 31. August 1999, Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37.

(5) Die Bestimmungen des GSKV vom 4. August 1995, die auch nach Inkrafttreten des LKV vom 16. April 1998 zur Anwendung kommen, sind mit den allgemeinen Bestimmungen laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in der geltenden Fassung laut Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, in Einklang zu bringen.

(6) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die Bestimmungen des D.P.R. vom 20. April 1994, Nr. 349, ausgenommen der pensionsrechtliche Teil, nicht mehr Anwendung.

Anlage 1

Anlage 2
Vergütung der Überstunden für das Lehrpersonal

Anlage 3
Außendienstregelung

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Das Personal ist im Außendienst, wenn es im Auftrag des/der Vorgesetzten oder mit dessen/deren Genehmigung seinen Dienst an einem Ort versieht, der außerhalb seines ordentlichen Dienstsitzes liegt. Dafür bedarf es eines schriftlichen Auftrages.

(2) Der Dienstort des Personals ist die Ortschaft oder der Ort, in der bzw. in dem sich die Schule, der Sitz oder die Außensektion befindet, wo das Personal gewöhnlich Dienst leistet.

(3) Für das Personal, das den Dienst gewöhnlich nicht an einem einzigen Dienstort leistet, wird der Dienstort für die Außendienstregelung nach Kriterien festgelegt, die mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.

Art. 2 (Außendienst und Arbeitszeit)

(1)10)

(2)10)

(3)10)

(4) Endet der Außendienst zwischen 03.00 und 10.00 Uhr, hat das Personal Anrecht auf eine angemessene Ruhepause, die auf jeden Fall acht Stunden nicht überschreiten darf.

10)
Die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 2 der Anlage 3 wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 3 (Außendienstvergütung)

(1)11)

(2)11)

(3)11)

(4) Dem im Artikel 1, Absatz 3, genannten Personal steht für die Fahrt zu den verschiedenen Dienstorten nur die Vergütung der Fahrtkosten.

11)
Die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 3 der Anlage 3 wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 4 (Ausmaß der Außendienstvergütung)

(1)12)

(2)12)

(3)12)

(4) Mit Wirkung vom 01.04.2008 steht dem Lehrpersonal für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen laut Beschluss der Landesregierung vom 29.06.1998, Nr. 2867, in der geltenden Fassung, ab der vierten Stunde im Außendienst, folgende Stundenvergütung zu: 2,80 Euro.13)

(5) Der Zeitraum von dreißig Minuten und mehr wird zur vollen Stunde aufgerundet.14)

12)
Die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 4 der Anlage 3 wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.
13)
Art. 4 Absatz 4 der Anlage 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 der Anlage 3 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.
14)
Absatz 5 des Art. 4 der Anlage 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 2 der Anlage 3 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 5 (Vergütung der Verpflegungskosten)

(1) Bei einem Außendienst, dessen Dauer sechs Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für eine Mahlzeit bis zu einem Betrag von 25,00 Euro gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen in Original rückerstattet. Falls die Dauer des Außendienstes zwölf Stunden nicht unterschreitet, werden die Kosten für zwei Mahlzeiten bis zu einem Gesamtbetrag von 50,00 Euro zurückerstattet. Zu diesem Zwecke gilt als Originalbeleg auch der Kassenzettel mit Angabe des Ausstellungsdatums und der Uhrzeit.15)

(2) Die Vergütung der Verpflegungskosten steht für den Außendienst in Örtlichkeiten, die weniger als zehn Kilometer vom Dienstort oder vom Wohn- oder Aufenthaltsort entfernt sind, nicht zu, außer die Rückkehr an den Dienstort oder an den effektiven Aufenthaltsort erfordert aufgrund der zur Verfügung stehenden Transportmittel einen Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde.

15)
Art. 5 Absatz 1 der Anlage 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 der Anlage 3 des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 6 (Vergütung der Fahrt- und Unterkunftskosten)

(1) Benützt das Personal öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Schiff, usw.), so werden ihm die Kosten erstattet, die aus den entsprechenden Originalbelegen hervorgeht.

(2) Vorausgeschickt, dass bei gleichen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel zu bevorzugen sind, stehen dem Personal, das ein Privatfahrzeug benützt, pro effektiv gefahrenen Kilometer der bewilligten Fahrtstrecke folgende auf einen Cent aufgerundete Vergütung zu:

  1. für Autos: dreißig Prozent des Preises für bleifreies Benzin;
  2. für Motorräder: fünfzehn Prozent des Preises für bleifreies Benzin. 16)

(3) Bei Fahrten auf nichtasphaltierten Straßen wird bei Benutzung des Privatfahrzeuges die Kilometervergütung verdoppelt.

(4) Die Benzinpreisänderungen kommen mit den ersten Tag des darauffolgenden Monates zur Anwendung, wobei die letzte Änderung des vorausgehenden Monates berücksichtigt wird.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Fahrtkostenvergütung steht auch dann zu, wenn sich der/die Bedienstete, auch innerhalb der Dienstortgemeinde, weniger als zehn Kilometer von seinem/ihrem effektiven Dienstsitz entfernt.

(6) Als Grundlage für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gilt die Entfernung vom Dienstort oder vom ständigen Aufenthaltsort, falls näher, zum Ort, an dem der Außendienst geleistet wird. Falls für den Außendienst die Benützung des eigenen Fahrzeuges notwendig ist, steht dem Personal auch die Vergütung der effektiven höheren Kosten zu, inbegriffen das Kilometergeld.

(7) Die Spesen für Maut- und Parkgebühren sowie, in Ausnahmefällen für Taxifahrten, werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege vergütet.

(8) Außerdem erfolgt die Vergütung der ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten für die Übernachtung und das Frühstück in Beherbergungsbetrieben oder für die Benützung des Schlafwagens. Die Übernachtung hat, außer in berechtigten Ausnahmefällen, in Gasthöfen mit nicht mehr als drei Sternen zu erfolgen.

(9) Die Vergütung der Kosten laut diesem Artikel und laut Artikel 5, Absatz 1, kann auch zu Gunsten des bereits aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Personals erfolgen, falls es von der Gerichtsbehörde wegen Maßnahmen oder Sachverhalten in den Zeugenstand gerufen wird, die mit der beim Land als Bediensteter/e geleisteten institutionellen Tätigkeit zusammenhängen. Die Vergütung beschränkt sich auf den von der Gerichtsbehörde nicht vergüteten Teil der Kosten, inbegriffen das Kilometergeld, falls die Benützung des eigenen Autos notwendig war.

16)
Art. 6 Absatz 2 der Anlage 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 der Anlage des Kollektivvertrages vom 8. Oktober 2008.

Art. 7 (Allgemeine Bewilligung)

(1) Müssen Bedienstete aufgrund ihrer Aufgaben häufig Außendienste leisten, so kann eine allgemeine Bewilligung für diese Außendienste und, wenn nötig, für die Benützung des Privatfahrzeuges erteilt werden. Die allgemeine Bewilligung kann auf bestimmte Strecken oder Zeiten beschränkt werden.

Art. 8 (Außendienstregelung im Falle der Versetzung von Amts wegen)

(1) Dem von Amts wegen auf unbestimmte Zeit von einem an einen anderen Dienstsitz versetzten Personal steht im ersten Monat die Vergütung der effektiven Außendienstkosten im Sinne der vorliegenden Regelung zu, ausgenommen die Außendienstvergütung gemäß Artikel 3. Keine Vergütung steht zu:

  1. im Falle der Versetzung innerhalb derselben Gemeinde oder der Gemeinde des ständigen Aufenthaltes, oder
  2. falls eine Dienstwohnung am neuen Dienstort zur Verfügung steht.

(2) Das von Amts wegen versetzte Personal hat auch Anrecht auf die Vergütung der Übersiedlungskosten bis zu einem Ausmaß von höchstens 2.582,28 Euro.

Art. 9 (Vergütung der am eigenen Fahrzeug im Außendienst erlittenen Schäden)

(1) Im Falle der Ermächtigung zur Benützung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben, hat das bedienstete Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muss innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. Der entsprechende Schaden kann von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.

(2) Im Falle von Schäden, die laut Meinung der Verwaltung zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann sie die vom Personal erlittenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen Einsetzung der Verwaltung in den eventuellen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegenüber den für verantwortlich erachteten Dritten.

(3) Nicht berücksichtigt werden die Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als 10% des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der ersten Funktionsebene ausmacht.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden, auf Antrag, auch für die vom Personal innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrages erlittenen Schäden Anwendung.

Art. 10 (Vorschuss)

(1) Für den Außendienst kann vom/von der bevollmächtigten Beamten/in des zuständigen Gehaltsamtes den Bediensteten auf Antrag ein Vorschuss für die voraussichtlichen, gegen Vorlage der Rechnung oder Steuerquittung rückerstattbaren Kosten ausgezahlt werden. Der Vorschuss wird nur gewährt, falls die genannten Kosten mindestens 154,94 Euro ausmachen.

Art. 11 (Anpassung der Beträge)

(1) Ab 1. Jänner 1998 können die in dieser Anlage enthaltenen Beträge jährlich mit Beschluss der Landesregierung neu festgesetzt werden. Die Neufestsetzung erfolgt aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern/innen und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober-Oktober.

(2) Die Stundensätze und Beträge für die Vergütung der Verpflegungskosten können bei der Anpassung auf 5 Cent und das Kilometergeld auf 1 Cent aufgerundet werden.

Anlage 4
Abwesenheiten

Abschnitt I
Urlaube, Wartestände, Freistellungen, Krankheiten und Absenzen im Allgemeinen

Art. 1 (Ordentlicher Urlaub)

(1) Die Bediensteten mit Fünftagewoche haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen.

(2) Die Bediensteten mit Sechstagewoche haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von 36 Arbeitstagen.

(3) Der ordentliche Urlaub ist im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres zu beanspruchen, und zwar in Zeiträumen, die den dienstlichen Erfordernissen entsprechen. Im Falle besonderer dienstlicher Erfordernisse kann der ordentliche Urlaub entsprechend verteilt auch in der ersten Hälfte des Folgejahres beansprucht werden. Die Übertragung des Urlaubes auf die zweite Hälfte des Folgejahres ist nur dann möglich, wenn der Urlaub aus Gründen höherer Gewalt vorher nicht beansprucht werden konnte.

(4) Das Lehrpersonal und die Erzieher/innen müssen den ordentlichen Urlaub in der Zeit beanspruchen, in der keine Unterrichtstätigkeit stattfindet.

(5) Der in diesem Artikel geregelte ordentliche Urlaub ist allumfassend und beinhaltet auch die Ruhetage, die von bisher geltenden Bestimmungen vorgesehen waren.

(6) Das Recht auf den ordentlichen Urlaub wird wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten nicht eingeschränkt, außer für jenen Teil, der innerhalb von zwei Jahren 12 Monate überschreitet, und kann auch nach den in Absatz 3 vorgesehenen Zeitspannen beansprucht werden.

(7) Der ordentliche Urlaub wird bei Einlieferung in ein Krankenhaus oder im Falle von Krankheit und Unfällen unterbrochen, vorausgesetzt, dass dies entsprechend belegt wird und die Verwaltung die Möglichkeit der konkreten Überprüfung hat.

Art. 2 (Sonderurlaub)

(1) In folgenden Fällen haben die Bediensteten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wobei der jeweilige Grund, sofern zulässig, auch mit Selbsterklärung, belegt werden muss:

  1. bei Heirat: 15 aufeinanderfolgende Tage, in denen der Hochzeitstag enthalten ist,
  2. bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen für die Tage, an denen diese stattfinden; falls der Prüfungsort mehr als hundert Kilometer von der Wohnsitzgemeinde entfernt ist, wird dieser Urlaub auch für den Tag vor oder nach der Prüfung gewährt; im Schuljahr können bis zu zwanzig Tage beansprucht werden,
  3. bei Blutspende: der Tag der Blutentnahme,
  4. bei Kuren: in dem Rahmen und nach den näheren Vorschriften, wie sie für die Staatsbediensteten gelten,
  5. bei Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen: für den/die Ehegatten/in und Verwandte ersten Grades: fünf aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen; für Geschwister: zwei aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen; für Verschwägerte ersten Grades und für die übrigen Verwandten zweiten Grades: zwei aufeinanderfolgende Tage, Begräbnistag inbegriffen; für die übrigen Verwandten innerhalb des vierten Grades und für die Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades: der Begräbnistag,
  6. aus anderen schwerwiegenden Gründen, die in diesem Artikel und in Artikel 13 dieser Anlage nicht vorgesehen sind: bis zu fünf Tagen im Schuljahr,
  7. für die Durchführung der zugunsten von Personen mit Behinderung vorgesehenen Begünstigungen laut einschlägiger Regelung des Staates. Diese Begünstigungen haben keine Kürzung des ordentlichen Urlaubes und des 13. Monatsgehaltes zur Folge. Die Ärztekommission, welche über die Schwere der Behinderung des Personals befindet, gibt gleichzeitig die Art der zustehenden Begünstigung - einschließlich der etwaigen Häufung - an,
  8. bei Rettungseinsätzen der freiwilligen Feuerwehren und der Mitglieder von Hilfsorganisationen im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung, und zwar beschränkt auf die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit,
  9. für die Ausübung der Bürger/innenpflichten: es finden die geltenden Gesetzesbestimmungen Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaube gelten in jeder Hinsicht als Dienstzeit; für die fakultative Abwesenheit im Sinne des Buchstabens g) gelten jedoch die einschlägigen Vorschriften.

Art. 3 (Sonderurlaub und Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre/innen)  delibera sentenza

(1) Den leitenden Gewerkschaftsfunktionären/innen wird, auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, ein bezahlter Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gewährt.

(2) Die Anzahl der Bediensteten mit Anspruch auf den in Absatz 1 genannten Sonderurlaub darf eine Einheit für jeweils 2.000 im Dienst stehende Bedienstete - Bruchteile dieser Zahl über 1.000 werden aufgerundet - des Verwaltungszweiges nicht überschreiten.

(3) Die Aufteilung des Sonderurlaub- und Wartestandkontingentes unter den Gewerkschaftsorganisationen, und zwar unter Berücksichtigung der eingeschriebenen Mitglieder, wird im Einvernehmen zwischen dem Land und den Gewerkschaftsorganisationen vorgenommen. Die Aufteilung erfolgt jeweils innerhalb der ersten drei Monate für einen Zeitraum von drei Jahren.

(4) Den Bediensteten, die den in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaub beanspruchen, werden alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Lohnbezüge bezahlt, inbegriffen die im Artikel 17 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Landeszulage, mit Ausnahme der Überstundenvergütungen, der Außendienste und der Zulagen, die an eine effektive Dienstleistung gebunden sind.

(5) Der Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstzeit, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und das Recht auf ordentlichen Urlaub.

(6) Der Sonderurlaub läuft ab, wenn das Gewerkschaftsmandat aus irgendeinem Grunde verfällt.

(7) Für das Personal, das Gewerkschaftsmandate auf Landes-, Regional- oder Staatsebene bekleidet, kann die Versetzung in den unbezahlten Wartestand für die gesamte Dauer des Mandates erfolgen.

massimeBeschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004 - Freistellungen und Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre im Bereich der Grund- Mittel- und Oberschulen - Schuljahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07

Art. 4 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit)

(1) Den Bediensteten können, auf Antrag, im Laufe des Schuljahres für persönliche Erfordernisse Abwesenheiten von maximal fünf Stunden je Arbeitstag gewährt werden. Im Laufe eines Schuljahres dürfen diese Abwesenheiten 36 Arbeitsstunden nicht überschreiten.

(2) Die entsprechende Zeit ist in Absprache mit dem/der Schuldirektor/in einzubringen. Für die Einbringung wird der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunde zu Verwaltungsstunde mit 1:1,9 gewertet. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.

