(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie für die von den Landesbestimmungen vorgesehenen Mehrleistungen, welche auf eine Verbesserung der Leistung und der Qualität des gesamten Schulsystems des Landes abzielen, wird den in Artikel 1 genannten Lehrpersonen die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag angegebene monatliche Landeszulage mit den in den jeweiligen Tabellen vorgesehenen Fälligkeiten ausbezahlt. Diese Zulage wird in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt. Für die Festlegung der Zulage wird die am 1. April 1998 zustehende Gehaltsstufe berücksichtigt
(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 ist für die Zuweisung der entsprechenden Landeszulage zu berücksichtigen:
- die am 1. April 1998 zustehende Gehaltsposition. Dies gilt für das in die Gehaltspositionen 4, 5, 6 und 7 eingestufte Personal,
- die entsprechende neue Gehaltsposition für jenes Personal, das nach dem 1. April 1998 den Wechsel in die 2. und in die 3. Gehaltsposition anreift.
(3) Die Zuteilung der Landeszulage entsprechend der neu angereiften Gehaltsposition gemäß Buchstabe b) von Absatz 2 hängt von der positiven Bewertung des/der zuständigen vorgesetzten Schuldirektors/in ab, wobei die vom Lehrpersonal während des Zeitraums in der niedrigeren Gehaltsposition gemachte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Die entsprechende Bewertung erfolgt schriftlich und aufgrund eines Gesprächs mit der betroffenen Lehrperson. Im Falle einer positiven Bewertung steht die neue Zulage ab der Einstufung in die höhere Gehaltsposition zu. Eine negative Bewertung kann nur aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, vorgesehenen Bewertungskomitees erteilt werden. In diesem Falle kann eine neue Bewertung nur nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
(4) Dem Lehrpersonal der Grundschulen im Besitze der Eignung und dem Lehrpersonal mit Befähigung in den Mittel- und Oberschulen, mit befristetem Arbeitsvertrag, das in die jeweiligen permanenten Rangordnungen oder in die Landesrangordnung eingetragen ist, wird, mit Wirkung 1. Jänner 2000 die der 1. oder 2. Gehaltsposition entsprechende Landeszulage zugewiesen. Die Landeszulage entsprechend der 2. Gehaltsposition wird dem betroffenen Personal aufgrund des im Absatz 3 festgehaltenen Verfahrens zuerkannt, das wenigstens drei Schuljahre Dienst geleistet hat, die im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen für das entsprechende Schuljahr als ganzes Schuljahr anerkannt werden.
(5) Dem Personal laut Absatz 4, das für einen Zeitraum von nicht weniger als neun Schuljahren Dienst geleistet hat, die im Sinne der im jeweiligen Schuljahr geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt werden können, steht aufgrund des im Absatz 3 festgehaltenen Verfahrens ab 1. Januar 2001 die entsprechende Landeszulage der dritten Gehaltsposition zu.
(6) Dem Lehr- und Direktionspersonal der Grundschule, dem am 1. April 1998 bei der Festlegung der Landeszulage eine niedrigere Gehaltsposition zugeordnet worden ist, als die Einstufung laut den staatlichen Bestimmungen, einschließlich der Mehrbewertung, ergibt, wird ab 1. Jänner 1999 die Landeszulage, die der Gehaltsposition laut staatlichem Einstufungsdekret entspricht, ausbezahlt.
(7) Die Landeszulage steht mit Wirkung 1. Juli 2001 bzw. ab 1. Juli 2002 gemäß der in der Anlage 1 angegebenen Höhe zu. Nach Inkrafttreten des neuen GSKV, treffen sich die Vertragspartner/innen, um die Landeszulage laut Absatz 2 neu festzulegen, wobei sie die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das Jahr 2002 und die Erhöhungen der Gehälter nach den für die Landesbediensteten vorgesehenen Besoldungsstufen berücksichtigen.
Sollte der GSKV innerhalb 31.12.2002 nicht in Kraft treten, wird die Landeszulage, die laut Absatz 2 ab 1. Juli 2002 zusteht, im Ausmaß von 1,7% erhöht, vorbehaltlich des Ausgleichs im Falle von nachträglichen Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das Jahr 2002.
(8) Die Landeszulage sowie die in den Artikeln 18, 19, 20, 22 und 24 vorgesehenen Zulagen sind nicht Teil des Grundgehaltes des betroffenen Personals.4)