In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

i) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 41)2)
Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Juni 2006, Nr. 24.
2)
Durchführungsverordnung: siehe D.LH. vom 25. Mai 2012, Nr. 18.

I. TITEL
ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung der Abfälle, der Verpackungen und der Verpackungsabfälle in den verschiedenen Phasen des Einsammelns, der Beförderung, der Verwertung und der Beseitigung, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge, außerdem die Sanierung von kontaminierten Böden sowie den Bodenschutz.

Art. 2 (Ziele)

(1) Die Abfallbewirtschaftung ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit so zu gestalten, dass durch geeignete Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und die Ressourcen geschont werden. Zudem müssen die Abfälle so verwertet oder beseitigt werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird, und es dürfen keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter

  1. Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will oder entledigen muss;
  2. Sekundärrohstoff: Substanz oder Stoff, der die gemäß Artikel 5 festgelegten Eigenschaften aufweist;
  3. [Nebenerzeugnis: Substanzen und Materialien, derer sich der Erzeuger nicht beabsichtigt gemäß Buchstabe a) zu entledigen, und die folgende Kriterien, Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen:
    1. sie stammen aus einem Produktionsprozess, sind aber nicht direkt Ziel dieses Produktionsprozesses;
    2. ihre Verwendung ist ab der Phase ihrer Entstehung sicher, vollständig und erfolgt direkt im Produktionsprozess oder in einem vorher bestimmten und definierten Verwendungsprozess;
    3. sie entsprechen geeigneten warenkundlichen und umweltmäßigen Standards, um zu gewährleisten, dass ihre Verwendung nicht qualitäts- und mengenmäßig andere Emissionen und Umweltauswirkungen hat als die ermächtigte Anlage, in der sie verwendet werden;
    4. sie dürfen nicht vorhergehenden Behandlungen und Veränderungen unterzogen werden, um die warenkundlichen und umweltmäßigen Standards laut Punkt 3) zu erfüllen, sondern müssen diese Voraussetzungen ab der Produktionsphase besitzen;
    5. sie müssen einen marktwirtschaftlichen Wert haben. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien, gemäß welchen Erde und Steine aus Aushub als Nebenerzeugnisse angesehen werden können;] 3)
  4. problematische Hausabfälle: Hausmüll, der Problemstoffe für die Umwelt enthält;
  5. Erzeuger: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken;
  6. Besitzer: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
  7. Bewirtschaftung: das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge, sowie die Überwachung der Deponien und der Beseitigungsanlagen nach deren Schließung;
  8. Einsammeln: die Entnahme, die Straßenreinigung, das Zusammenstellen und das Sortieren der Abfälle für ihre Beförderung;
  9. getrennte Sammlung: die Trennung des Hausmülls in homogene Fraktionen, um ihn einer differenzierten Verwertung oder Beseitigung zuführen zu können;
  10. Abfallbehandlung: die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren laut den Buchstaben k) und l);
  11. Verwertung: die Verfahren, die mittels mechanischer, thermischer, chemischer oder biologischer Behandlung von Abfällen, einschließlich der Trennung und insbesondere der in Anhang C angeführten Verfahren, Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte herstellen;
  12. Beseitigung: jedes Verfahren, das darauf abzielt, eine Substanz, ein Material oder einen Gegenstand endgültig dem Wirtschafts- oder Sammelkreislauf zu entziehen, und insbesondere die in Anhang B angeführten Verfahren. Die Beseitigung der Abfälle ist die letzte Phase der Abfallbewirtschaftung; sie erfolgt nach vorhergehender Überprüfung von technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, ein Verwertungsverfahren durchzuführen, und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:
    1. die Errichtung und die Führung von neuen Verbrennungsanlagen dürfen nur dann ermächtigt werden, wenn mit dem Verbrennungsprozess ein Energierückgewinn gewährleistet ist, wobei eine Mindestquote des Heizwertes der Abfälle in nutzbare Energie umgewandelt werden muss;
    2. die Ausfuhr und Einfuhr von nicht gefährlichem Hausmüll, der der Beseitigung zugeführt wird, sind verboten, unbeschadet der auf spezifische Situationen zugeschnittenen und zeitlich beschränkten allfälligen Abkommen mit anderen Regionen oder auf internationaler Ebene;
  13. Ort der Erzeugung der Abfälle: ein oder mehrere Gebäude oder Anlagen oder Infrastrukturflächen, die innerhalb einer abgegrenzten Fläche miteinander verbunden sind, in denen die Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, aus denen die Abfälle anfallen;
  14. Deponie: eine Anlage für die Beseitigung von Abfällen, definiert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45;
  15. Zwischenlagerung: Phase der Abfallbeseitigung, welche die Tätigkeiten der Lagerung von Abfällen laut Punkt D15 des Anhangs B umfasst;
  16. Ansammlung: Phase der Abfallverwertung, welche die Tätigkeiten der Lagerung von Materialien laut Punkt R13 des Anhangs C umfasst;
  17. zeitweilige Lagerung: die Lagerung der Abfälle, die vor dem Einsammeln am Ort ihrer Entstehung vorgenommen wird, und zwar unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten technischen Vorschriften. Die Abfälle, die bei Wartungstätigkeiten oder bei demjenigen, der handwerkliche Tätigkeiten oder einen Austausch von Gütern bei Dritten durchführt, oder bei Gesundheitsdiensten anfallen, werden als Abfälle angesehen, die am Sitz oder Domizil der Person angefallen sind, die diese Tätigkeiten durchgeführt hat;
  18. Sanierung: die Gesamtheit der Maßnahmen um die Quellen der Verunreinigung und die verunreinigenden Substanzen zu beseitigen oder die Konzentration der verunreinigenden Substanzen im Boden, im Untergrund, im Oberflächengewässer oder im Grundwasser auf einen Stand zu verringern, welcher gleich oder unter den festgelegten Grenzwerten liegt;
  19. Beseitigung der eigenen Abfälle: die Beseitigung von Abfällen am Ort ihrer Entstehung, mit Ausnahme der Tätigkeiten laut den Punkten D2, D8, D9, D13, D14 und D15 des Anhangs B;
  20. Brennstoff aus Abfall: Brennstoff, der aufgrund der technischen Normen UNI 9903-1 als RDF (Refuse Derived Fuel) von normaler Qualität klassifiziert und unter Berücksichtigung der Rangordnung der möglichen Behandlungen aus Hausmüll und nicht gefährlichen Abfällen gewonnen wird, wobei durch die Behandlung die gefährlichen Stoffe für die Verbrennung beseitigt werden und ein angemessener Heizwert gewährleistet wird;
  21. Brennstoff aus Abfall von besonderer Qualität: Brennstoff, der aufgrund der technischen Normen UNI 9903-1 als RDF (Refuse Derived Fuel) als von besonderer Qualität klassifiziert wird;
  22. Qualitätskompost: Produkt aus der Kompostierung der organischen Fraktion des Hausmülls, der landwirtschaftlichen Abfälle und der Abfälle aus der industriellen Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte unter Beachtung der technischen Bestimmungen, welche die Inhaltstoffe und deren umwelt- und gesundheitsgerechte Verwendung sowie insbesondere die Qualitätskriterien festlegen;
  23. 4)
  24. Altöl: mineralische und synthetische Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle sowie Öle aus gebrauchten Filtern.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
massimeBeschluss Nr. 189 vom 26.01.2009 - Kriterien für die Klassifizierung von Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau, als Nebenerzeugnisse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 325 del 28.06.2002 - Tutela del suolo e disciplina dei rifiuti - diniego di importazione di rifiuti speciali di provenienza extraprovinciale
3)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Buchstabe c) wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.
4)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe w) wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 4 (Klassifizierung der Abfälle)  delibera sentenza

(1) Die Abfälle werden nach Herkunft in Hausmüll und Sonderabfälle eingeteilt; nach gefahrenrelevanten Eigenschaften werden sie in gefährliche und ungefährliche Abfälle eingeteilt.

(2) Hausmüll sind

  1. Siedlungsabfälle, auch Sperrmüll, die aus Lokalen und Orten stammen, die für den privaten Haushalt bestimmt sind,
  2. nicht gefährliche Abfälle, die aus Lokalen und Orten stammen, die nicht zu Zwecken genutzt werden, die unter Buchstabe a) fallen, und von der Gemeinde nach qualitativen und quantitativen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt werden, dem Hausmüll gleichgesetzt werden,
  3. Abfälle aus der Straßenreinigung,
  4. Abfälle jedweder Natur und Herkunft, die sich auf öffentlichen Straßen und Flächen oder auf öffentlich zugänglichen privaten Straßen und Flächen oder auf frei zugänglichen Seestränden und auf Flussufern befinden,
  5. pflanzliche Abfälle, die von Grünflächen, wie Gärten, Parks und Friedhofsflächen stammen,
  6. Abfälle, die aus der Exhumation stammen, sowie die anderen Abfälle, die aus Friedhofstätigkeiten stammen, die nicht unter die Buchstaben b), c) und e) fallen.

(3) Sonderabfälle sind

  1. Abfälle aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und aus industrieller Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,
  2. Abfälle aus Abbruch- und Bautätigkeiten sowie Abfälle aus Erdaushub, welche die von der Landesregierung festgelegten Grenzwerte überschreiten,
  3. Abfälle aus industriellen Tätigkeiten,
  4. Abfälle aus handwerklichen Tätigkeiten,
  5. Abfälle aus Handelstätigkeiten,
  6. Abfälle aus Dienstleistungstätigkeiten,
  7. Abfälle aus der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Schlämme aus der Trinkwasseraufbereitung und aus anderen Behandlungen des Wassers sowie aus der Klärung der Abwässer und aus den Rauchgasreinigungsanlagen,
  8. Abfälle aus der mechanischen Aussonderung von Hausmüll,
  9. Abfälle aus dem Gesundheitsdienst,
  10. beschädigte und unbrauchbare Maschinen und Geräte,
  11. ausrangierte Kraftfahrzeuge, Anhänger und Ähnliches sowie Teile von diesen,
  12. der Brennstoff aus Abfall.

