(1) In den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der erforderlichen Voraussetzungen für die Dienstaltersrente kann das Lehr- und das diesem gleichgestellte Personal, mit einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, eine Reduzierung der Unterrichtszeit auf, in der Regel, nicht weniger als 75% der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal beantragen, falls es gleichzeitig auch das Gesuch um die Versetzung in den Ruhestand einreicht und für die restliche Arbeitszeit eine Verwendungsmöglichkeit für andere didaktische Tätigkeiten oder für andere für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten besteht. Die Termine und die Modalitäten für die Einreichung der Gesuche werden nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften von den zuständigen Schulämtern festgelegt.