[(1) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, für die geschützten Pflanzenarten und die nicht vom Regelungsbereich der Landesgesetze über Jagd und Fischerei erfassten Tierarten Ausnahmen von den Verboten laut Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 4 für bestimmte Gebiete und befristete Zeiträume zulassen, und zwar:
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft übermittelt den zuständigen staatlichen Behörden alle zwei Jahre einen entsprechenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen.]2)
(3) Die Landesregierung schreibt, sofern dies zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten laut Anhang V der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung derselben vor.