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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 11)
Handwerksordnung

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. März 2008, Nr. 11.

Art. 10 (Räume für die Ausübung der Tätigkeiten)

(1) Die handwerklichen Tätigkeiten werden in Räumen ausgeübt, die für die spezifische Nutzung geeignet sind und den entsprechenden Gesetzesbestimmungen Rechnung tragen.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die handwerklichen Tätigkeiten bestimmt, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und der verlangten beruflichen Fertigkeiten in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können.