Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.
(1) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt für jedes einzelne Projekt eine Bauabnahmekommission.
(2) Die Bauabnahmekommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des UVP-Amtes und, je nach Projekt, aus weiteren internen oder externen Sachverständigen.
(3) Die Kommission führt die Bauabnahme für UVP-pflichtige Bauten durch.