(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, wird dem/der Bediensteten ein entsprechender Betrag von der Gesamtbesoldung abgezogen, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.

Art. 5 (Bildungsurlaub)

(1) Der Bildungsurlaub wird nach den näheren Bestimmungen gewährt, die in den dezentralen Vertragsverhandlungen laut Artikel 34 des vorliegenden Vertrages vorgesehen werden, wobei die von der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung im öffentlichen Dienst ableitbaren Grundsätze zu berücksichtigen sind.

Art. 6 (Freistellung vom Dienst für die Ausübung des örtlichen politischen Mandates)

(1) Das Personal, das in einen Gemeinderat gewählt wird, hat Anspruch auf die Freistellung vom Dienst für den gesamten Tag, für den der Gemeinderat einberufen ist.

(2) Personal, das in die Verwaltungsorgane der Bezirksgemeinschaften oder Konsortien von Gebietskörperschaften, in die Verwaltungsräte der Gemeinde-, Landes- oder Verbandsbetriebe, in die Ortsviertelräte sowie in die formell eingesetzten Rats- oder Ortsviertelratskommissionen gewählt wird, sowie das Personal, das mit den Aufgaben eines/r Rechnungsprüfers/in bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten betraut ist, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst, um an den Sitzungen der Organe der jeweiligen Körperschaft teilzunehmen.

(3) Personal, das in den Gemeindeausschuss oder in das Amt des/der Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des/r Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des/r Präsidenten/in eines Gemeinde- oder Landesbetriebes mit mehr als 50 Bediensteten, oder in das Amt des/r Präsidenten/in des provinzialen Komitees der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge oder der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle von Bozen gewählt wird, hat, zusätzlich zur Freistellung laut Absatz 2, Anspruch auf Freistellung vom Dienst für höchstens 24 Arbeitsstunden im Monat. Für die Bürgermeister/innen und für die Assessoren/innen der Landeshauptstadt ist diese Freistellung auf 48 Stunden erhöht.

(4) Für die Freistellungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt keine Kürzung der Bezüge.

(5) Das in diesem Artikel genannte Personal hat Anspruch auf weitere Freistellung ohne Bezüge bis zu einem Höchstausmaß von 24 Stunden im Monat, falls dies für die Ausübung des Mandates notwendig ist. Dieses Höchstausmaß wird für das Lehrpersonal und diesem gleichgestellte Personal auf 16 Stunden reduziert.

(6) Das Personal, das durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Körperschaften bekleidet, die den dort genannten Ämtern nicht entsprechen, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst ohne Bezüge, um die entsprechenden Aufgaben ausüben zu können.

(7) Die Tätigkeit und die Dauer der Ausübung des Mandates, für das das Personal die bezahlte und unbezahlte Freistellung vom Dienst beantragt und erhält, muss unmittelbar durch eine Bestätigung der jeweiligen Körperschaft nachgewiesen werden. Keine Bestätigungspflicht besteht für die Freistellungen laut Absatz 3.

(8) Die in diesem Artikel vorgesehenen Freistellungen werden vom/von der zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung allfälliger vom/von der jeweiligen Dienstherrn/in erlassener Richtlinien gewährt.

Art. 7 (Freistellung vom Dienst für Gewerkschaftsfunktionäre/innen)  delibera sentenza

(1) Die leitenden Gewerkschaftsfunktionäre/innen haben, auf Ansuchen der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Ausübung ihres Mandates und zur Teilnahme an den Versammlungen der Leitungsgremien der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation.

(2) Die Freistellungen laut Absatz 1 werden im Rahmen einer jährlichen Gesamtstundenzahl gewährt, die für alle Gewerkschaftsorganisationen des Verwaltungszweiges höchstens drei Stunden für jeden/e der Bediensteten beträgt, die am 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Jahres im Dienst waren.

(3) Die Abwesenheit vom Dienst wegen Freistellung darf für jeden/e leitenden/e Funktionär/in jährlich nicht mehr als 300 Stunden betragen. Dabei entspricht die Freistellung für eine ganze Woche einem Kontingent von 38 Stunden.

(4) Die Modalitäten über die Beanspruchung der bezahlten Freistellungen durch die Gewerkschaftsfunktionäre/innen werden mit Beschluss der Landesregierung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, bestimmt. Unter Beachtung der jährlichen Gesamtstundenzahl können sich die Freistellungen zu Gunsten einzelner Gewerkschaftsfunktionäre/innen auch über das obgenannte individuelle Stundenkontingent häufen, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

massimeBeschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004 - Freistellungen und Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre im Bereich der Grund- Mittel- und Oberschulen - Schuljahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07

Art. 8 (Wartestand wegen politischen Mandats)

(1) In den Senat oder in die Kammer der Republik oder in den Regionalrat oder in die Regional- oder Landesregierung gewählte Bedienstete werden von Amts wegen für die Dauer des entsprechenden Mandats in den unbezahlten Wartestand versetzt.

(2) Bedienstete, die durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bekleiden, die mit den in Absatz 1 genannten nicht identisch sind und für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst besteht, werden auf Ansuchen in den unbezahlten Wartestand versetzt.

(3) Das Land, zahlt die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung, einschließlich des Anteils zu Lasten des/der in den Wartestand versetzten Bediensteten, ein.

(4) Im Falle der Wahl laut Absatz 1 zahlt das Land, nur die Beiträge für das Ruhegehalt ein, wobei die Pflicht besteht, die zu Lasten der betroffenen Bediensteten gehende Beitragsquote einzutreiben.

(5) Die in Absatz 1 genannte Wartestandszeit zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und in der Besoldung. Die Bediensteten, deren Mandat endet, nehmen im Stellenplan die Position ein, die ihnen nach Abzug der Zeit im Wartestand zusteht.

(6) Die im Wartestand verbrachte Zeit laut Absatz 2 gilt in jeder Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst sowie als ordnungsgemäße Verzögerung bei der Ableistung des Probejahres.

Art. 9 (Wehrdienst oder Zivildienst oder Wiedereinberufung zum Wehrdienst)

(1) Im Falle der Einberufung zum Wehrdienst oder zum Zivildienst oder der Wiedereinberufung zum Wehrdienst gelten die einschlägigen staatlichen Vorschriften.

Art. 10 (Wartestand für Entwicklungszusammenarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit)

(1) Die Bediensteten können in den Wartestand versetzt werden, um bei der Entwicklungszusammenarbeit und der ehrenamtlichen Tätigkeit mitzuwirken, und zwar in dem Rahmen und nach den näheren Bestimmungen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes und des Staates vorgesehen sind.

Art. 11 (Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen)

(1) Die Bediensteten können aus triftigen persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, die anzuführen sind, für höchstens zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren in den unbezahlten Wartestand versetzt werden. Das Personal mit einem zeitlich beschränkten Auftrag kann diesen Wartestand im Höchstausmaß von dreißig Tagen im Schuljahr und beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beanspruchen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

(3) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Sonderurlaubs werden für die Berechnung der Höchstdauer gemäß Absatz 1 zusammengezählt, falls zwischen ihnen nicht wenigstens sechs Monate aktiven Dienstes liegen.

(4) Alles Nähere über die Gewährung des in diesem Artikel vorgesehenen Wartestandes wird in dezentralen Verhandlungen festgelegt.

Art. 12 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Im Falle von Krankheit müssen die Bediensteten die Verwaltung unmittelbar davon in Kenntnis setzen, wobei die eventuelle Änderung der Zustelladresse anzugeben ist. Die ärztliche Bescheinigung beinhaltet die Krankheitsperiode ab dem ersten Krankheitstag und ist innerhalb des dritten Tages an die jeweilige Schule zu schicken.

(2) Die Verwaltung kann jederzeit ärztliche Kontrollen durchführen lassen. Die ärztlichen Kontrollvisiten im Zusammenhang mit Krankheiten, die eine Abwesenheit vom Dienst mit sich bringen, werden von den Sanitätseinheiten durchgeführt; diese sind dafür ausschließlich zuständig.

(3) Wird keine dienstrechtlich relevante Krankheit festgestellt oder können die Kontrollvisiten aus Verschulden des/r Bediensteten nicht durchgeführt werden, gilt die Abwesenheit, mit allen besoldungsmäßigen und dienstrechtlichen Folgen, als unentschuldigt.

(4) Die Bediensteten haben bei Abwesenheit wegen Krankheit Anspruch auf folgende Besoldung:

  1. für die ersten sechs Monate: in vollem Ausmaß,
  2. für die nächsten 12 Monate: im Ausmaß von 80%, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß,
  3. für weitere sechs Monate: im Ausmaß von 70%, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß.

(5) Die Abwesenheit wegen Krankheit wird bei der Berechnung des Dienstalters, des Aufstiegs in der Besoldung, des Ruhegehaltes und der Abfertigung zur Gänze berücksichtigt.

(6) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Krankheit werden für die Berechnung der zustehenden Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.

(7) Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit, die als dienstbedingt anerkannt wird, hat das Personal das Recht auf Besoldung in dem von den geltenden GSKV vorgesehenen Ausmaß, sowie auf die Erhaltung der Stelle bis zur vollständigen Heilung. Die Anerkennung von dienstabhängigen Krankheiten und Unfällen im Sinne dieses Vertrages erfolgt gemäß der in der Anlage 5 desselben vorgesehenen Regelung.

Art. 13 (Schwere Krankheiten)

(1) Im Falle von schweren Krankheiten, die zeitweise und/oder teilweise Invalidität verursachende Therapien erfordern, sind von der Berechnung der Tage der Abwesenheit aus Krankheitsgründen laut Artikel 12, Absatz 4, dieser Anlage, außer den Tagen des Krankenhausaufenthaltes und des Day-Hospital, auch die Tage der Abwesenheit wegen der Therapie ausgeschlossen. Diese Abwesenheit muss vom zuständigen Sanitätsbetrieb bestätigt werden. Für die genannten Tage steht die volle Besoldung zu. Um besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit Therapien oder fachärztlichen Untersuchungen entgegenkommen zu können, begünstigen die Schulen eine flexible Einteilung der Arbeitszeit.

Art. 14 (Verwendung in anderen Aufgabenbereichen aus Gesundheitsgründen)

(1) Wird bei einem/r Bediensteten die zeitweise Nichteignung für den Unterricht festgestellt, behält er/sie die Stelle am bisherigen Dienstsitz und befindet sich bis zur Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches, unter Beachtung der Bestimmungen gemäß den Artikeln 12 und 13 dieser Anlage, im Krankenstand. Die Bestimmungen von Artikel 15 dieser Anlage bleiben unbeschadet.

(2) Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, das von der rechtsmedizinischen Kommission für die Ausübung des Lehrberufes für ungeeignet erklärt wird, wird, auf Antrag, in anderen Aufgabenbereichen verwendet, die die genannte Kommission für den Gesundheitszustand als geeignet erachtet.

(3) Das Personal, das für die Ausübung des Lehrberufes dauerhaft ungeeignet ist, verliert seine Stelle am bisherigen Dienstsitz und befindet sich bis zur Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches, unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Artikel 12 dieser Anlage, im Krankenstand. Dieses Personal besetzt eine Stelle im Landesplansoll des Lehrerpersonals, sofern keine freie Stelle im Stellenplan der Landesverwaltung zugewiesen werden kann.

(4) Im Falle einer Verwendung in anderen Aufgabenbereichen der Schulverwaltung im Sinne von Absatz 2, behält das Personal die angereifte Besoldung und rechtliche Behandlung bei. Der endgültige Einsatz in Aufgabenbereichen des nicht unterrichtenden Personals erfolgt nach Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrages, welcher die mit der auszuübenden Tätigkeit verbundene rechtliche Behandlung und die Besoldung enthält und jedenfalls die angereifte Besoldung gewährleistet. Das Personal hat eine neue Probezeit abzuleisten, wie sie von den für das Landespersonal geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.

Art. 15 (Häufung von Abwesenheiten und Enthebung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit oder Krankheit)

(1) Die Abwesenheit wegen Krankheit darf innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht mehr als zwei Jahre und neun Monate betragen.

(2) Aus besonders schwerwiegenden, vom/von der Bediensteten in einem entsprechenden Ansuchen geltend gemachten Gründen kann diesem/r, wenn er/sie das Höchstausmaß laut Absatz 1 oder laut Artikel 12, Absatz 4, dieser Anlage erreicht hat, eine weitere Abwesenheit wegen Krankheit von nicht mehr als sechs Monaten gewährt werden. Die Auswirkung dieser Verlängerung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Stelle.

(3) Das Personal, das für jeglichen Dienst untauglich geworden ist, sowie das Personal, das nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall den Dienst aus Gesundheitsgründen oder wegen Untauglichkeit nicht wieder aufnehmen kann, wird nach vorheriger Untersuchung durch die rechtsmedizinische Kommission des Dienstes enthoben.

Art. 16 (Schutz von Bediensteten mit psychophysischen Erkrankungserscheinungen)

(1) Um die Wiedergenesung und volle Eingliederung der Bediensteten zu fördern, bei denen von Seiten der zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder von Vereinigungen, die mit der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, der Zustand der Drogenabhängigkeit, des chronischen Alkoholismus oder einer schweren psychophysischen Schwäche festgestellt wurde und die sich verpflichten, sich einer von den entsprechenden Einrichtungen vorgegebenen Rehabilitationstherapie zu unterziehen, werden folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Therapie geboten:

  1. Gewährung eines Wartestandes wegen Krankheit für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in einer spezialisierten Einrichtung, wobei die in Artikel 12, Absatz 4, dieser Anlage vorgesehene Besoldung zusteht: diese wird ab dem 24. Monat im Ausmaß von 50% ausgezahlt,
  2. Gewährung von bezahlten Tages- oder Stundenurlauben für die Dauer der Therapie,
  3. Einsatz des Personals für andere Aufgaben derselben Funktionsebene, falls diese Maßnahme von der jeweiligen öffentlichen Einrichtung des Gesundheitswesens als unterstützende Maßnahme für die laufende Therapie ausgewählt wird.

(2) Die Verwaltung verfügt die Feststellung über die Diensteignung der Bediensteten laut Absatz 1, falls die Betroffenen sich nicht freiwillig der vorgesehenen Therapie unterziehen.

Art. 17 (Schutz der Bediensteten mit Behinderung)

(1) Um die Wiedergenesung und volle Eingliederung der Bediensteten zu fördern, bei denen von Seiten der zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder von Vereinigungen, die mit der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, eine Behinderung festgestellt wurde und die sich einer von den Einrichtungen vorgegebenen Rehabilitationstherapie unterziehen müssen, werden folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Therapie geboten:

  1. Gewährung eines Wartestandes wegen Krankheit für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in einer spezialisierten Einrichtung, wobei die in Artikel 12, Absatz 4, dieser Anlage vorgesehene Besoldung zusteht: diese wird ab dem 24. Monat im Ausmaß von 50% ausgezahlt,
  2. Gewährung von bezahlten Tages- oder Stundenurlauben für die Dauer der Therapie,
  3. Einsatz des Personals für andere Aufgaben derselben Funktionsebene, falls diese Maßnahme von der jeweiligen öffentlichen Einrichtung des Gesundheitswesens als unterstützende Maßnahme für die laufende Therapie ausgewählt wird.

Art. 18 (Unbezahlter Wartestand für die Betreuung pflegebedürftiger Personen)

(1) Das Personal kann, zusätzlich zum Wartestand gemäß Artikel 31 dieser Anlage, für höchstens zwei Jahre in den unbezahlten Wartestand versetzt werden, und zwar für die Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde. Dieser Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

Art. 19 (Bedienstete mit unbefristetem Auftrag)

(1) Die Artikel 10, 16, 17 und 18 dieser Anlage, werden nur auf das Personal mit unbefristetem Auftrag angewandt.

Abschnitt II
Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft

Art. 20 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Vertrages versteht man

  1. unter "Mutterschaftszeit" die verpflichtende Arbeitsenthaltung der Bediensteten,
  2. unter "Vaterschaftszeit" die Arbeitsenthaltung des Bediensteten, die an Stelle der Mutterschaftszeit beansprucht wird,
  3. als "Elternzeit" die freiwillige Arbeitsenthaltung der bzw. des Bediensteten.

Art. 21 (Mutterschaftszeit)  delibera sentenza

(1) Sofern in diesem Vertrag nichts Besonderes vorgesehen ist, wird für die Mutterschaftszeit das entsprechende staatliche Gesetz angewandt.

(2) Während der verpflichtenden Arbeitsenthaltung sowie während des vorzeitigen Schwangerschaftsurlaubes hat die Bedienstete Anrecht auf die vollen, fixen und dauerhaften Bezüge.

(3) Die vollen, fixen und dauerhaften Bezüge stehen, beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses, auch dann zu, wenn die Bedienstete den Dienst wegen des Arbeitsverbotes oder wegen des vorzeitigen Schwangerschaftsurlaubes nicht antreten darf.

(4) Das gemäß staatlichem Gesetz außerhalb des Dienstverhältnisses zustehende Mutterschaftsgeld beträgt 90% der letzten, fixen und dauerhaften Besoldung. Der Zeitraum, auf den sich das Mutterschaftsgeld bezieht, gilt nicht in rechtlicher Hinsicht.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 10.05.2001 - Pubblico impiego - lavoratrice madre - rapporto a tempo determinato - indennità di maternità

Art. 22 (Vaterschaftszeit)

(1) Für Bedienstete mit Anrecht auf die Vaterschaftszeit laut staatlichem Gesetz werden die Absätze 1 und 2 des Artikels 21 angewandt.

Art. 23 (Elternzeit)

(1) Die Eltern haben für jedes Kind, innerhalb dessen 8. Lebensjahres, Anrecht auf Arbeitsenthaltung. Die entsprechenden Elternzeiten der Eltern dürfen insgesamt nicht mehr als elf Monate betragen. Innerhalb dieses Ausmaßes steht das Anrecht auf Arbeitsenthaltung, wie folgt, zu:

  1. der Mutter, nach der Beanspruchung der Mutterschaftszeit gemäß Artikel 21, für nicht mehr als drei Monate,
  2. dem Vater, ab Geburt des Kindes, für nicht mehr als drei Monate,
  3. der Mutter oder dem Vater, gemäß deren Ermessen, für nicht mehr als insgesamt weitere fünf Monate,
  4. nicht mehr als elf Monate, wenn es nur einen Elternteil gibt.

(2) Die Elternzeit steht dem Antrag stellenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.

Art. 24 (Teilbarkeit der Elternzeit und Vorankündigung)

(1) Die Elternzeit darf in nicht mehr als fünf Abschnitten beansprucht werden. Wird sie von beiden Eltern beansprucht und gehören beide Eltern einem Bereich laut oben genanntem Beschluss der Landesregierung vom 13.8.1999, Nr. 3288, an, darf die Elternzeit in nicht mehr als insgesamt sechs Abschnitten beansprucht werden.

(2) Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch die etwaigen darin anfallenden Feiertage und arbeitsfreien Tage. Dieselbe Anrechnung erfolgt auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Zeiträumen des Urlaubes nicht die effektive Dienstaufnahme des bzw. der Bediensteten erfolgt.

(3) Damit das Recht auf Elternzeit ausgeübt werden darf, hat der Elternteil die zuständige Schulverwaltung bei Beachtung einer Vorankündigung von nicht weniger als fünfzehn Tagen schriftlich in Kenntnis zu setzen, ausgenommen bei objektiver Unmöglichkeit.

(4) Wird die gesamte Elternzeit in einem einzigen Abschnitt beansprucht, beträgt die Vorankündigung dreißig Tage.

Art. 25 (Unterbrechung der Elternzeit im Krankheitsfalle)

(1) Die Elternzeit ist, auf Antrag des/der Berechtigten, im Falle seiner/ihrer entsprechend belegten Erkrankung von nicht weniger als acht aufeinanderfolgenden Tagen, unterbrochen.

(2) Die krankheitshalber nicht beanspruchte Elternzeit wird auf Antrag des/der Berechtigten und unter Berücksichtigung begründender dienstlicher Erfordernisse gewährt. Dieser Zeitraum gilt nicht als eigener Zeitabschnitt laut Artikel 24.

Art. 26 (Besoldung während der Elternzeit und rechtliche Behandlung)

(1) Die Zeiträume der Elternzeit laut Artikel 23 werden für eine für beide Eltern gemeinsame Höchstdauer von acht Monaten im Ausmaß von dreißig Prozent und die weiteren Zeiträume im Ausmaß von zwanzig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung entlohnt.

(2) Wenn es nur einen Elternteil gibt, stehen ihm für die gesamte Dauer der Elternzeit dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.

(3) Für die gesamte Dauer der Verlängerung der Elternzeit zu Gunsten der Eltern behinderter Minderjähriger in einer Situation festgestellter Schwere stehen dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.

(4) Bei Mehrlingsgeburt stehen für die Zeiträume an Elternzeit, die für jedes Kind ab dem Ersten beansprucht werden dürfen, dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.

(5) Die Zeiträume der Elternzeit gelten als Dienstalter, mit Ausnahme der Auswirkungen auf die Ferien und das 13.te Gehalt.

Art. 27 (Tägliche Ruhepausen)

(1) Für die täglichen Ruhepausen wird das staatliche Gesetz angewandt.

(2) Sind in der Familie zwei Kinder unter zehn Jahren und ist die Mutter weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig, dann ist dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von einer Stunde für jedes Kind nach dem zweiten zuerkannt, zu beanspruchen innerhalb des ersten Lebensjahres des entsprechenden Kindes. Die Mehrlingsgeburt bringt keine Anhebung dieser Ruhepause mit sich.

Art. 28 (Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes)

(1) Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum achten Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen zu. Davon dürfen fünf Tage stundenweise beansprucht werden. Diese fünf Tage entsprechen 38 Verwaltungsstunden; eine Unterrichtsstunde entspricht 1,9 Verwaltungsstunden. Der am Sonderurlaub interessierte Elternteil reicht ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis, den Krankenstand betreffend, ein.

(2) Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen die Eltern den oben genannten Sonderurlaub unter Einhaltung des Gesamtausmaßes gleichzeitig beanspruchen.

(3) Wenn die Krankheit des Kindes die Einlieferung in ein Krankenhaus zur Folge hat, dann unterbricht dies, auf schriftlichen Antrag des Elternteils, den laufenden ordentlichen Urlaub.

(4) Der Sonderurlaub steht dem beantragenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.

(5) Dieser Artikel wird auch bei der Adoption, bei der Anvertrauung zwecks Adoption und bei der zeitbegrenzten Anvertrauung angewandt.

Art. 29 (Adoption und Anvertrauung)

(1) Die Mutterschaftszeit, die Vaterschaftszeit und die Elternzeiten, sowie die täglichen Ruhepausen werden auch im Zusammenhang mit der Adoption, der Anvertrauung zwecks Adoption und der zeitbegrenzten Anvertrauung gemäß diesem Vertrag angewandt, wobei die besonderen vom staatlichen Gesetz vorgesehenen Alters- und Beanspruchungsgrenzen zu beachten sind.

Art. 30 (Entlassungsverbot - Freiwilliger Dienstaustritt)

(1) Bezüglich Kündigungsverbot und freiwilligem Dienstaustritt im Zusammenhang mit der Mutterschaft und mit der Vaterschaft wird das staatliche Gesetz angewandt.

Art. 31 (Wartestand für Personal mit Kindern)

(1) Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge für die Dauer von höchstens zwei Jahren für jedes Kind versetzt; der Wartestand ist innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes zu beanspruchen, und zwar in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten pro Kind. Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt der Wartestand für jedes weitere Kind nach dem ersten höchstens ein Jahr.

(2) Einer der beiden Zeitabschnitte laut Absatz 1 ist in der Weise zu beanspruchen, dass er zumindest ein ganzes Schuljahr oder, nach vorhergehender Abwesenheit vom Dienst aus anderen Gründen, den Rest des Schuljahres bis zum 31. August umfasst. Bei einer Mehrlingsgeburt ist einer der möglichen Zeitabschnitte im Sinne der oben genannten Modalitäten zu beanspruchen. Für das Personal, welches nach dem 30. April den Dienst wieder aufnimmt, finden die geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Der Wartestand wird bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit unterbrochen. Der verbliebene Teil des Wartestandes kann auf Antrag innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 beansprucht werden. Dieser wird nicht als eigner Zeitabschnitt im Sinne des Absatzes 1 gewertet.

(4) Der Wartestand kann auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme an dem in der Maßnahme über die Annahme des entsprechenden Antrages angegebenen Arbeitstag möglich ist. Die Unterbrechung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil des Wartestandes.

(5) Der Wartestand zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, noch für den ordentlichen Urlaub, noch für die Abfertigung; er zählt jedoch für das Ruhegehalt.

(6) Während des Wartestandes gehen die gesamten Beiträge für das Ruhegehalt, die auf Grund der bei der Versetzung in den Wartestand zustehenden fixen und dauerhaften Bezüge oder aufgrund späterer allgemeiner Erhöhungen berechnet werden, zu Lasten der Verwaltung, und zwar einschließlich des zu Lasten des Personals gehenden Beitragsanteiles.

(7) Das in Absatz 1 genannte Personal kann, sofern es von der Teilzeitarbeit nicht ausgeschlossen ist, für jeweils ein ganzes Schuljahr, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als fünfzig Prozent des vollen Stundenplanes optieren. In diesem Falle geht der restliche Teil der im Absatz 6 vorgesehenen Beiträge zu Lasten der Verwaltung. Sollte das Höchstausmaß des Wartestandes erschöpft sein, wird das Personal von Amts wegen für den Rest des jeweiligen Schuljahres in normale Teilzeit im selben Ausmaß versetzt.

(8) Dieser Artikel wird auch bei der Adoption und bei der Anvertrauung zwecks Adoption angewandt. Der Wartestand ist innerhalb der ersten acht Jahre ab Eintritt des/der Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls aber innerhalb des 15.ten Lebensjahres des/der Minderjährigen.

(9) Die Zulassung zum Wartestand und zur Teilzeitarbeit laut diesem Artikel unterliegt der Beachtung einer Vorankündigung von dreißig Tagen. Von der Vorankündigung ist das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag ausgenommen.

(10) Dieser Artikel wird auf das Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag angewandt. Er wird auch auf das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag von wenigstens sieben aufeinanderfolgenden Monaten angewandt, wenn es ein Dienstalter von wenigstens drei Jahren und die Lehrbefähigung bzw. die Eignung für die jeweilige Einstellung erlangt hat.

Art. 32 (Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern)

(1) Die Elternzeit laut Artikel 23 und der Wartestand für Kinder laut Artikel 31 dürfen insgesamt für die Eltern und je Kind einunddreißig Monate nicht überschreiten.

Art. 33 (Freistellung aus Erziehungsgründen)

(1) In Alternative zum Höchstausmaß an Elternzeit und Wartestand laut Artikel 32 kann ein Elternteil eine Freistellung vom Dienst aus Erziehungsgründen im Ausmaß von 24 Monaten beantragen.

(2) Die laut Absatz 1 getroffene Wahl ist unwiderruflich und unterliegt der Beachtung einer Vorankündigung von dreißig Tagen.

(3) Diese Freistellung ist unmittelbar nach Beendigung der Mutterschafts- bzw. Vaterschaftszeit anzutreten. Der Vater darf die Freistellung frühestens ab dem Entbindungstag beanspruchen.

(4) Die Freistellung ist in einem einzigen Abschnitt zu beanspruchen. Das Personal ist allerdings berechtigt, unter Einhaltung einer Vorankündigung von 30 Tagen, die Freistellung auf den 31. August des auf ihren Beginn folgenden Schuljahres zu begrenzen. Dadurch geht der nicht beanspruchte Zeitraum der Freistellung für die/den betreffende/n Bedienstete/n verloren, der jedoch vom anderen Elternteil ab dem darauffolgenden 1. September und in einem einzigen Abschnitt beansprucht werden darf.

(5) Für die Dauer der Freistellung stehen dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu. Die Freistellung gilt weder für die Ferien noch für das 13.te Gehalt.

(6) Für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung zählt die Freistellung für ein Kind zur Gänze, für jedes weitere Kind im Ausmaß von acht Monaten.

(7) Bei Versetzung außerhalb des Landes wird die Anrechnung laut vorhergehendem Absatz neu festgelegt und der Elternzeit angepasst, die dem/der Anspruchsberechtigten laut staatlichem Gesetz zugestanden wäre.

(8) Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption und der Anvertrauung zwecks Adoption beansprucht werden.

(9) Die Freistellung wird bei nachträglich eingetretener Mutterschafts- bzw. Vaterschaftszeit unterbrochen. Der entsprechende verbliebene Zeitraum muss, bei sonstigem Verfall, im Sinne der Absätze 3 und 4 beansprucht werden. In diesem Falle ist die weitere Freistellung ohne Dienstaufnahme zu beanspruchen.

(10) Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt die Freistellung für jedes weitere Kind nach dem ersten 12 Monate. Die Beanspruchung erfolgt stets ohne Dienstaufnahme.

(11) Die Freistellung kann auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme an dem in der Maßnahme über die Annahme des entsprechenden Antrages angegebenen Arbeitstag möglich ist. Die Unterbrechung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil der Freistellung.

(12) Erkrankt der Elternteil während der ersten acht Monate für mehr als acht aufeinanderfolgende Tage, wird seine Freistellung unterbrochen. Der Krankheitszeitraum wird der Freistellung hinzugefügt.

(13) Dieser Artikel wird nur auf das Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag angewandt.

Art. 34 (Sonderurlaub für die Betreuung des behinderten Kindes)

(1) Für den Sonderurlaub zu Gunsten der Bediensteten, welche Anrecht auf die Begünstigungen laut Artikel 33, Absätze 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, haben, wird das staatliche Gesetz angewandt.

Art. 35 (Übergangsbestimmungen)

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Elternzeit beansprucht, ohne nach der Mutterschafts- bzw. Vaterschaftszeit den Dienst aufgenommen zu haben, ist berechtigt, die Freistellung aus Erziehungsgründen laut Artikel 33 zu beanspruchen. Die bereits beanspruchte Elternzeit wird von der Freistellung abgezogen.

(2) Die Artikel 31 und 32 dieser Anlage werden mit Wirkung 9. Jänner 2002 angewandt.

Anlage 5
Überprüfung der Eignung für den Dienst und angemessene Entschädigung

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die medizinischen Untersuchungen und Kontrollen, denen das Personal unterzogen werden kann, betreffen im einzelnen:

  1. die psychophysische Eignung für die Ausübung des Lehrberufes,
  2. die Ermittlung der Abhängigkeit einer Krankheit von dienstlichen Ursachen,
  3. die Gewährung einer angemessenen Entschädigung bei Verlust der körperlichen Unversehrtheit,
  4. die körperliche Eignung zu Diensten, für welche die Gewährung von spezifischen Risikozulagen vorgesehen ist,
  5. die Eignung zur Ausübung anderer Aufgaben für Bedienstete, die infolge von Krankheit oder von Verletzungen dienstunfähig geworden sind,
  6. die Dienstenthebung wegen Dienstunfähigkeit und Krankheit.

