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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 3 (Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Das für Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft stellt in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Wasserschutzbauten die im Gebiet des Landes bestehenden und in seiner Zuständigkeit liegenden Bonifizierungsbauten fest und erstellt ein Verzeichnis.

(2) Nach positiver Begutachtung durch den Fachbeirat für Bonifizierung laut Artikel 28 wird das Verzeichnis laut Absatz 1 dem Landesrat für Landwirtschaft zur Genehmigung vorgelegt und in der Folge an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden für die Dauer von zehn aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht. Gegen die Maßnahme des Landesrates kann innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Veröffentlichungstag bei der Landesregierung Beschwerde erhoben werden. Das endgültige Verzeichnis wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

(3) Das Bestehen der in das Verzeichnis laut Absatz 1 eingetragenen Bonifizierungsbauten auf den einzelnen Parzellen wird auf Antrag des Präsidenten des zuständigen Bonifizierungskonsortiums im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung enthält die Angabe, dass die sich auf den betreffenden Liegenschaften befindenden Bonifizierungsbauten im Sinne der geltenden verwaltungspolizeilichen Bestimmungen im Bereich Bonifizierung geschützt sind. Das endgültige Verzeichnis der Bauten laut Absatz 1 wird periodisch mit demselben Verfahren ajouriert. Die Streichung der Bauten aus dem Verzeichnis laut Absatz 1 bewirkt die Streichung der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch.

(4) Die im Eigentum des Landes stehenden Parzellen, auf welchen sich Bonifizierungsbauten laut Artikel 2 Absatz 3 befinden, gehören zum öffentlichen Gut des Landes und werden im Grundbuch mitder Bezeichnung „Autonome Provinz Bozen: Öffentliches Gut - Bonifizierung” eingetragen.

(5) Mitder Maßnahme der Vergabe der Konzession zur Durchführung der Bauten laut Artikel 2 Absatz 3, welche Bestandteil des öffentlichen Gutes des Landes laut Absatz 4 werden, an die Bonifizierungskonsortien verfügt das Land gleichzeitig, dass die durchgeführten Bauten ab dem Datum der Abnahme oder der allfälligen Enteignungsmaßnahme den Bonifizierungskonsortien übergeben werden.

(6) Die zur Durchführung von Bonifizierungsbauten von Landesinteresse begründeten Dienstbarkeiten werden zugunsten des öffentlichen Gutes des Landes laut Absatz 4 grundbücherlich eingetragen.

(7) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Bonifizierungskonsortien werden durch ein eigenes von der Landesregierung genehmigtes Auflagenheft geregelt.