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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 4 (Handwerksunternehmen)

(1) Ein Handwerksunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Verzeichnis laut Artikel 9, das die Tätigkeiten "handwerklicher Natur" auflistet, aufgenommen ist und mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen nicht vorwiegend serienmäßig,
  2. es gibt keine organisatorische Trennung in eine Produktions- und eine Verwaltungseinheit und folglich keine getrennte Führung der beiden Einheiten und der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen nicht vorwiegend durch systematische Arbeitsteilung,
  4. die Aufträge werden in der Regel nicht zur Gänze an andere Unternehmen weitergegeben,
  5. die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen vorwiegend auftragsbezogen.