Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.
(1) Ein Handwerksunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Verzeichnis laut Artikel 9, das die Tätigkeiten "handwerklicher Natur" auflistet, aufgenommen ist und mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt: