(1) In den Kindergarten können alle Kinder eingeschrieben werden, die das dritte Lebensjahr innerhalb Februar des betreffenden Kindergartenjahres vollenden.
(2) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr innerhalb April des betreffenden Kindergartenjahres vollenden, legt die Landesregierung die Voraussetzungen für die vorzeitige Einschreibung in den Kindergarten fest.
(3) Unter Berücksichtigung pädagogischer Qualitätsstandards fördert die Landesregierung die Errichtung von Brückenabteilungen in den Kindergärten für die Kinder im Alter zwischen 24 und 36 Monaten.