Art. 2 (Zuständigkeit)

(1) Die medizinischen Untersuchungen und Kontrollen laut Artikel 1 dieser Anlage werden von einer eigenen rechtsmedizinischen Kommission der Abteilung Rechtsmedizin bei der Sanitätseinheit Mitte-Süd durchgeführt.

Art. 3 (Zusammensetzung der rechtsmedizinischen Kommission)

(1) Die rechtsmedizinische Kommission laut Artikel 2 dieser Anlage wird vom/von der Generaldirektor/in des Sonderbetriebes des Sanitätsbetriebes Bozen für drei Jahre ernannt und besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Kommission und die Regeln zur Abwicklung deren Tätigkeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt, wobei die Anwesenheit von Fachärzten/innen gemäß den allgemeinen Grundsätzen der entsprechenden staatlichen Regelung zu gewährleisten ist.

(2) Bei der Untersuchung durch das Ärztekollegium kann das Personal einen/e Vertrauensarzt/ärztin beiziehen.

Art. 4 (Untersuchungsanträge)

(1) Die Untersuchungen durch die rechtsmedizinische Kommission werden vom jeweiligen Schulamt beantragt und zwar:

  1. von Amts wegen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
  2. auf Ansuchen des/r Bediensteten; dem Ansuchen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen,
  3. auf Vorschlag des/r zuständigen Vorgesetzten des/r Bediensteten; dem Antrag ist ein zustimmendes Gutachten des/r Schuldirektors/in beizulegen.

(2) Das Ansuchen oder der Antrag ist an das jeweilige Schulamt zu richten; allfällige Krankheitsatteste sowie ein ausführlicher Bericht des/r zuständigen Vorgesetzten sind beizulegen.

(3) Der/Die Antragsteller/in muss in seinem/ihren Ansuchen angeben, was er/sie erreichen will; demzufolge ist die Fragestellung an die Kommission klar und erschöpfend zu formulieren. Insbesondere muss der Antrag die Frage beinhalten, ob sich die Nichteignung auf jegliche Art von didaktischer Tätigkeit bezieht.

Art. 5 (Von dienstlichen Ursachen abhängige Krankheit)

(1) Das Ansuchen um die medizinischen Untersuchungen zwecks Erlangung der Vergünstigung laut Artikel 109 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, geändert durch Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, muss, eventuell auch mit Einschreibebrief, an das jeweilige Schulamt gerichtet werden, und zwar innerhalb der Fallfrist von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ereignisses, das zur Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes geführt hat, oder nachdem die Beeinträchtigung infolge der Krankheit oder der Verletzung, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurde, auftrat.

(2) Im Ansuchen ist ausführlich die Art der Krankheit, Verwundung oder Verletzung anzuführen, für welche man die Anerkennung einer eventuellen Abhängigkeit von dienstlichen Ursachen beantragt, sowie die Umstände, die dazu führten, die Ursachen, welche sie hervorgerufen haben, und die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand. Dem Ansuchen sind die Unterlagen laut Artikel 4, Absatz 2, dieser Anlage beizulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Frist laut Absatz 1 auftritt.

(4) Das Ansuchen kann innerhalb derselben Frist auch von den pflichtteilsberechtigten Erben des/r verstorbenen Bediensteten oder Pensionisten/innen eingebracht werden.

(5) Das Protokoll der rechtsmedizinischen Kommission muss Angaben über Folgendes beinhalten:

  1. die Durchführung der Untersuchung zur Feststellung, ob die Krankheit ausschließlich durch dienstliche Ursachen oder durch eine vorwiegende Nebenursache bedingt ist,
  2. die vorübergehende Dienstunfähigkeit,
  3. die dauernde - partielle oder gänzliche - Dienstunfähigkeit,
  4. das Ausmaß des Körperschadens sowie die allfällige Zuschreibung der Krankheit oder der Verletzung des/r Bediensteten zu einer der Kategorien, welche in den Tabellen A) und B) zum Gesetz vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen enthalten sind.

Art. 6 (Dienstbedingte Ursachen)

(1) Als dienstbedingte Ursache gilt jeder aus der Dienstausübung sich ergebende Tatbestand, der während der Dienstzeit eintritt und als ausschließliche Ursache oder vorwiegende Nebenursache der dem/r Bediensteten widerfahrenen Verletzung oder Erkrankung betrachtet werden kann.

(2) Als dienstbedingte Ursache gilt auch jeder Unfall, welcher dem/r Bediensteten auf dem üblichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder umgekehrt widerfährt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit, oder keine willkürliche Entfernung vom Dienst vorliegt.

Art. 7 (Untersuchungen der Kommission)

(1) Der/Die Vorsitzende bestimmt den Termin für die Untersuchung durch das Ärztekollegium, lädt den/die Bediensteten/e vor und weist ihn/sie auf die Möglichkeit hin, sich während der Untersuchung von einem/r Vertrauensarzt/ärztin beistehen zu lassen. Das jeweilige Schulamt, in dessen Auftrag die Untersuchung erfolgt, wird von der Vorladung in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Kommission kann unter Umständen medizinische Beratungen oder diagnostische Untersuchungen anfordern oder weitere Informationen einholen, die sie für das verlangte Gutachten für notwendig oder nützlich erachtet.

(3) Die Untersuchung durch das Ärztekollegium muss innerhalb von zwei Monaten, nach dem Antrag, durchgeführt werden.

(4) Eine Kopie des Protokolls der Kommission wird dem jeweiligen Schulamt übermittelt, das seinerseits dafür sorgt, dass der Befund zur Kenntnis des/r betreffenden Bediensteten sowie der zuständigen Ämter gelangt, und das alle übrigen, in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden Handlungen erledigt.

(5) Der Bescheid der Kommission über die medizinischen Aspekte der Untersuchung ist endgültig.

Art. 8 (Angemessene Entschädigung)

(1) Die angemessene Entschädigung laut Artikel 109 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, geändert durch Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, wird dem/r Bediensteten gewährt, der/die durch eine dienstbedingte Erkrankung oder Verletzung einen Körperschaden erlitten hat, der einer der Kategorien laut Tabellen A) und B) im Anhang des Gesetzes vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen, zuzuschreiben ist.

(2) Für eine Krankheit oder Verletzung, die in den genannten Tabellen nicht aufscheint, kann jemand nur dann entschädigt werden, wenn sie den in den Tabellen angeführten Körperschäden gleichkommt.

Art. 9 (Ausmaß der angemessenen Entschädigung)

(1) Im Falle der ausschließlich dienstbedingten Ursache der Krankheit ist das Ausmaß der angemessenen Entschädigung wie folgt festgesetzt:

  1. zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung wird das um 80% erhöhte Anfangsjahresgehalt des jeweiligen Positionsgehaltes einschließlich der Landeszulage und der Sonderergänzungszulage berücksichtigt,
  2. die Höhe der angemessenen Entschädigung für Körperschäden, die der ersten Kategorie der in Artikel 8, Absatz 1, angeführten Tabelle A) zugeschrieben werden, entspricht für das gesamte Personal, mit Ausnahme jener, die im Artikel 10, Absatz 1, genannt sind, dem Dreifachen des Betrages der unter Punkt a) festgesetzten Besoldung,
  3. bei der Feststellung der angemessenen Entschädigung wird auf jeden Fall die Besoldung des jeweiligen Positionsgehaltes berücksichtigt, der bzw. dem der/die Bedienstete zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage angehört.

(2) Die Höhe der angemessenen Entschädigung für Körperschäden laut Tabelle A), die geringer sind als die der ersten Kategorie, entspricht den nachstehend angeführten Prozentsätzen jenes Betrages, der für die erste Kategorie vorgesehen ist:

  1. zweite Kategorie 95%,
  2. dritte Kategorie 78%,
  3. vierte Kategorie 64%,
  4. fünfte Kategorie 47%,
  5. sechste Kategorie 30%,
  6. siebte Kategorie 15%,
  7. achte Kategorie 9%.

(3) Für alle Kategorien der Tabelle B) beträgt die Höhe der angemessenen Entschädigung 3% des Betrages, der für die erste Kategorie der Tabelle A) vorgesehen ist.

(4) Bei nebenursächlicher, gleichwohl vorwiegender Abhängigkeit der Krankheit von dienstlichen Ursachen wird die Höhe der in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten angemessenen Entschädigung um die Hälfte gekürzt.

Art. 10 (Kürzung der angemessenen Entschädigung)

(1) Die angemessene Entschädigung wird für jedes Lebensjahr über dem 50. um 3% gekürzt.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist das Alter des/r Bediensteten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen.

(3) Die angemessene Entschädigung wird in folgenden Fällen um 50% gekürzt:

  1. falls der/die Bedienstete innerhalb derselben Funktionsebene anderen Aufgaben zugeteilt wird,
  2. falls der/die Bedienstete wegen derselben Ursache die Vorzugspension erlangt,
  3. falls der/die Bedienstete wegen derselben Ursache die Leibrente von Seiten der gesamtstaatlichen Arbeitsunfall-Versicherungsanstalt erhalten hat.

(4) Wird die Vorzugspension oder die Leibrente nach Auszahlung der angemessenen Entschädigung erlangt, so wird die Hälfte der bereits ausgezahlten Entschädigung durch monatlichen Pensions- oder Rentenabzug im Ausmaß eines Zehntels derselben wieder eingebracht.

(5) Von der angemessenen Entschädigung werden - bis zu deren Höhe - die vom/von der Bediensteten oder von den Erben bezogenen Versicherungssummen abgezogen, wenn die jeweilige Versicherung zu Lasten der Verwaltung geht.

Art. 11 (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des/r Bediensteten)

(1) Dem/r Bediensteten, der/die sich vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit einen Körperschaden zufügt bzw. zuzieht, steht keine Entschädigung zu.

Art. 12 (Annullierung der Maßnahme über die Zahlung der Entschädigung)

(1) Die Maßnahme über die Gewährung der angemessenen Entschädigung wird annulliert und der bereits gezahlte Betrag wieder eingebracht, wenn festgestellt wird, dass die Gewährung auf Grund falscher Voraussetzungen erfolgte.

Art. 13 (Ableben des/r Bediensteten)

(1) Ist das Ableben des/r Bediensteten ausschließlich oder nebenursächlich, gleichwohl vorwiegend auf dienstliche Ursachen zurückzuführen, die auf Antrag der Rechtsnachfolger/innen innerhalb der Fallfrist von sechs Monaten nach dem Todesfall anerkannt wurden, fällt das Ableben in die erste Kategorie der in Artikel 8, Absatz 1, angeführten Tabelle A).

Art. 14 (Genehmigung des Gutachtens der rechtsmedizinischen Kommission und Feststellung der angemessenen Entschädigung)

(1) Das Gutachten der rechtsmedizinischen Kommission betreffend die Untersuchungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) wird mit Dekret des/r zuständigen Schulamtsleiters/in genehmigt.

(2) Mit dem gleichen Dekret wird die Gewährung der angemessenen Entschädigung verfügt.

(3) Das Dekret, das mit dem rechtsmedizinischen Gutachten auch nur teilweise nicht übereinstimmt, muss begründet werden.

(4) Gegen das Dekret laut Absatz 1 kann Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingebracht werden; die Landesregierung trifft eine endgültige Entscheidung und kann sich dabei der medizinischen Beratung durch Spezialisten/innen bedienen.

Art. 15 (Rückvergütung der Pflege- oder Prothesenkosten)

(1) Für Krankheiten oder Verletzungen, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurden, steht dem/r Bediensteten die Rückvergütung der Pflegekosten zu, einschließlich der Auslagen für die Einlieferung in Spezialkliniken sowie jener für Prothesen, jedoch beschränkt auf jenen Spesenteil, der nicht vom Landesgesundheitsdienst gedeckt ist.

(2) Außer bei nachgewiesener Verhinderung müssen die Belege für den Spesenersatz laut Absatz 1 vom/von der Bediensteten oder, bei dessen/deren Tod, von seinen/ihren Erben binnen 30 Tagen ab der Ausstellung der Genesungsbescheinigung, ab dem Tag der Ausstattung mit Prothesen oder ab dem Todestag vorgelegt werden.

(3) Gegen Vorlage der entsprechenden Belege können auf die genannten Spesen Vorschüsse gewährt werden.

Art. 16 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes)

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach der Mitteilung über die Feststellung der angemessenen Entschädigung kann die Verwaltung bei Erhöhung der körperlichen Beeinträchtigung, auf Antrag des/r Bediensteten oder der gesetzlichen Erben - ein einziges Mal - die bereits gewährte Entschädigung neu berechnen, und zwar gemäß dieser Regelung.

(2) Falls durch die Verschlechterung der Körperschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung festgestellt wurde, wird bei der Neufestsetzung der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.

Art. 17 (Häufung der Körperschäden)

(1) Erleidet der/die Bedienstete aus dienstlichen Ursachen einen weiteren Körperschaden, so wird eine neue Entschädigung festgestellt, falls der sich ergebende Gesamtkörperschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung festgestellt wurde.

(2) Von der neuen Entschädigung wird der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.

Art. 18 (Unentgeltlichkeit der rechtsmedizinischen Leistungen)

(1) Die rechtsmedizinischen Leistungen, betreffend die in dieser Verordnung vorgesehenen medizinischen Erhebungen und Kontrollen, werden von der im Artikel 2 dieser Anlage erwähnten Kommission der Sanitätseinheit Mitte-Süd unentgeltlich erbracht.

(2) Den unter Artikel 3 dieser Anlage angeführten Mitgliedern und dem/r Sekretär/in der Kommission werden, soweit zustehend, jene Vergütung entrichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.

Art. 19 (Auslagen zu Lasten der Landesverwaltung)

(1) Eventuelle Spesen, die dem Personal für die vom/von der Vorsitzenden der rechtsmedizinischen Kommission gemäß Artikel 7, Absatz 2, angeordneten medizinischen Beratungen und diagnostischen Untersuchungen entstehen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung.

Ergänzende Erklärungen zum LKV für das Schuljahr 1999-2000

  1. Zusätzliche UnterrichtsstundenDie zusätzlichen Unterrichtsstunden für gelegentliche Supplenzen müssen in der Regel mit einer angemessenen Vorankündigung verlangt werden. Um die Kontinuität des Dienstes bei unvorhergesehenen Erfordernissen zu gewährleisten, wird im Einvernehmen mit dem Lehrpersonal ein Bereitschaftsstundenplan erstellt, der auf jeden Fall den organisatorischen Bedürfnissen der jeweiligen Schule entsprechen muss. Diese Stunden werden nur vergütet, wenn die jeweiligen Supplenzen auch effektiv geleistet werden.
  2. In der unterrichtsfreien Zeit geleisteten Tätigkeiten laut Artikel 6 des LKVDie für den Unterricht erforderlichen, zusätzlichen Tätigkeiten, die während der unterrichtsfreien Zeit geleistet werden, gelten in jeder Hinsicht als Tätigkeiten laut Artikel 6 des LKV vom 16.04.1998, abgeändert durch Artikel 5 des heute unterschriebenen Vertragsentwurfes, betreffend die Anpassung des obgenannten LKV für das Schuljahr 1999-2000.
  3. Überstundenkontingent für das Schuljahr 1999-2000Für das Schuljahr 1999-2000 werden für die zusätzlichen Unterrichtsstunden und für die für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Tätigkeiten laut den Artikeln 4, 5 und 7 des LKV vom 16.04.1998, abgeändert durch den heute unterzeichneten Vertragsentwurf, mindestens dieselben Mittel wie für das Schuljahr 1998-1999 gewährleistet. Die entsprechenden Ressourcen sind im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1999 bereits vorgesehen.Um eine korrekte Planung zu gewährleisten, wird der Betrag der zur Verfügung stehenden Mittel den einzelnen Schulen zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt.
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