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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 32 (Aufsicht)

(1) Die Überwachung der korrekten Ausführung und Führung der im Sinne dieses Gesetzes genehmigten oder bewilligten Bauten und Anlagen obliegt dem Personal der Landesabteilungen, die für die Sachbereiche laut Artikel 5 Absatz 1 zuständig sind.

(2) Unbeschadet der Strafen laut Artikel 33 geht der Landesrat oder die Landesrätin, der beziehungsweise die für Umwelt zuständig ist, bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für UVP-pflichtige Bauten oder Anlagen erlassen worden sind, aufgrund eines Gutachtens des Umweltbeirates und je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:

  1. Mahnung, mit der eine Frist gesetzt wird, innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind;
  2. Anordnung zur Einstellung der Arbeiten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der festgesetzten Frist. Sorgt der Übertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist selbst dafür, werden die Arbeiten, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nötig sind, von Amts wegen ausgeführt; die Kosten gehen zu Lasten des Übertreters. Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur zum Teil möglich ist, ist der Übertreter zur Entschädigung für den der Umwelt zugefügten Schaden verpflichtet und muss das Projekt und die UVS zur Genehmigung im Sanierungswege gemäß Artikel 15 vorlegen. Die Höhe der Schadenersatzzahlung wird von dem Landesrat oder der Landesrätin, der beziehungsweise die für Umwelt zuständig ist, nach Anhören der für die Sachgebiete laut Artikel 5 Absatz 1 zuständigen Abteilungen festgesetzt.

(3) Unbeschadet der Strafen laut Artikel 33 geht die Agentur bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für IPPC-Anlagen erlassen worden sind, aufgrund eines Gutachtens der Konferenz und je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:

  1. Mahnung, mit der eine Frist gesetzt wird, innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind;
  2. Mahnung und gleichzeitige Aussetzung der Genehmigung für eine bestimmte Zeit, falls Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht;
  3. Widerruf der Genehmigung und Anordnung der Schließung der Anlage bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften, die mit der Mahnung auferlegt wurden, und bei wiederholten Übertretungen, durch die die Umwelt gefährdet oder geschädigt wird.