(1) Dieses Gesetz sichert pflegebedürftigen Menschen besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde.
(2) Anspruch auf die Leistungen laut diesem Gesetz haben italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der Europäischen Union (EU), staatenlose und Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen im Besitz der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung laut Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, in geltender Fassung. Voraussetzung ist die ununterbrochene Ansässigkeit und der ständige Aufenthalt in Südtirol seit mindestens fünf Jahren. Alternativ zur fünfjährigen Ansässigkeit wird die historische Ansässigkeit von 15 Jahren anerkannt, von denen mindestens eines unmittelbar vor dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit liegen muss.
(3) Außerdem haben, unabhängig von der ununterbrochenen Ansässigkeit und dem ständigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren, die minderjährigen und die zu Lasten lebenden erwachsenen Kinder der italienischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie der Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU laut Absatz 2 Anspruch auf die Leistungen. Anspruch haben auch minderjährige Kinder und zu Lasten lebende volljährige Kinder von Nicht-EU-Bürgern und -Bürgerinnen im Besitz der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz 2.
(4) Die Leistungen schmälern weder den Anspruch auf das Begleitungsgeld noch den Anspruch auf kontinuierliche finanzielle Leistungen, die zugunsten der Zivilblinden, der Taubstummen und der Zivilinvaliden vorgesehen sind.
(5) Das Pflegegeld laut diesem Gesetz umfasst das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes entheben weder die Familienangehörigen noch andere Personen ihrer Verpflichtung zur Solidarität mit dem betreffenden Pflegebedürftigen, wie sie Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsieht.
(7) Die Zuständigkeiten der Gemeinden auf dem Gebiet der Betreuung pflegebedürftiger Menschen bleiben aufrecht.
(8) Die wesentlichen Leistungen laut Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe m) der Verfassung sind auf jeden Fall gesichert.
(9) Das Land und die im Sozial- und Gesundheitsbereich tätigen Körperschaften treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung der größtmöglichen Eigenständigkeit des Menschen in den Tätigkeiten des täglichen Lebens.