(1) Die Gemeinde fordert vor Erteilung der Baukonzession beim Direktor bzw. bei der Direktorin der Landesabteilung Tourismus die Genehmigung zum Anlegen der Skigebiete gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), e), f) und g) an.
(2) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus erteilt die Genehmigung nach Einholen der Gutachten folgender Ämter und nach eventueller Auferlegung der Dienstbarkeit gemäß Artikel 24:
(3) Nach Anlegen der Skigebiete hat der Betroffene der zuständigen Gemeinde den Abschluss der Arbeiten mitzuteilen sowie die Landesabteilung Tourismus davon in Kenntnis zu setzen. Der Mitteilung ist der Bericht eines dazu befähigten Technikers, der im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist, beizulegen; dieser hat zu bescheinigen, dass die eventuell errichteten Strukturen mit dem genehmigten Projekt übereinstimmen und die in der Genehmigung gemäß Absatz 1 enthaltenen Vorschriften eingehalten worden sind.