(1) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber an wettkampffreien Tagen die Pistenabschnitte oder -bereiche festlegen, die dem Training mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten werden.
(2) Die Flächen laut Absatz 1 müssen mit angemessenen Schutzvorrichtungen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Mit Ausnahme des Trainers oder der Trainerin müssen alle, die diese Flächen benutzen, einen homologierten Schutzhelm tragen.
(3) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber die Flächen festlegen, die akrobatischen Darbietungen mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten werden.
(4) Die Flächen laut Absatz 3 müssen mit angemessenen Schutzvorrichtungen von den anderen Pisten abgetrennt sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.
(5) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber nicht präparierte Flächen festlegen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten werden. Diese Flächen müssen mit angemessenen Schutzvorrichtungen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.