Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.
(1) In den Anhängen C und D sind die Projekte für Bauten und Anlagen angeführt, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und die deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind.
(2) Bei Erweiterungen von Bauten und Anlagen laut Absatz 1 sind die Projekte dann dem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn die jeweilige Erweiterung oder die Summe der in den letzten fünf Jahren durchgeführten Erweiterungen, den aktuellen Antrag mit eingeschlossen, nach Auffassung des Vorsitzenden des Umweltbeirates erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Tätigkeiten, für die in den Anhängen C oder D Schwellenwerte festgelegt sind, sind dem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn die Erweiterungen 50 Prozent des Schwellenwertes oder für Projekte, die Schutzgebiete betreffen, 30 Prozent des Schwellenwertes überschreiten.
(3) Die Landesregierung kann auf Grund eines gleich lautenden Gutachtens des Umweltbeirates ein bestimmtes Projekt ganz oder teilweise von der UVP befreien. In diesem Fall: