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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 23 (Integrierte Umweltgenehmigung)

(1) Für Industrieanlagen, die dem integrierten Umweltgenehmigungsverfahren unterliegen, muss der Betreiber nach Realisierung des Projektes bei der Agentur mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage ein Ansuchen um Bauabnahme einreichen. Im Ansuchen muss das Datum der Inbetriebnahme angegeben werden, und es muss eine Erklärung beigelegt werden, mit der die Übereinstimmung mit den im Projekt angeführten Merkmalen bescheinigt wird. Die Erklärung muss von einem befähigten Techniker unterzeichnet werden, der je nach betroffenem Fachbereich im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Ab dem Datum, das im Ansuchen um Bauabnahme laut Absatz 1 angegeben ist, gilt die Inbetriebnahme der Anlage als provisorisch genehmigt.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Bauabnahmen erteilt die Konferenz innerhalb von 180 Tagen ab Einreichung des Ansuchens eine Genehmigung, die in jeder Hinsicht sämtliche andere Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind, ersetzt.

(4) Die Genehmigung beinhaltet:

  1. die Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden dürfen;
  2. die Lärmgrenzwerte;
  3. etwaige Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
  4. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messhäufigkeit und die Messmethodik festgelegt sind;
  5. Angabe der Verwaltungen, denen die Daten zu übermitteln sind, die zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen gebraucht werden;
  6. Maßnahmen im Hinblick auf andere als normale Betriebsbedingungen.

(5) Die in der Genehmigung angeführten Emissionsgrenzwerte und Vorschriften sind auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen.

(6) In der Genehmigung für Anlagen, die dem gesetzesvertetenden Dekret vom 17. August 1999, Nr. 334, unterliegen, sind die Vorschriften bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen wiederzugeben.

(7) Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Die Genehmigung für Anlagen, die gemäß Verordnung 761/2001/EG registriert sind, hat eine Gültigkeit von 8 Jahren und jene für Anlagen, die gemäß UNI EN ISO 14001 zertifiziert sind, eine Gültigkeit von 6 Jahren.

(8) Die integrierte Umweltgenehmigung ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(9) Die Genehmigung und deren Aktualisierungen und Erneuerungen sind der Öffentlichkeit bei der Agentur zugänglich.