Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.
(1) Der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden alle Pläne und Programme,
(2) Auf Vorschlag des Umweltbeirates, der sich bei der Begutachtung an die Kriterien laut Anhang B hält, kann die Landesregierung auch nicht unter Absatz 1 angeführte Pläne und Programme der SUP unterziehen, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
(3) Die Entscheidungen der Landesregierung bezüglich der Vorschläge des Umweltbeirates werden auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht.