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(1) In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Definition, ohne dass sich am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.
(2) Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihre späteren Änderungen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind diejenigen, die in der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und ihren späteren Änderungen festgelegt wurden.