(4) Gefährlich sind die nicht aus privaten Haushalten stammenden Abfälle, die im Anhang A aufgelistet und mit einem Sternchen "*" gekennzeichnet sind, wie in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 festgelegt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 5 del 15.01.2004 - Ambiente - rifiuti speciali - stallatico
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 290 del 05.10.1998 - Smaltimento rifiuti - natura della delibera di approvazione di proposte di programma Materiali provenienti da demolizioni e scavi - classifica dei rifiuti speciali
massimeBeschluss Nr. 1307 vom 18.03.1991 - Transport und Lagerung von Abfällen aus anderen Provinzen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3714 vom 2.10.2000 und Beschluss Nr. 3434 vom 22.09.2008)

Art. 5 (Verwertung von Abfällen)

(1) Die Landesregierung bestimmt

  1. die Abfälle und die Arten der Verwertung von Abfällen, um Sekundärrohstoffe, Brennstoffe und Produkte zu erhalten; die Abfallbestimmungen werden angewandt bis zur vollständigen Durchführung der Verwertungsverfahren, die gemäß Artikel 26 ermächtigt sind; diese ist erfolgt, wenn keine weiteren Behandlungen notwendig sind, damit die erhaltenen Substanzen, Materialien und Gegenstände als Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte in einem Industrieprozess verwendet oder gehandelt werden können; dies unter der Voraussetzung, dass der Besitzer sich ihrer nicht entledigt und nicht die Absicht oder die Pflicht hat, sich ihrer zu entledigen;
  2. die Materialien, Substanzen und Gegenstände, die, ohne dass ein Umwandlungsverfahren notwendig ist, bereits die Eigenschaften der Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte, wie sie in Buchstabe a) bestimmt sind, aufweisen; auf diese Materialien, Substanzen und Gegenstände werden die Abfallbestimmungen nicht angewandt, unter der Voraussetzung dass der Besitzer sich ihrer nicht entledigt und nicht die Absicht oder die Pflicht hat, sich ihrer zu entledigen.

(2) In besonderen Fällen bestimmt die Landesagentur für Umwelt, in der Folge als Landesagentur bezeichnet, mit den Ermächtigungen laut den Artikeln 24 und 25 die Abfälle und die Arten der Verwertung von Abfällen, um Sekundärrohstoffe, Brennstoffe und Produkte zu erhalten; die Abfallbestimmungen werden angewandt bis zur vollständigen Durchführung der Verwertungsverfahren, die gemäß den Artikeln 24 und 25 ermächtigt sind; diese ist erfolgt, wenn keine weiteren Behandlungen notwendig sind, damit die erhaltenen Substanzen, Materialien und Gegenstände als Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte in einem Industrieprozess verwendet oder gehandelt werden können; dies unter der Voraussetzung, dass der Besitzer sich ihrer nicht entledigt und nicht die Absicht oder die Pflicht hat, sich ihrer zu entledigen.

Art. 6 (Beseitigung der eigenen Abfälle)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Arten, die Mengen und die Eigenschaften der Abfälle, die Arten und Eigenschaften der Beseitigungsanlagen sowie die Bedingungen festgelegt, unter welchen die Beseitigung der Abfälle vom Abfallerzeuger am Ort ihrer Entstehung durchgeführt werden kann.

Art. 7 (Ausnahmen)  delibera sentenza

(1) Ausgenommen von der Anwendung dieses Gesetzes sind

  1. die in die freie Luft abgegebenen gasförmigen Stoffe,
  2. [Erde und Steine aus Aushub sowie die Reste aus der Bearbeitung von Steinen, die nicht kontaminiert sind und für Eingrabungen, Auffüllungen, Unterbau und Mahlgut verwendet werden,] 5)
  3. Grünabfälle aus Abfluss- und Bewässerungsgräben, die so, wie sie sind, als Produkt verwendet werden können und nicht über den von der Landesregierung laut Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a) festgesetzten Grenzwert hinaus kontaminiert sind,
  4. radioaktive Abfälle,
  5. Abfälle aus der Schürfung, Förderung, Behandlung, Ablagerung von Mineralstoffen oder aus dem Abbau von Gruben,
  6. Tierkörper oder tierische Nebenprodukte, die für eine Nutzung in Übereinstimmung mit der Verordnung 1774/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 bestimmt sind,
  7. Mist und Jauche und andere nicht gefährliche natürliche Stoffe, die in der Landwirtschaft verwendet werden, im Besonderen steinartige oder pflanzliche Materialien, die in der Landwirtschaft und im Ackerbau verwendet werden, und Ackererde, die aus der Reinigung der pflanzlichen Produkte stammt,
  8. Abwässer laut Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, mit Ausnahme der flüssigen Abfälle,
  9. Brennstoffe laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8; für die Brennstoffe laut Artikel 8 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, ist jedoch das Einvernehmen mit dem Amt für Abfallwirtschaft notwendig,
  10. nicht mehr brauchbare explosive Materialien,
  11. die Reste aus der Zubereitung von festen, gekochten und rohen Speisen aus Küchen jeglicher Art, die nicht in den Essenskreislauf gelangt sind, und für die Tierheime bestimmt sind,
  12. das Koks aus Erdöl, das als Brennstoff für Produktionsanlagen verwendet wird,
  13. das steinige Material, das im Zuge von Wartungsarbeiten, die von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, bei Wasserläufen, Wasserbecken und Flussbetten anfällt.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 62 del 14.03.2008 - Legge provinciale 26 maggio 2006, n. 4, concernente la gestione dei rifiuti e la tutela del suolo - Illegittimità costituzionale di disposizioni.
massimeBeschluss Nr. 1307 vom 18.03.1991 - Transport und Lagerung von Abfällen aus anderen Provinzen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3714 vom 2.10.2000 und Beschluss Nr. 3434 vom 22.09.2008)
5)
Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2008, Nr. 63, für verfassungswidrig erklärt.

II. Abschnitt
Aufteilung der Zuständigkeiten

Art. 8 (Aufgaben des Landes)  delibera sentenza

(1) Das Land ist zuständig für

  1. die Vorbereitung, Umsetzung und Ajourierung des Landesabfallwirtschaftsplanes gemäß den Artikeln 10 und 11 und des Landesplanes der kontaminierten Böden gemäß Artikel 40 Absatz 5,
  2. die Ausarbeitung von technischen und Verwaltungsnormen für die Abfallwirtschaft,
  3. die Genehmigung der Projekte für Abfallbehandlungsanlagen gemäß Artikel 23,
  4. die Ermächtigung zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 24, 25 und 26,
  5. das Abwicklungsverfahren im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Abfallverbringung laut Verordnung 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993,
  6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen Kriterien, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) die nicht gefährlichen Sonderabfälle dem Hausmüll gleichzustellen,
  7. die Bestimmung von Subjekten und Körperschaften, welche die Errichtung der Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Hausmüll übernehmen, seien es Land, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Gemeindenverbunde, die auch zwangsweise errichtet werden können, oder Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung,
  8. die jährliche Erstellung der Daten über den Klärschlamm und deren Übermittlung an das Umweltministerium gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Jänner 1992, Nr. 99,
  9. die Verarbeitung der Daten der jährlichen Abfallmeldung und deren Übermittlung an die staatliche Sektion des Abfallkatasters gemäß Gesetz vom 25. Jänner 1994, Nr. 70,
  10. die Übermittlung der Daten über PCB enthaltende Geräte (Inventar) an die staatliche Agentur für Umweltschutz und technische Dienste ("APAT") gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 22. Mai 1999, Nr. 209,
  11. die Überprüfung und die periodische Kontrolle aller Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung,
  12. die Festlegung der für die Bewirtschaftung der Hausabfälle optimalen Einzugsgebiete sowie die Festlegung der Formen und Methoden der Zusammenarbeit zwischen den lokalen Körperschaften, die in die optimalen Einzugsgebiete fallen.

(2) Wenn die in Absatz 1 Buchstabe g) bestimmten Körperschaften die ihnen zustehenden Aufgaben nicht gemäß Abfallwirtschaftsplan des Landes durchführen und diese Unterlassungen für die Umsetzung des Plans von großem Nachteil sind, fordert der für den Umweltschutz zuständige Landesrat die säumigen Behörden auf, die Maßnahmen innerhalb einer Frist von nicht mehr als 90 Tagen durchzuführen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Landesrat im Ersatzwege alle Maßnahmen gemäß Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ergreifen, die zur Durchführung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen notwendig sind.

massimeBeschluss Nr. 2723 vom 24.07.2006 - Genehmigung des Vorschlages zum Landesplan für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 15.10.2002 - Smaltimento di rifiuti - materiali da costruzione e demolizione - delibera della G.P. del relativo “programma di recupero" - illegittima ignoranza delle osservazioni del Comune

Art. 9 (Aufgaben der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden haben die ausschließliche Zuständigkeit für die Sammlung und den Transport der Hausabfälle, die der Wiederverwertung und der Beseitigung zugeführt werden; sie üben diese Zuständigkeit in den Formen laut Einheitstext der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung aus.

(2) Die Gemeinden regeln die Bewirtschaftung der Hausabfälle mit eigenen Verordnungen, die im Einzelnen Folgendes festlegen:

  1. die Bestimmungen, um in allen Phasen der Bewirtschaftung der Hausabfälle die hygienisch-sanitären Vorschriften zu gewährleisten,
  2. die Art und Weise der Hausmüllsammlung und -beförderung,
  3. die Art und Weise der Abgabe, der getrennten Sammlung und der Beförderung der Hausabfälle, um eine differenzierte Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallfraktionen zu gewährleisten, die Prävention und Verminderung der Abfallproduktion und die Verwertung der Abfälle zu fördern, auch über die Tarifgestaltung,
  4. die notwendigen Bestimmungen für die Optimierung der Abgabe, der Sammlung und Beförderung der primären und sekundären Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Fraktionen, unter Festlegung von Mindeststandards,
  5. die Bestimmung der nicht gefährlichen Sonderabfälle, die in Bezug auf Qualität und Menge dem Hausmüll gleichzustellen sind, aufgrund der von der Landesregierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) festgelegten Kriterien.

(3) Die Gemeinden oder die von ihnen delegierten oder beauftragten Körperschaften oder Strukturen können auch ergänzende Dienste für die Bewirtschaftung der Sonderabfälle einrichten.

III. Abschnitt
Abfallwirtschaftsplan des Landes und Einzugsgebiete

Art. 10 (Quelle und Genehmigung)

(1) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes, der in einen Landesplan für die Hausabfälle und in einen Landesplan für die Sonderabfälle unterteilt werden kann, stellt den Fachplan laut Ziffer IV. 4. 11. des mit Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, verabschiedeten Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes dar; er wird gemäß dem Verfahren, das in den Artikeln 11 und folgende des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, beschrieben ist, verabschiedet. Der Abfallwirtschaftsplan des Landes hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

(2) Die Landesagentur kann, nach Anhören der Betroffenen sowie der gebietsmäßig zuständigen Körperschaften, die unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen zum Plan, die im Plan selbst festgelegt werden, in Abweichung vom Verfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung, selbst vornehmen.

Art. 11 (Inhalt)

(1) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes legt die Ziele der Abfallbewirtschaftung fest und muss Folgendes beinhalten:

  1. eine Bestandsaufnahme der Bewirtschaftung betreffend die Haus- und Sonderabfälle,
  2. die Initiativen zur Reduzierung der Mengen und der Gefährlichkeit der Haus- und Sonderabfälle,
  3. die Methoden der Behandlung und Verwertung in Bezug auf die Arten und die Qualität der Haus- und Sonderabfälle und zudem ein eigenes Kapitel
    1. über die Bewirtschaftung von besonderen Kategorien von Haus- und Sonderabfällen,
    2. über die Bewirtschaftung der Verpackungen und der Verpackungsabfälle,
    3. über die Bewirtschaftung von PCB enthaltenden Geräten laut gesetzesvertretendem Dekret vom 22. Mai 1999, Nr. 209,
  4. die Standorte und die Anlagen zur Beseitigung von Abfällen,
  5. die Einzugsgebiete der Abfallbehandlungsanlagen,
  6. die Reihenfolge der Maßnahmen,
  7. die Schätzung der finanziellen Ausgaben,
  8. die graphischen Unterlagen in einem angemessenen Maßstab, um die Inhalte des Planes aufzuzeigen.

Art. 12 (Maßnahmen der Landesverwaltung)  delibera sentenza

(1) Um die rationelle Bewirtschaftung der Abfälle zu erleichtern, wird die Landesregierung ermächtigt, für folgende Maßnahmen zu sorgen:

  1. für die Projektierung und Errichtung von Abfallbewirtschaftungsanlagen, einschließlich der entsprechenden Flächen und des Nebenzubehörs,
  2. für den Erwerb und die Bereitstellung der für die Organisation der Dienste notwendigen Flächen,
  3. für den Ankauf der Maschinen, Fahrzeuge und aller sonstigen Ausrüstungen, die für die Abfallbewirtschaftung notwendig sind.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können durchgeführt werden

  1. durch die Landesverwaltung,
  2. durch die Gemeinden, durch deren Verbunde und durch die Bezirksgemeinschaften, mittels eines Verlustbeitrages bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe,
  3. durch Sonderbetriebe und Kapitalgesellschaften mit mehrheitlicher öffentlicher Beteiligung, mittels eines Verlustbeitrages.

(3)Die Maßnahmen laut den Absätzen 1 und 2 werden nach einem Mehrjahresprogramm durchgeführt, das jährlich von der Landesregierung verabschiedet wird. Die diesbezüglichen Beiträge können im Mehrjahreshaushalt zweckgebunden werden.6)

massimeBeschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009 - Programm betreffend Maßnahmen der Landesverwaltung im Bereich Abfallbewirtschaftung gemäß Art. 12 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4 für den Dreijahreszeitraum 2009 - 2011
6)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

Art. 13 (Koordinierung mit den urbanistischen Plänen)

(1) Die Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplanes des Landes und der entsprechenden Projekte von Landesinteresse bewirkt die Änderung der geltenden urbanistischen Planungsinstrumente und gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit der im Plan vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Mit dem Standort der Anlagen muss auch die Größe der entsprechenden Bannzone festgelegt werden. Innerhalb dieser Bannzonen ist auf jeden Fall die Ansiedlung von neuen Wohngebäuden verboten; diese Bestimmung ist auch auf die bestehenden Anlagen anzuwenden.

IV. Abschnitt
Pflichten der Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Händler, Vermittler, Verwerter und Entsorger von Abfällen

Art. 14 (Pflichten der Erzeuger und Besitzer)

(1) Die Kosten für die Verwertung und Beseitigung der Abfälle tragen der Abfallbesitzer, der die Abfälle einem ermächtigten Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in den Anhängen B und C angeführten Verfahren durchführt, die früheren Besitzer oder der Erzeuger der Abfälle.

(2) Der Erzeuger von Sonderabfällen erfüllt seine Pflichten folgendermaßen:

  1. indem er die Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen selbst beseitigt,
  2. durch Übergabe der Abfälle an ermächtigte Dritte,
  3. durch Übergabe der Abfälle an Unternehmen, die den öffentlichen Dienst der Einsammlung der Hausabfälle führen und mit denen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde,
  4. durch Ausfuhr von Abfällen in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen und gemäß dem in der Verordnung 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren.

(3) In folgenden Fällen ist der Besitzer nicht für die korrekte Verwertung und Beseitigung der Abfälle verantwortlich:

  1. im Falle der Übergabe der Abfälle an den öffentlichen Sammeldienst,
  2. im Falle der Übergabe der Abfälle an Unternehmen, die zur Verwertung und Beseitigung ermächtigt sind, unter der Bedingung, dass der Besitzer vom Beförderer den Abfallbegleitschein laut Artikel 19, und zwar gegengezeichnet und datiert im Eingang vom Empfänger, innerhalb von drei Monaten ab Übergabe der Abfälle an den Beförderer erhalten oder, bei Fälligkeit des genannten Termins, dem Amt für Abfallwirtschaft mitgeteilt hat, dass er den Abfallbegleitschein nicht erhalten hat. Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ist diese Frist auf sechs Monate verlängert. Die Landesregierung legt die Fälle fest, in denen der Erzeuger zusätzlich die Bestätigung der erfolgten Beseitigung erhalten muss.

Art. 15 (Verbot der Vermischung von gefährlichen Abfällen)

(1) Es ist verboten, verschiedene Kategorien von gefährlichen Abfällen laut Anhang D oder gefährliche mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine eigene Ermächtigung erteilt wurde.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, muss die vermischten Abfälle auf eigene Kosten trennen, sofern dies technisch und finanziell möglich ist.

Art. 16 (Abfallablagerungs- und Verbrennungsverbot)

(1) Es ist verboten, ohne entsprechende Ermächtigung Abfälle

  1. in öffentliche und private Gewässer,
  2. in öffentliche und private Grundstücke oder
  3. in die Kanalisation

einzuleiten oder dort abzulagern.

(2) Die nicht ermächtigte Verbrennung von Abfällen ist verboten.

Art. 17 (Abfallregister)  delibera sentenza

(1) Die Pflicht, auf die von der Landesregierung festgelegte Art und Weise ein Abfallregister zu führen, haben

  1. alle, die Abfälle verwerten oder beseitigen, 7)
  2. alle, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern,
  3. Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle,
  4. Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen.

(2) Personen, die als Wanderhändler ermächtigt sind, Abfälle zu sammeln und zu befördern, müssen für die Abfälle, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind, kein Abfallregister führen.

(3) Die Abfallregister müssen zusammen mit den Abfallbegleitscheinen fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Die Register der Deponien müssen unbegrenzt aufbewahrt und bei Auflassung der Deponietätigkeit dem Amt für Abfallwirtschaft übergeben werden.

massimeBeschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009 - Modalitäten zur Registrierung der Abfälle und zur Abfassung des Abfallbegleitscheins und der schriftlichen Bestätigung
7)
Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 18 (Abfallkataster und jährliche Abfallerklärung)

(1) Die Pflicht zur jährlichen Meldung der Abfallmenge und der Qualitätsmerkmale der Abfälle an die Handelskammer, und zwar in der vom Gesetz vom 25. Jänner 1994, Nr. 70, vorgesehenen Art und Weise, besteht

  1. alle, die Abfälle verwerten oder beseitigen, 8)
  2. für alle, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern,
  3. für Händler und Vermittler von Abfällen, mit oder ohne Besitz der Abfälle,
  4. für Unternehmen und Körperschaften, die gefährliche Abfälle erzeugen.

(2)9)

(3) Die Gemeinden, ihre Verbunde und die Bezirksgemeinschaften oder Sonderbetriebe mit dem Zweck der Hausmüllbewirtschaftung teilen jährlich auf die im Gesetz vom 25. Jänner 1994, Nr. 70, vorgesehene Art und Weise folgende Informationen zum vergangenen Jahr mit:

  1. die Menge der im eigenen Gebiet eingesammelten Hausabfälle,
  2. die Subjekte, welche die Bewirtschaftung der Abfälle vorgenommen haben, mit Angabe der durchgeführten Handlungen sowie der Art und der Menge der von jedem bewirtschafteten Abfälle,
  3. die Betriebskosten und die technischen und finanziellen Amortisationskosten der Investitionen für die Abfallbewirtschaftung sowie die Einnahmen aus der Gebühr laut Artikel 33,
  4. die Daten zur getrennten Sammlung.

(4) Bäuerliche Betriebe, die bis zu 300 Kilogramm Sonderabfälle pro Jahr erzeugen, sind von der jährlichen Abfallerklärung befreit.

8)
Art. 18 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
9)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 19 (Abfallbegleitschein)  delibera sentenza

(1) Bei der Beförderung von Abfällen, die von Körperschaften oder Unternehmen durchgeführt wird, muss ein Abfallbegleitschein mitgeführt werden, der gemäß den von der Landesregierung festgelegten Vorschriften verfasst und geführt ist.

(2) Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung wird der Abfallbegleitschein durch den in der Verordnung 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, in geltender Fassung, vorgesehenen Begleitschein ersetzt.

(3) Die Bestimmungen von Absatz 1 werden nicht angewandt auf:

  1. die Beförderung von Hausabfällen, die vom öffentlichen Dienst durchgeführt wird, sowie auf Hausabfälle, die vom Erzeuger zu öffentlichen Behandlungsanlagen befördert werden, 10)
  2. [die Beförderung von Abfällen, die vom Erzeuger selbst nicht gewerbsmäßig durchgeführt wird und die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag nicht überschreitet. In diesem Fall muss der Betreiber der Behandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung in der von der Landesregierung vorgesehenen Form ausstellen.] 11)

(4) Die Bewegung der Abfälle ausschließlich innerhalb der privaten Flächen wird nicht als Abfalltransport angesehen.12)

massimeBeschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009 - Modalitäten zur Registrierung der Abfälle und zur Abfassung des Abfallbegleitscheins und der schriftlichen Bestätigung
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
massimeBeschluss Nr. 987 vom 25.03.2008 - Übungen des Feuerwehrdienstes und der Berufsbildung mit Altautos (abgeändert mit Beschluss Nr. 663 vom 09.03.2009)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 62 del 14.03.2008 - Legge provinciale 26 maggio 2006, n. 4, concernente la gestione dei rifiuti e la tutela del suolo - Illegittimità costituzionale di disposizioni.
10)
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
11)
Art. 19 Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, dann mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2008, Nr. 63, für verfassungswidrig erklärt, ersetzt durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, dann durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7. Der durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Buchstabe b) wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.
12)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 20 (Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe)  delibera sentenza

(1) Für die Durchführung der Tätigkeiten der Sammlung und Beförderung von Abfällen, der Sanierung von kontaminierten Böden, der Sanierung von asbesthaltigen Gütern, des Handels und der Vermittlung von Abfällen ohne Besitz derselben, der Führung von Beseitigungs- und Verwertungsanlagen sowie der Führung von mobilen Beseitigungs- und Verwertungsanlagen ist die Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe, in der Folge als nationales Verzeichnis bezeichnet, gemäß Artikel 212 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, vorgesehen.

