(1) Die Gymnasien bieten den Schülerinnen und Schülern breite Allgemeinbildung und die kulturellen und methodischen Voraussetzungen zum vertieften Verständnis der Gegenwart, damit sie sich in rationaler, kreativer, planender und kritisch-reflexiver Haltung den Entwicklungen und Herausforderungen der modernen Welt stellen können. Die Gymnasien ermöglichen den Erwerb allgemeiner und spezifischer Kenntnisse und Kompetenzen, die zum Weiterstudium und zur Gestaltung der beruflichen Laufbahn befähigen.
(2) Es können folgende Gymnasien errichtet werden, gegliedert nach den angeführten Fachrichtungen und Schwerpunkten:
(3) Die Gymnasien verwirklichen ihr Bildungsprofil aufgrund der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9.