Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.
(1) Die Überwachung der korrekten Ausführung und Führung der im Sinne dieses Gesetzes genehmigten oder bewilligten Bauten und Anlagen obliegt dem Personal der Landesabteilungen, die für die Sachbereiche laut Artikel 5 Absatz 1 zuständig sind.
(2) Unbeschadet der Strafen laut Artikel 33 geht der Landesrat oder die Landesrätin, der beziehungsweise die für Umwelt zuständig ist, bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für UVP-pflichtige Bauten oder Anlagen erlassen worden sind, aufgrund eines Gutachtens des Umweltbeirates und je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:
(3) Unbeschadet der Strafen laut Artikel 33 geht die Agentur bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für IPPC-Anlagen erlassen worden sind, aufgrund eines Gutachtens der Konferenz und je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor: