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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 9 (Grenzüberschreitende Konsultationen für Pläne und Programme)

(1) Vor der Umsetzung des Planes oder Programmes ist eine Kopie desselben sowie des Umweltberichtes in folgenden Fällen dem interessierten Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln:

  1. wenn die Durchführung des Planes oder Programmes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates hat;
  2. wenn vonseiten des anderen Staates eine ausdrückliche Anfrage vorliegt.

(2) Wenn der Staat, dem der Plan oder das Programm und der Umweltbericht übermittelt wurde, innerhalb von 30 Tagen mitteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens interne Konsultationen erforderlich sind, wird eine angemessene Frist gewährt, die jedenfalls nicht länger als 90 Tage sein kann. In der Zwischenzeit werden alle anderen Fristen ausgesetzt.