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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 7 (Anwendungsbereich)

(1) Der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden alle Pläne und Programme,

  1. die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen C und D angeführten Projekte gesetzt wird, oder
  2. bei denen eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist.

(2) Auf Vorschlag des Umweltbeirates, der sich bei der Begutachtung an die Kriterien laut Anhang B hält, kann die Landesregierung auch nicht unter Absatz 1 angeführte Pläne und Programme der SUP unterziehen, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(3) Die Entscheidungen der Landesregierung bezüglich der Vorschläge des Umweltbeirates werden auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht.