(1) Für dieses Gesetz sind diejenigen Menschen pflegebedürftig, die aufgrund von Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen auf Dauer und in erheblichem Maße außerstande sind, die Tätigkeiten des täglichen Lebens in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidung, Mobilität, psychosoziales Leben und Haushaltsführung zu verrichten und deshalb regelmäßig, für mehr als zwei Stunden täglich im Wochendurchschnitt, fremde Hilfe benötigen; dabei muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, die Eigenständigkeit durch Verwendung technischer Hilfen zu verbessern.