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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 10 (SUP-Verfahren)

(1) Die Genehmigung der Gemeindebauleitpläne und des entsprechenden Umweltberichtes erfolgt nach dem von den Landesraumordnungsbestimmungen festgelegten Verfahren. In diesem Falle wird die Landesraumordnungskommission durch ein Mitglied des Umweltbeirates ergänzt.

(2) Die Genehmigung der anderen SUP-pflichtigen Pläne und Programme erfolgt nach jenem Verfahren, das von den Landesraumordnungsbestimmungen für die Fachpläne vorgesehen ist. In diesem Falle sind der Entwurf des Planes oder Programmes und der Umweltbericht der Agentur zu übermitteln. Die Arbeitsgruppe gibt ein technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten dazu ab. Der Agentur werden auch die Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten übermittelt, die von daran Interessierten und von den Gemeinden während der Zeit, in der der Plan oder das Programm bei der Landesverwaltung und den Gemeinden auflag, eingereicht wurden. Der Umweltbeirat gibt ein begründetes Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit des Planes oder Programmes ab, wobei er das technisch-wissenschaftliche Qualitätsgutachten und die eingegangenen Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten berücksichtigt.