Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.
(1) Vor der Umsetzung des Planes oder Programmes ist eine Kopie desselben sowie des Umweltberichtes in folgenden Fällen dem interessierten Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln:
(2) Wenn der Staat, dem der Plan oder das Programm und der Umweltbericht übermittelt wurde, innerhalb von 30 Tagen mitteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens interne Konsultationen erforderlich sind, wird eine angemessene Frist gewährt, die jedenfalls nicht länger als 90 Tage sein kann. In der Zwischenzeit werden alle anderen Fristen ausgesetzt.