(1) Die Hauspflegedienste, die teilstationären und die stationären Dienste werden von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, von den öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste sowie von privaten Körperschaften laut Artikel 20 desselben Gesetzes geführt.
(2) Die Dienste laut Absatz 1 müssen vom Land akkreditiert sein.