(2) Die Artikel 17 und 18 gelten nicht für Unternehmen laut Artikel 212 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und befördern.13)

[(3) Hinsichtlich der Pflicht und der Modalitäten der Eintragung in das nationale Verzeichnis kann die Landesregierung Bestimmungen erlassen, um die Eintragungsverfahren und die Eintragungspflicht zu regeln.]14)15)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
massimeBeschluss Nr. 3346 vom 15.09.2008 - Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe für bestimmte Aktivitäten
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 62 del 14.03.2008 - Legge provinciale 26 maggio 2006, n. 4, concernente la gestione dei rifiuti e la tutela del suolo - Illegittimità costituzionale di disposizioni.
13)
Art. 20 Absatz 2 wurde zuerst mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2008, Nr. 63, für verfassungswidrig erklärt, und dann so ersetzt durch Art. 16 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
14)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
15)
Art. 20 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 16 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Buchstabe c) wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt. Der durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, angefügte Absatz 3 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 21 (Sonderregelung für Hilfsorgane)

(1) Die unerlässlichen öffentlichen Dienste und die Hilfsorganisationen, bei deren Einsatz Abfälle anfallen, sind von den Bestimmungen betreffend die Ermächtigung zur Zwischenlagerung von Abfällen, das Abfallregister und die Jahresabfallerklärung ausgenommen; sofern die Abfälle in Eigenregie befördert werden, sind auch der Abfallbegleitschein und die Ermächtigung zum Abfalltransport nicht erforderlich.

(2) Die Artikel 17, 18, 19 und 20 werden auf die Sammlung und Beförderung von Abfällen, die von Wanderhändlern durchgeführt werden, nicht angewandt; dies gilt nur für jene Abfälle, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind.

Art. 22 (Grenzüberschreitende Abfallverbringung)

(1) Die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist mit Verordnung 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, in geltender Fassung, geregelt.

V. Abschnitt
Genehmigungs- und Ermächtigungsverfahren

Art. 23 (Genehmigung der Projekte für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen)  delibera sentenza

(1) Alle Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen werden von der Landesagentur nach Anhören der Gemeinde genehmigt; die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.

(2) Gegen die Genehmigung der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Beschwerde bei dem vom Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen UVP-Beirat16) eingereicht werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 103 del 30.04.2001 - Stoccaggio provvisorio di rifiuti sanitari - parere dell'Assessore provinciale all'ambiente - atto impugnabile - legittimazione attiva del Comune - difformità da precedenti pareri: motivazione specifica
16)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.

[Art. 24 (Abnahme und Ermächtigung der Anlagen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen)  delibera sentenza

(1) Vor Inbetriebnahme der Anlage reicht der Betreiber bei der Landesagentur einen Antrag auf Bauabnahme und auf Ermächtigung der Anlage ein.

(2) Innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen des Ansuchens laut Absatz 1 überprüft die Landesagentur die Funktionstüchtigkeit der Anlage und erteilt die entsprechende Ermächtigung; in dieser werden die Voraussetzungen und Auflagen festgelegt, die nötig sind, um die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes zu gewährleisten, ebenso die erforderlichen Finanzgarantien sowie die Periodizität und die Art der internen Kontrollen. Die in der Ermächtigung enthaltenen Vorschriften können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Entwicklung der Umweltsituation abgeändert werden.

(3) Die Ermächtigung muss alle fünf Jahre erneuert werden; bei einer grundlegenden Änderung der Tätigkeit muss sie auf jeden Fall erneuert werden. Die Ermächtigung für Anlagen, die gemäß EMAS-Verordnung oder gemäß ISO 14001 registriert sind, hat eine Gültigkeit von 8 Jahren.

(4) Die Änderung der Ermächtigung, auf die das Verfahren laut Artikel 23 nicht Anwendung findet, muss bei der Landesagentur eingereicht werden, die sich innerhalb von 60 Tagen ausspricht.

(5) Gegen die Maßnahme der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei dem vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, vorgesehenen Umweltbeirat eingereicht werden.

(6) In Abweichung von Artikel 23 werden die mobilen Anlagen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, mit Ausnahme der bloßen Volumenreduzierung, von der Landesagentur ermächtigt, sofern die betroffene Person den Rechtssitz beziehungsweise die ausländische Gesellschaft als Eigentümerin der Anlage eine Niederlassung in Südtirol hat. Für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Landesgebiet teilt die betroffene Person, die im Besitz der Ermächtigung ist, welche auch von anderen Regionen ausgestellt sein kann, mindestens 15 Tage vor Aufstellung der Anlage der Landesagentur eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit mit. Der Beschreibung sind die Ermächtigung und die Eintragung in das nationale Verzeichnis laut Artikel 212 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, sowie die weiteren angeforderten Unterlagen beizulegen, welche die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen belegen. Nach Ablauf dieser Frist oder vorher, falls eine Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesagentur vorliegt, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Die Landesagentur kann ergänzende Vorschriften erlassen oder mit begründeter Maßnahme die Tätigkeit verbieten, wenn die Durchführung der Tätigkeit am vorgesehenen Standort mit dem Umweltschutz unvereinbar ist.

(7) Wenn Kontrollen nach der Inbetriebnahme der Anlage ergeben, dass diese nicht der Ermächtigung laut diesem Artikel entspricht, wird, unter Beibehaltung der Anwendung der Strafen laut Artikel 43, unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen wie folgt vorgegangen:

  1. Mahnung, mit welcher eine Frist festgesetzt wird, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beheben sind,
  2. Mahnung und gleichzeitige Aussetzung der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit,
  3. Widerruf der Ermächtigung bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften und bei wiederholten Übertretungen.] 17)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 62 del 14.03.2008 - Legge provinciale 26 maggio 2006, n. 4, concernente la gestione dei rifiuti e la tutela del suolo - Illegittimità costituzionale di disposizioni.
17)
Die früheren Absätze 1 und 2 des Art. 24 wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2008, Nr. 63, für verfassungswidrig erklärt. Später wurde der gesamte Artikel 24 so ersetzt durch Art. 16 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzte Artikel 24 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 25 (Ermächtigung zur Ausübung von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren)

(1) Die Ausübung der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren von Abfällen, mit Ausnahme der in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Fälle, wird von der Landesagentur ermächtigt; die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.

(2) Gegen die Ermächtigung der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Beschwerde bei dem vom Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen UVP-Beirat16) eingereicht werden.

16)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.

Art. 26 (Vereinfachte Verfahren für die Abnahme und die Ermächtigung der Anlagen für die Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen und für die Beseitigung der eigenen Abfälle)  delibera sentenza

(1) Unter der Bedingung, dass die technischen Bestimmungen und die gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 erlassenen besonderen Vorschriften eingehalten werden, wird die Beseitigung der eigenen Abfälle und die Verwertung der Abfälle von der Landesagentur ermächtigt. Die Ermächtigung muss alle fünf Jahre erneuert werden, und immer dann, wenn sich die Tätigkeiten der Beseitigung der eigenen Abfälle und der Verwertung der Abfälle wesentlich ändern.

(2) Wenn die Landesagentur feststellt, dass die technischen Bestimmungen und die Bedingungen laut Absatz 1 nicht eingehalten wurden, verbietet sie die Fortsetzung der Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person passt ihre Tätigkeit innerhalb der von der Landesagentur festgesetzten Frist den geltenden Bestimmungen an.

(3) Gegen die Ermächtigung der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Beschwerde bei dem vom Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen UVP-Beirat16) eingereicht werden.

massimeBeschluss Nr. 3626 vom 06.10.2008 - Eintragung in die Kategorie 2 des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe für die Sammlung und den Transport von nicht gefährlichen Abfällen, die Anlagen zugeführt werden, die gemäß Art. 26 des L.G. Nr. 4/2006 ermächtigt sind
16)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.

Art. 27 (Kleinkompostieranlagen)

(1) Kleinkompostieranlagen laut Abfallwirtschaftsplan des Landes werden nicht nach den Verfahren laut den Artikeln 23, 24, 25 und 26 ermächtigt. Der Betreiber muss dem Amt für Abfallwirtschaft 60 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage die Menge und die Art der verarbeiteten Bio- und Grünabfälle mitteilen. Die Tätigkeit kann auch im landwirtschaftlichen Grün durchgeführt werden und ist von der Abfallerklärung und von der Führung des Abfallregisters befreit.

Art. 28 (Behandlung von Abfällen in Kläranlagen für häusliche Abwässer)

(1) Kläranlagen für häusliche Abwässer, welche die in Artikel 42 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, aufgelisteten Abfälle behandeln, werden, in Abweichung von den Artikeln 23, 24, 25 und 26 dieses Gesetzes, gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ermächtigt; für die Behandlung der Abfälle laut Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben b), e) und f) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist jedoch das Einvernehmen mit dem Amt für Abfallwirtschaft notwendig.

Art. 29 (Einleitung von flüssigen Abfällen)

(1) Die Einleitung von flüssigen Abfällen kann vom Amt für Gewässerschutz in Einvernehmen mit dem Amt für Abfallwirtschaft gemäß Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ermächtigt werden.

(2) Die im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen abgesaugten Grundwässer können nach vorheriger Genehmigung gemäß Artikel 40 und im Einvernehmen mit dem Amt für Gewässerschutz unter Einhaltung der vom Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, festgelegten Grenzwerte für Abwässer wieder eingeleitet werden.

Art. 30 (Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden in Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 die Bestimmungen für die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft festgelegt. Die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft wird vom Amt für Abfallwirtschaft ermächtigt und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.

VI. Abschnitt
Technische und Verwaltungsbestimmungen und Bewirtschaftung von besonderen Abfallgruppen

Art. 31 (Abkommen für Sektorenpläne)

(1) Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes kann die Landesregierung eigene Abkommen mit Körperschaften, Unternehmen oder Verbänden abschließen, um besondere Sektorenpläne in den Bereichen Abfallverminderung, Abfallverwertung und Optimierung der Abfallflüsse durchzuführen. Zu diesem Zweck können die Abkommen Erleichterungen bei Verwaltungsauflagen vorsehen und müssen, für jede Tätigkeit, die allgemeinen Bestimmungen enthalten, die die Art und Menge der Abfälle festlegen, und die Bedingungen, unter welchen die Tätigkeit der Verwertung der Abfälle von der Ermächtigung befreit ist. Die Abkommen legen außerdem die Art und Weise und die verwaltungsrechtlichen Auflagen fest, die für die Sammlung, die Ansammlung und den Transport von Abfällen, für deren Handel, für die Überprüfung der Eigenschaften und die diesbezüglichen Überprüfungsmethoden, für die Eigenschaften der erhaltenen Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte gelten, sowie die Art und Weise, um auf jeden Fall ihre Rückverfolgbarkeit bis zum Eingang der Anlage sicherzustellen, in der sie effektiv verwendet werden.

Art. 32 (Technische und Verwaltungsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Bezüglich der Abfallbewirtschaftung und insbesondere für die Bewirtschaftung von besonderen Abfallgruppen kann die Landesregierung technische und Verwaltungsbestimmungen erlassen.

massimeBeschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819 - Vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für Abwässer und Abfälle in schwer zugänglichen Gebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 947 vom 25.06.2012)
massimeBeschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009 - Modalitäten zur Registrierung der Abfälle und zur Abfassung des Abfallbegleitscheins und der schriftlichen Bestätigung

VII. Abschnitt
Finanzbestimmungen für die Abfallbewirtschaftung

Art. 33 (Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle)

(1) Die Kosten für den Dienst der Bewirtschaftung der Hausabfälle werden von den Gemeinden mittels Einführung einer Gebühr abgedeckt. Die getrennte Sammlung der Verpackungsabfälle bleibt zu Lasten der Erzeuger und Verwender.

(2) Die Gebühr ist gegenüber allen anzuwenden, die auf dem Gemeindegebiet liegende Lokale oder nicht überdachte Flächen, die nicht Nebensache oder Zubehör der Lokale bilden, für irgendeinen Gebrauch führen beziehungsweise besetzen.

(3) Die Gebühr ist aus einer Quote zusammengesetzt, die in Bezug auf die wesentlichen Teile der Kosten des Dienstes festgelegt wird und besonders auf die Investitionen für die Bauten und auf die entsprechenden Amortisierungen bezogen wird, sowie aus einer Quote, die sich auf die Menge der angelieferten Abfälle, den geleisteten Dienst und die Führungskosten bezieht, so dass damit mindestens 90 Prozent der Amortisierungs- und Betriebskosten abgedeckt sind. Die Gebühr ist nach Kategorien gegliedert, wobei für die Kategorie Wohnungen jedenfalls eine bestimmte Mindestgebühr im Zusammenhang mit der zu erwartenden Müllmenge in Rechnung gestellt wird.

(4) Die Gebühr wird von den Gemeinden, auch unter Berücksichtigung des Finanzierungsplanes für Eingriffe zugunsten des Dienstes festgelegt und eingehoben.

Art. 34 (Umweltbeitrag für Standortgemeinden von Abfallbehandlungsanlagen)

(1) Die Betreiber von öffentlichen übergemeindlichen Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen müssen den Gemeinden, die Standort dieser Anlagen sind, und jenen Gemeinden, denen durch diese Anlagen Benachteiligungen entstehen, einen Umweltbeitrag entrichten. Der Umweltbeitrag muss von den Gemeinden, die ihn erhalten, für Umweltzwecke verwendet werden. Die Art der Anlagen, für deren Führung der Umweltbeitrag zu entrichten ist, und das Ausmaß desselben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 35 (Spesenbeitrag zu Lasten der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden sowie die anderen Subjekte, die laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g) bestimmt sind, und die Betreiber von Anlagen für die Sammlung und Entsorgung von Abfällen überweisen dem Land jährlich einen Betrag zur teilweisen Deckung seiner Ausgaben für die Errichtung von Anlagen zur Verwertung und Entsorgung von Hausmüll. Grundlage für die Berechnung des Betrages bilden die vom Land in den letzten 15 Jahren für die Errichtung dieser Anlagen aufgewendeten Kosten. Für Gemeinden, die die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes des Landes nicht einhalten, wird dieser Betrag erhöht, um auch einen Anteil mit einzubeziehen, der den mittleren Führungskosten der in Betrieb stehenden Anlagen entspricht.

(2) Die Kriterien und Modalitäten für die Berechnung und Überweisung des in Absatz 1 genannten Betrages werden von der Landesregierung nach Maßgabe der im vorhergehenden Jahr angefallenen Abfallmenge und der Umweltverträglichkeit der verschiedenen Anlagen und der Einhaltung der im Abfallwirtschaftsplan des Landes vorgesehenen Ziele festgesetzt.

(3) Der von jeder Gemeinde geschuldete Betrag wird von der Landesregierung jährlich auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien und Modalitäten festgelegt.

(4) Die von den Gemeinden und von den Betreibern der Anlagen überwiesenen Beträge sind für die Finanzierung der im Abfallwirtschaftsplan des Landes vorgesehenen Maßnahmen bestimmt.

(5) Überweist die Gemeinde den Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der Betrag im darauf folgenden Jahr von der dritten Rate der Zuweisungen an die Gemeinde im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, abgezogen.

Art. 36 (Landesabgabe für die Ablagerung von Abfällen in Deponien)

(1) Die Landesabgabe für die Ablagerung von Abfällen in Deponien ist mit Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 3, in geltender Fassung, geregelt.

II. TITEL
BEWIRTSCHAFTUNG DER VERPACKUNGEN

Art. 37 (Verpackungen und Verpackungsabfälle)

(1) Im Bereich Verpackung und Verpackungsabfälle finden die Bestimmungen laut dem II. Titel des vierten Teiles des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, Anwendung; die Befugnis der Landesregierung, abweichende Bestimmungen gemäß Artikel 32 zu erlassen, bleibt aufrecht; diese sind gemäß Artikel 16 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorab der Kommission zu notifizieren.

III. TITEL
BODENSCHUTZ, SANIERUNG UND WIEDERHERSTELLUNGEN

Art. 38 (Bodenschutz)

(1) Der Schutz des Bodens bezweckt einen nachhaltigen Umgang mit allen Arten von Böden zur Erhaltung und Förderung aller Bodenfunktionen und Bodenressourcen, die Erhaltung des Natur- und Kulturerbes für die gegenwärtigen und die zukünftigen Generationen und eine gesellschaftlich verantwortliche Boden- und Landnutzung.

(2) Die Sanierungsmaßnahmen müssen im Hinblick auf die Wiedergutmachung des Schadens immer auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Flächen abzielen.

Art. 39 (Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes)

(1) Wer, auch nur versehentlich, effektiv oder potenziell Flächen verunreinigt oder eine konkrete und gegenwärtige Gefahr der Verunreinigung verursacht, muss auf eigene Kosten die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und Wiederherstellung der verunreinigten Flächen und der Anlagen, von denen die Gefahr der Verunreinigung ausgeht, durchführen. Zu diesem Zweck

  1. muss innerhalb von 48 Stunden der Landesagentur und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde die Situation der Verunreinigung oder die konkrete und gegenwärtige Gefahr der Bodenverunreinigung mitgeteilt werden,
  2. muss innerhalb der folgenden 48 Stunden nach der Mitteilung laut Buchstabe a) denselben Behörden, die die Mitteilung laut Buchstabe a) empfangen haben, mitgeteilt werden, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, um die Situation der Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung nicht zu verschärfen, die Auswirkungen zu beschränken und das Umweltrisiko zu verringern,
  3. muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Ereignis, das zur Verunreinigung geführt hat, oder ab Feststellung der Gefahrensituation ein Projekt zur Sanierung der verunreinigten Böden gemäß Artikel 40 eingereicht werden.

(2) Die öffentlichen Organe, die bei der Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben feststellen, dass Böden eine Verunreinigung aufweisen, die über den vorgesehenen Grenzwerten liegt, teilen dies der Landesagentur und der Gemeinde mit, wobei letztere den für die Verunreinigung Verantwortlichen auffordert, gemäß Artikel 40 vorzugehen.

(3) Die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und die Wiederherstellungen werden von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde nach Einholen der Genehmigung laut Artikel 40 in folgenden Fällen von Amts wegen durchgeführt, wobei die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Verantwortlichen oder des Eigentümers als Mitverantwortlichen gehen:

  1. wenn der Verantwortliche der Verunreinigung nicht feststellbar ist und der Eigentümer des Grundes, der als mitverantwortlich angesehen wird, nichts unternimmt,
  2. wenn der Verantwortliche der Verunreinigung zwar feststellbar ist, aber nichts unternimmt, und auch der Eigentümer des Grundes, der als mitverantwortlich angesehen wird, oder ein sonst betroffenes Subjekt nichts unternimmt,
  3. wenn der zu sanierende Grund öffentliches Eigentum ist und der Verantwortliche der Verunreinigung nicht feststellbar ist oder nichts unternimmt.

(3/bis) Geht die Gemeinde nicht im Sinne von Absatz 3 vor, kann das Land an ihrer Stelle vorgehen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, es sei denn, es besteht ein Interesse der Allgemeinheit. 18)

(4) Die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und die Wiederherstellungen bilden Reallasten auf den verunreinigten Flächen. Die Reallast muss in der Bescheinigung über die urbanistische Zweckbestimmung, die gemäß den geltenden Bestimmungen erlassen wird, aufscheinen.

(5) Für die Kosten, die für Sicherungsmaßnahmen, Sanierung und Wiederherstellungen der verunreinigten Flächen bestritten wurden, besteht das besondere Vorzugsrecht an unbeweglichen Sachen im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 2748 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. Dieses Vorzugsrecht kann auch zum Nachteil der Rechte, die Dritte an der unbeweglichen Sache erworben haben, ausgeübt werden. Für die genannten Spesen besteht außerdem das allgemeine Vorzugsrecht an beweglichen Sachen.

(6) Falls die Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung einer Fläche die Anwendung von strengeren Verunreinigungsgrenzwerten vorsieht, die gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a) festgesetzt sind, muss der Betroffene auf eigene Kosten nach einem entsprechenden Projekt, das gemäß diesem Artikel zu genehmigen ist, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen.

18)
Art. 39 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 40 (Sanierung von kontaminierten Böden)

(1) Die Projekte für Altlasten- und Bodensanierung werden vom Antragsteller bei der Landesagentur eingereicht, welche diese nach Anhören der zuständigen Gemeinden genehmigt. In der Genehmigung werden die möglichen Abänderungen und Ergänzungen des eingereichten Projektes sowie die Ausführungszeiten und die Finanzgarantien zur Abdeckung eventueller Umweltschäden, die zugunsten des Landes ausgestellt werden, angeführt.

(2) Die Genehmigung laut Absatz 1 bewirkt die Erklärung der öffentlichen Nützlichkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit und ersetzt mit allen Wirkungen die vom Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen, Konzessionen, Einverständnisse, Gutachten und Zustimmungen, auch in raumordnerischer Hinsicht, für die Durchführung und den Betrieb der für die Durchführung des Sanierungsprojektes notwendigen Anlagen und Ausrüstungen.

(3) Die Fertigstellung der im Sanierungsprojekt vorgesehenen Maßnahmen wird mit eigener Bescheinigung, ausgestellt von der Landesagentur, bestätigt.

(4) Die Landesregierung erlässt technische Bestimmungen, mit denen sie festlegt:

  1. die Grenzwerte betreffend die Verunreinigung von Böden, der Oberflächengewässer und des Grundwassers in Bezug auf die spezifische urbanistische Zweckbestimmung der Flächen;
  2. die Art der Ausfindigmachung der verunreinigten und potenziell verunreinigten Flächen;
  3. die allgemeinen Richtlinien für Sicherungsmaßnahmen, Sanierung und Wiederherstellung der verunreinigten Flächen und für die Ausarbeitung der Sanierungsprojekte, mit Angabe der Projekttypen, die keiner Ermächtigung unterliegen, der Dauer für die Durchführung der Arbeiten sowie der Art der Umlagerungen der Abfälle innerhalb der einzelnen Fläche, auch wenn sie von verschiedenen Zonen stammen.

(5) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des Amtes für Abfallwirtschaft und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden einen Plan über die verunreinigten und potenziell verunreinigten Flächen. Dieser Plan kann auch auszugsweise verfasst sein. Für jede Fläche müssen die durchzuführenden Arbeiten, die Kontrollen nach der Sanierung, die diesbezüglichen Kosten und die vorgesehenen Ausführungszeiten mit Bezug auf die Notwendigkeit des Umweltschutzes angegeben werden. Die Sanierungsprojekte für Maßnahmen, die im Plan vorgesehen sind, werden laut Absatz 1 genehmigt.

(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden auf die Projekte der Flächen, die gemäß Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 21, eingefügt durch Artikel 25 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, sowie gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 2003, Nr. 14, und durch Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2004, Nr. 4, bestimmt sind, nicht angewandt; für diese Projekte bleiben die dort angeführten Bestimmungen aufrecht. Für die diesbezüglichen Ausführungsprojekte, auch wenn sie nicht in Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 21, und in Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, angeführt sind, wird die Genehmigung durch die alleinige Überprüfung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Einreichprojekt oder endgültigen Projekt ersetzt.

IV. TITEL
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

I. Abschnitt
Aufsicht und Zwangsmaßnahmen

Art. 41 (Aufsicht)

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt den ermächtigten Beamten der Landesagentur und, in den von der Landesregierung festgelegten Fällen, den Beamten des Landesforstkorps sowie den Kontrollorganen der Gemeinden. Bezüglich des Verbots laut Artikel 16 Absatz 2 führen auch die Beamten der Berufsfeuerwehr die nötigen Kontrollen durch.19)

(2) Das mit der Überwachung beauftragte Personal hat freien Zugang zu den Örtlichkeiten, wo die Überprüfungen durchzuführen sind, und ist ermächtigt, die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen durchzuführen.

(3) Stellt sich bei Überprüfungen, Messungen und Kontrollen heraus, dass die von diesem Gesetz auferlegten Pflichten verletzt wurden, schreibt das Amt für Abfallwirtschaft, unbeschadet der Anwendung der Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen, dem Übertreter die Maßnahmen und die Frist vor, innerhalb derer diese entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen durchzuführen sind. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfalle ordnet die Landesagentur die Einstellung der Tätigkeit an, welche die Übertretung verursacht hat, und ordnet dem Übertreter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.

19)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 42 (Zwangsmaßnahmen und dringende und notwendige Maßnahmen)

(1) Werden wie auch immer klassifizierte Abfälle an Orten abgelagert, die nicht von diesem Gesetz bestimmt und ermächtigt sind, so ordnet der zuständige Bürgermeister auf Anzeige durch die Organe, die für die Überwachung zuständig sind, und unbeschadet der Anwendung der Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen, dem Übertreter an, die Abfälle zu entfernen und einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen oder die Sanierung durchzuführen. Der Eigentümer der Fläche und der Träger von dinglichen oder persönlichen Rechten an derselben haften solidarisch mit dem Übertreter, sofern ihnen für diese Übertretung eine Mitschuld in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Frist schreitet der Bürgermeister von Amts wegen ein. Die anfallenden Kosten werden von der Gemeinde bei den verpflichteten Personen eingehoben. Kann der Übertreter nicht identifiziert werden, werden die Abfälle von der Gemeinde einer Behandlung zugeführt.

(2) Unabhängig davon, was in den geltenden Bestimmungen im Bereich Umweltschutz vorgesehen ist, wenn sich außergewöhnliche und dringende Notwendigkeiten im Bereich Umweltschutz ereignen, können der Landeshauptmann oder der Bürgermeister, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, dringende und notwendige Maßnahmen erlassen, um zeitweilig besondere Formen der Abfallbewirtschaftung zuzulassen, auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen.

Art. 43 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wenn der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eine Straftat darstellt, werden folgende Verwaltungsstrafen angewendet:

  1. der Beförderer, der unter Verletzung der Bestimmungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b) dem Besitzer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die vierte gegengezeichnete Kopie des Abfallbegleitscheines übermittelt, wird mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 150 Euro bestraft;
  2. der Besitzer, der unter Verletzung der Bestimmungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b) dem Amt für Abfallwirtschaft nicht mitteilt, dass er die vierte gegengezeichnete Kopie des Abfallbegleitscheines nicht erhalten hat oder die vierte gegengezeichnete Kopie nicht aufbewahrt, wird mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 150 Euro bestraft;
  3. wer gegen das Verbot der Ablagerung von Abfällen laut Artikel 16 Absatz 1 verstößt, wird mit folgenden Geldbußen bestraft:
    1. bei Ablagerung von Abfällen: von 250,00 Euro bis 2.500,00 Euro,
    2. bei Ablagerung von Autowracks: von 250,00 Euro bis 750,00 Euro,
    3. bei Ablagerung von Bauschutt: von 250,00 Euro bis 750,00 Euro pro Kubikmeter. 20)
  4. wer gegen das Verbot der Verbrennung von Abfällen laut Artikel 16 Absatz 2 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 500 Euro bis 5.000 Euro bestraft;
  5. wer das Abfallregister laut Artikel 17 nicht, nicht komplett oder nicht in der von der Landesregierung festgesetzten Art und Weise führt, wird mit folgenden Geldbußen bestraft:
    1. Produzenten und Besitzer: von 500 Euro bis 1.500 Euro,
    2. andere Subjekte laut Artikel 17: von 1.500 Euro bis 4.500 Euro; 21)
  6. wer die jährliche Abfallerklärung laut Artikel 18 nicht, nicht komplett oder nicht korrekt abgibt, wird mit folgenden Geldbußen bestraft:
    1. Produzenten und Besitzer: von 1.000 Euro bis 3.000 Euro,
    2. andere Subjekte laut Artikel 18: von 2.000 Euro bis 6.000 Euro;
  7. wer die jährliche Abfallerklärung bis zum sechzigsten Tag ab Ablauf der gemäß Gesetz vom 25. Jänner 1994, Nr. 70, festgesetzten Frist abgibt, unterliegt einer Geldbuße von 200 Euro bis 600 Euro;
  8. wer den Transport von Abfällen ohne Abfallbegleitschein laut Artikel 19 durchführt oder nicht die von der Landesregierung vorgesehenen Daten anführt oder nicht komplette oder nicht korrekte Daten angibt, wird mit folgenden Geldbußen bestraft:
    1. Produzenten und Besitzer: von 500 Euro bis 1.500 Euro,
    2. Beförderer und Empfänger: von 1.500 Euro bis 4.500 Euro;21)22)
  9. wenn die Angaben im Abfallregister, in der jährlichen Abfallerklärung und im Abfallbegleitschein laut den Buchstaben e), f) und h) unvollständig oder ungenau sind, aber die im Abfallregister, in der jährlichen Abfallerklärung und im Abfallbegleitschein angeführten Daten es ermöglichen, die notwendigen Informationen zu rekonstruieren, wird eine Geldbuße von 100 Euro bis 300 Euro verhängt;
  10. im Falle von sich wiederholenden formellen Fehlern beim Ausfüllen von mehreren Abfallbegleitscheinen wird die Verwaltungsstrafe laut Buchstabe h) bzw. jene laut Buchstabe i) angewandt, wobei die für einen einzigen Abfallbegleitschein vorgesehene Geldbuße zur Anwendung kommt, die bis um das Dreifache erhöht werden kann;
  11. wer die schriftliche Bestätigung laut Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b) nicht ausstellt, wird mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 150 Euro bestraft;
  12. wer die schriftliche Bestätigung laut Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b) nicht für den von der Landesregierung vorgesehenen Zeitraum aufbewahrt, wird mit einer Geldbuße von 50 Euro bis 150 Euro bestraft;
  13. bei Nichtbeachtung der Bestimmungen über Verpackungen, die im II. Titel des vierten Teiles des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, sowie in den entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt sind, werden die in Artikel 261 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, vorgesehenen Geldbußen angewendet;
  14. wer die Maßnahmen laut Artikel 41 Absatz 3 nicht beachtet, wird mit einer Geldbuße von 500 Euro bis 1.500 Euro bestraft.

(1/bis) Fehlende, unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Meldungen jeglicher Art im Bereich Abfallbewirtschaftung führen zu keinen irreversiblen Schäden; bei solchen Übertretungen kommen die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, zur Anwendung. 23)

(2) Die Gemeinden sind für die Anwendung der Verwaltungsstrafen im Bereich Hausmüll zuständig und sehen für die illegale Hausmüllentsorgung Verwaltungsstrafen von mindestens 50 Euro bis höchstens 1.000 Euro und für die Nichteinhaltung ihrer Verordnungen im Bereich Abfall Verwaltungsstrafen von mindestens 10 bis höchstens 100 Prozent des geschuldeten Betrages vor. Die Höhe der Strafen für die einzelnen Übertretungen wird mit den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgelegt.

20)
Buchstabe c) des Art 43 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
21)
Art. 43 Absatz 1 Buchstaben e) und h)wurden so ersetzt durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
22)
Art. 43 Absatz 1 Buchstabe h) wurde zuerst durch Art. 31 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, so ersetzt.
23)
Art. 43 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

II. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 (Änderung der Anhänge)

(1) Die Landesregierung ajouriert, ersetzt oder ändert die Anhänge dieses Gesetzes entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen und bei Eintreten unvorhersehbarer und dringender Vorkommnisse und Umstände sowie in Folge einer Änderung der gemeinschaftlichen Bestimmungen.

Art. 45 (Übergangs- und Finanzbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Die technischen und Verwaltungsbestimmungen, die die Abfallbewirtschaftung regeln, bleiben bis zum Erlass der besonderen Bestimmungen aufrecht, die in Durchführung dieses Gesetzes verabschiedet werden.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten der Bestimmungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden, bleiben weiterhin in Kraft:

  1. der Beschluss der Landesregierung vom 8. Jänner 2001, Nr. 35, betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 57;
  2. der Beschluss der Landesregierung vom 22. Juli 2002, Nr. 2681, betreffend die Kriterien für die Berechnung und Überweisung des von Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 57, vorgesehenen Betrages;
  3. der Beschluss der Landesregierung vom 4. April 2005, Nr. 1072, betreffend die Bestimmungen über Bodensanierung und Wiederherstellung von verunreinigten Flächen.

(3) Bis zur Genehmigung des Abfallwirtschaftsplanes des Landes bleiben alle derzeit gültigen Programme und Bestimmungen im Bereich Planung und Bau von Abfallbewirtschaftungsanlagen aufrecht.

(4) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Mehrausgaben mit sich. Die Ausgabe für die gemäß diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zu Lasten des Haushaltes 2006 werden durch die noch verfügbaren Bereitstellungsanteile der Kapitel 21220.00, 21220.05 und 21220.07 des Landeshaushaltes 2006 gedeckt, die für die Maßnahmen laut den durch Artikel 46 aufgehobenen Landesgesetzen vorgesehen waren.

(5) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

(6) Die Landesregierung kann die Pflichten und die Modalitäten für die Eintragung in das staatliche Verzeichnis der Umweltfachbetriebe laut Artikel 20 regeln.24)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 350 del 29.11.2010 - Rifiuti - disciplina provinciale dell'iscrizione all'Albo nazionale dei gestori ambientali
24)
Art. 45 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

Art. 46 (Aufhebungen)

(1) Folgende Landesgesetze sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung;
  2. das Landesgesetz vom 23. Dezember 1976, Nr. 57, in geltender Fassung;
  3. das Landesgesetz vom 29. Juli 1986, Nr. 21,
  4. das Landesgesetz vom 19. Oktober 1990, Nr. 20, in geltender Fassung.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

Zusammengesetzt aus Einleitung, Anhang A1 (Gruppen von Abfällen) und Anhang A 2 (Europäischer Abfallkatalog)

Einleitung

  •   Dieses Verzeichnis ist ein harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG erfüllt sind.
  • 2.  Die im Verzeichnis aufgeführten Abfälle unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG, sofern nicht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie Anwendung findet (Anmerkung: betrifft die Ausnahmen von der Abfallgesetzgebung wie z. B. Radioaktive Abfälle, Abwässer, usw.).
  • 3.  Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
    • 3.1.  Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.
    • 3.2.  Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
    • 3.3.  Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
    • 3.4.  Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
  • 4.  Mit einem Sternchen "*" versehene Abfälle sind als gefährlicher Abfall im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle zu betrachten. Für diese Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie, es sei denn, der Abfall fällt unter Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie.
  • 5.  Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10(1) und H11 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
    Flammpunkt <= 55 °C,
    Gesamtkonzentration von >= 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen(2),
    Gesamtkonzentration von >= 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,Gesamtkonzentration von >= 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,
    Gesamtkonzentration von >= 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,
    Gesamtkonzentration von >= 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,
    Gesamtkonzentration von >= 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,
    Gesamtkonzentration von >= 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen,
    Konzentration von >= 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,
    Konzentration von >= 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3,
    Konzentration von >= 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,
    Konzentration von >= 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3,
    Konzentration von >= 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,
    Konzentration von >= 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.
  • 6.  Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet "gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der geänderten Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; "Schwermetall" bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.
  • 7.  Wenn ein Abfall durch einen spezifischen oder allgemeinen Verweis auf gefährliche Stoffe als gefährlich eingestuft wird, wird dieser Abfall nur dann als gefährlich betrachtet, wenn diese Stoffe in so hoher Konzentration (in Gewichtsprozent) vorhanden sind, dass der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates genannten Eigenschaften aufweist. Im Hinblick auf die Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 ist Artikel 2 dieser Entscheidung anzuwenden. Die Eigenschaften H1, H2, H9 sowie H12, H13 und H14 werden in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung derzeit nicht spezifiziert.
  • 8.  Im Einklang mit der Richtlinie 99/45/EG, in deren Erwägungen festgestellt wurde, dass aufgrund der Beschaffenheit von Legierungen deren Eigenschaften mit den heutigen konventionellen Methoden unter Umständen nicht genau bestimmt werden können, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 nicht für reine Metalllegierungen (sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind). Dies gilt in Erwartung der Ergebnisse von Arbeiten über die genaue Vorgehensweise für die Einstufung von Legierungen, zu denen die Kommission und Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben. Abfälle, die in der Liste aufgeführt sind, behalten ihre jetzige Einstufung bei.
  • 9.  Bei der Nummerierung der einzelnen Verzeichniseinträge wurde nach folgenden Regeln vorgegangen: bei Abfällen, bei denen sich nichts geändert hat, wurden die Codes der Entscheidung 94/3/EG beibehalten. Geänderte Abfallcodes wurden gestrichen und werden nicht mehr verwendet, um Verwechslungen nach Einführung des neuen Verzeichnisses zu vermeiden. Neu hinzugefügte Abfälle haben einen Code erhalten, der in der Entscheidung 94/3/EG und der Entscheidung 200/532/EG noch nicht verwendet wurde.

--------------------------------------------------------------

(1) In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Definition, ohne dass sich am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.

(2) Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihre späteren Änderungen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind diejenigen, die in der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und ihren späteren Änderungen festgelegt wurden.

A 1 - Gruppen von Abfällen

(Es wird der Anhang I der Richtlinie 75/442/EWG, abgeändert mit Richtlinie Nr. 91/156/EWG, wiedergegeben.)

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)

Q10

Bei maschineller und spannender Formgebung anfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne usw.)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)

Q12

Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.

A 2 - Europäischer Abfallkatalog – EAK

(Es wird die Entscheidung Nr. 2000/532/EU der Kommission vom 3. Mai 2000, abgeändert mit den Entscheidungen Nr. 2001/118/EU vom 16. Januar 2001, Nr. 2001/119/EU vom 22. Januar 2001 und Nr. 2001/573/EU vom 23. Juli 2001 wiedergegeben.)

Index

Kapitel des Verzeichnisses

01

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

03

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

04

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

05

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

06

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

07

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

08

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

09

Abfälle aus der fotografischen Industrie

10

Abfälle aus thermischen Prozessen

11

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

12

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

13

Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)

14

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

15

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)

16

Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

17

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

18

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

19

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

20

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen.

 

Abfallkennziffer

 

Abfallbeschreibung

 

 

 

01

 

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

01 01

 

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

 

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

 

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 03

 

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04

*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05

*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

 

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07

*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

 

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

 

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

01 03 99

 

Abfälle a. n. g.

01 04

 

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07

*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

 

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

 

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

 

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, di unter 01 04 07 fallen

01 04 11

 

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

 

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

 

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

 

Abfälle a. n. g.

01 05

 

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

 

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05

*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06

*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

 

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

 

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

02

 

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

02 01

 

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

 

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

 

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

 

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

 

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06

 

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

 

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08

*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

 

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

 

Metallabfälle

02 01 99

 

Abfälle a. n. g.

02 02

 

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

 

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

 

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

 

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

 

Abfälle a. n. g.

02 03

 

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

 

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

 

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

 

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

 

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

 

Abfälle a. n. g.

02 04

 

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

 

Rübenerde

02 04 02

 

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

 

Abfälle a. n. g.

02 05

 

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

 

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

 

Abfälle a. n. g.

02 06

 

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

 

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

 

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99

 

Abfälle a. n. g.

02 07

 

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

 

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

 

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03

 

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

 

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

03

 

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

03 01

 

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

 

Rinden und Korkabfälle

03 01 04

*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

 

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

 

Abfälle a. n. g.

03 02

 

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01

*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02

*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03

*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04

*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05

*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

 

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

 

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

 

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

 

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

 

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

 

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

 

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

 

Kalkschlammabfälle

03 03 10

 

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

04

 

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

04 01

 

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

 

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

 

geäschertes Leimleder

04 01 03

*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

 

chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05

 

chromfreie Gerbereibrühe

04 01 06

 

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

 

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

 

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

 

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

 

Abfälle a. n. g.

04 02 09

 

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

 

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

04 02 14

*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

 

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16

*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

 

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

 

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

 

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

05

 

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

05 01

 

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02

*

Entsalzungsschlämme

05 01 03

*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04

*

saure Alkylschlämme

05 01 05

*

verschüttetes Öl

05 01 06

*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07

*

Säureteere

05 01 08

*

andere Teere

05 01 09

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11

*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12

*

säurehaltige Öle

05 01 13

 

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

 

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15

*

gebrauchte Filtertone

05 01 16

 

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

 

Bitumen

05 01 99

 

Abfälle a. n. g.

05 06

 

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01

*

Säureteere

05 06 03

*

andere Teere

05 06 04

 

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

 

Abfälle a. n. g

05 07

 

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01

*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

 

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

06

 

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

06 01

 

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01

*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02

*

Salzsäure

06 01 03

*

Flusssäure

06 01 04

*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05

*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06

*

andere Säuren

06 01 99

 

Abfälle a. n. g.

06 02

 

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01

*

Calciumhydroxid

06 02 03

*

Ammoniumhydroxid

06 02 04

*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05

*

andere Basen

06 02 99

 

Abfälle a. n. g.

06 03

 

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11

*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13

*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

 

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15

*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

 

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

 

Abfälle a. n. g.

06 04

 

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03

*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04

*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05

*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

 

Abfälle a. n. g.

06 05

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

 

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02

*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

 

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

 

Abfälle a. n. g.

06 07

 

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01

*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02

*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03

*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04

*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

06 07 99

 

Abfälle a. n. g.

06 08

 

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

06 08 02

*

Gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle

06 08 99

 

Abfälle a. n. g.

06 09

 

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 02

 

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03

*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 09 04

 

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

 

Abfälle a. n. g.

06 10

 

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02

*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

 

Abfälle a. n. g.

06 11

 

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

 

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

 

Abfälle a. n. g.

06 13

 

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01

*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02

*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

 

Industrieruß

06 13 04

*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05

*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

07

 

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

07 01

 

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

 

Abfälle a. n. g.

07 02

 

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04

*

andere organische Lösemittel,Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

 

Kunststoffabfälle

07 02 14

*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

 

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16

*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

07 02 17

 

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 99

 

Abfälle a. n. g.

07 03

 

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

 

Abfälle a. n. g.

07 04

 

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13

*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

 

Abfälle a. n. g.

07 05

 

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13

*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

 

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

 

Abfälle a. n. g.

07 06

 

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07

*

halogenierte Reaktions - und Destillationsrückstände

07 06 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

 

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

 

Abfälle a. n. g.

07 07

 

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03

*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04

*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07

*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08

*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09

*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10

*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

08

 

Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

08 01

 

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11

*

Farb - und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

 

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13

*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

 

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15

*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

 

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17

*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

 

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19

*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

 

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21

*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

 

Abfälle a. n. g.

08 02

 

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

 

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

 

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

 

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

 

Abfälle a. n. g.

08 03

 

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

 

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

 

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12

*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

 

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14

*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

 

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16

*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17

*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

 

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19

*

Dispersionsöl

08 03 99

 

Abfälle a. n. g.

08 04

 

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

08 04 09

*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

 

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11

*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

 

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13

*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

 

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen

08 04 15

*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

 

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17

*

Harzöle

08 04 99

 

Abfälle a. n. g.

08 05

 

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01

*

Isocyanatabfälle

 

 

 

09

 

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01

 

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01

*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02

*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03

*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04

*

Fixierbäder

09 01 05

*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06

*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

 

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

 

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

 

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11

*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

 

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13

*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

10

 

Abfälle aus thermischen Prozessen

10 01

 

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

 

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

 

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

 

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04

*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

 

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

 

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09

*

Schwefelsäure

10 01 13

*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14

*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

 

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

10 01 16

*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 17

 

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18

*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19

 

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22

*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

 

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

 

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

10 01 25

 

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

 

Abfälle a. n. g.

10 02

 

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

 

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

 

unverarbeitete Schlacke

10 02 07

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

 

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

 

Walzzunder

10 02 11

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

 

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

 

Abfälle a. n. g.

10 03

 

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

 

Anodenschrott

10 03 04

*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

 

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08

*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09

*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15

*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

 

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17

*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 18

 

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

 

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21

*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 22

 

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

 

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

10 03 27

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29

*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

 

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

 

Abfälle a. n. g.

10 04

 

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01

*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02

*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03

*

Calciumarsenat

10 04 04

*

Filterstaub

10 04 05

*

andere Teilchen und Staub

10 04 06

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

 

Abfälle a. n. g.

10 05

 

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03

*

Filterstaub

10 05 04

 

andere Teilchen und Staub

10 05 05

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10

*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

 

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

 

Abfälle a. n. g.

10 06

 

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

 

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03

*

Filterstaub

10 06 04

 

andere Teilchen und Staub

10 06 06

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

 

Abfälle a. n. g.

10 07

 

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

 

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

 

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

 

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

 

andere Teilchen und Staub

10 07 05

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

 

Abfälle a. n. g.

10 08

 

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

 

Teilchen und Staub

10 08 08

*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

 

andere Schlacken

10 08 10

*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

 

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12

*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

10 08 13

 

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

 

Anodenschrott

10 08 15

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

 

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19

*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

 

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

 

Abfälle a. n. g.

10 09

 

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

 

Ofenschlacke

10 09 05

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

 

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

 

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

 

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11

*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

 

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13

*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

 

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15

*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

 

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

 

Abfälle a. n. g.

10 10

 

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

 

Ofenschlacke

10 10 05

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

 

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

 

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

 

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11

*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

 

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13

*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

 

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15

*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

 

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

 

Abfälle a. n. g.

10 11

 

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

 

Glasfaserabfall

10 11 05

 

Teilchen und Staub

10 11 09

*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

 

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11

*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 12

 

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

10 11 13

*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

 

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

 

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17

*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

10 11 19

*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 20

 

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

 

Abfälle a. n. g.

10 12

 

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

 

Rohmischungen vor dem Brennen

10 12 03

 

Teilchen und Staub

10 12 05

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

 

verworfene Formen

10 12 08

 

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

 

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11

*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

 

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

 

Abfälle a. n. g.

10 13

 

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

 

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

 

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

 

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

 

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09

*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

 

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

 

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

 

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

 

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

 

Abfälle a. n. g.

10 14

 

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

10 14 01

*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

 

 

 

11

 

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

 

11 01

 

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05

*

saure Beizlösungen

11 01 06

*

Säuren a. n. g.

11 01 07

*

alkalische Beizlösungen

11 01 08

*

Phosphatierschlämme

11 01 09

*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10

 

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11

*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

 

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13

*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

 

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15

*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16

*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98

*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

 

Abfälle a. n. g.

11 02

 

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02

*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

 

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05

*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

 

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07

*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

 

Abfälle a. n. g.

11 03

 

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01

*

cyanidhaltige Abfälle

11 03 02

*

andere Abfälle

11 05

 

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

 

Hartzink

11 05 02

 

Zinkasche

11 05 03

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04

*

gebrauchte Flussmittel

11 05 99

 

Abfälle a. n. g.

 

 

 

12

 

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01

 

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

 

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

 

Eisenstaub und -teile

12 01 03

 

NE-Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

 

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

 

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06

*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07

*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08

*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09

*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10

*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12

*

gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13

 

Schweißabfälle

12 01 14

*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

 

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16

*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

 

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18

*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19

*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20

*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

 

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

 

Abfälle a. n. g.

12 03

 

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01

*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02

*

Abfälle aus der Dampfentfettung

 

 

 

13

 

Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen)

13 01

 

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01

*

Hydrauliköle, die PCB (1) enthalten

13 01 04

*

chlorierte Emulsionen

13 01 05

*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09

*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10

*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11

*

synthetische Hydrauliköle

13 01 12

*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13

*

andere Hydrauliköle

13 02

 

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04

*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05

*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06

*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07

*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08

*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

 

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01

*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06

*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07

*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08

*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09

*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10

*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

 

Bilgenöle

13 04 01

*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02

*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03

*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05

 

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01

*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02

*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03

*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06

*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07

*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08

*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

 

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01

*

Heizöl und Diesel

13 07 02

*

Benzin

13 07 03

*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

 

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01

*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02

*

andere Emulsionen

13 08 99

*

Abfälle a. n. g.

 

 

 

14

 

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

14 06

 

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01

*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02

*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03

*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04

*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05

*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

 

 

 

15

 

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

15 01

 

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

 

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

 

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

 

Verpackungen aus Holz

15 01 04

 

Verpackungen aus Metall

15 01 05

 

Verbundverpackungen

15 01 06

 

gemischte Verpackungen

15 01 07

 

Verpackungen aus Glas

15 01 09

 

Verpackungen aus Textilien

15 01 10

*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11

*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

 

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02

 

*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

 

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

 

 

 

16

 

Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

16 01

 

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

 

Altreifen

16 01 04

*

Altfahrzeuge

16 01 06

 

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 07

*

Ölfilter

16 01 08

*

quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09

*

Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10

*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

16 01 11

*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

 

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13

*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14

*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

 

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

 

Flüssiggasbehälter

16 01 17

 

Eisenmetalle

16 01 18

 

Nichteisenmetalle

16 01 19

 

Kunststoffe

16 01 20

 

Glas

16 01 21

*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

 

Bauteile a.n.g.

16 01 99

 

Abfälle a. n. g.

16 02

 

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09

*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10

*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11

*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12

*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13

*

gefährliche Bestandteile (2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

 

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15

*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 02 16

 

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03

 

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03

*

anorganische Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

 

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen die unter 16 03 03 fallen

16 03 05

*

organische Abfälle die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

 

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen die unter 16 03 05 fallen

16 04

 

Explosivabfälle

16 04 01

*

Munition

16 04 02

*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03

*

andere Explosivabfälle

16 05

 

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04

*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

 

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

16 05 06

*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07

*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08

*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

 

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

 

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01

*

Bleibatterien

16 06 02

*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03

*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

 

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

 

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06

*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

 

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08

*

ölhaltige Abfälle

16 07 09

*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

 

Abfälle a. n. g.

16 08

 

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

 

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02

*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle (3) oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

 

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

 

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 08 05

*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06

*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07

*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

 

Oxidierende Stoffe

16 09 01

*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

16 09 02

*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03

*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

16 09 04

*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10 01

*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10

 

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 02

 

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03

*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

 

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

 

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01

*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03

*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05

*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

 

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

 

 

 

17

 

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

17 01

 

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

 

Beton

17 01 02

 

Ziegel

17 01 03

 

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 06

*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

 

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02

 

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

 

Holz

17 02 02

 

Glas

17 02 03

 

Kunststoff

17 02 04

*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

 

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01

*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

 

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03

*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

 

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

 

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

 

Aluminium

17 04 03

 

Blei

17 04 04

 

Zink

17 04 05

 

Eisen und Stahl

17 04 06

 

Zinn

17 04 07

 

gemischte Metalle

17 04 09

*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10

*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

 

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

 

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03

*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

 

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05

*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

 

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07

*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

 

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

 

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01

*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03

*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

 

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05

*

asbesthaltige Baustoffe

17 08

 

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01

*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

 

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

 

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01

*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02

*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03

*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

 

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

 

 

 

18

 

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

18 01

 

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

 

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02

 

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03

*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

 

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06

*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

 

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08

*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

 

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10

*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

 

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

 

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

18 02 02

*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden

18 02 03

 

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen werden

18 02 05

*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

 

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07

*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

 

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

 

 

 

19

 

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

19 01

 

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

 

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05

*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06

*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07

*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10

*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11

*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

 

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13

*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

 

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

19 01 15

*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

 

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17

*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

 

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

 

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

19 01 99

 

Abfälle a. n. g.

19 02

 

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

 

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04

*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05

*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

 

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07

*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08

*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09

*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10

 

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11

*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

 

Abfälle a. n. g.

19 03

 

Stabilisierte und verfestigte Abfälle (4)

19 03 04

*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte (5) Abfälle

19 03 05

 

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06

*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

 

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04

 

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

 

verglaste Abfälle

19 04 02

*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03

*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

 

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

 

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

 

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

 

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

 

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

 

Abfälle a. n. g.

19 06

 

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

 

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

 

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

 

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

 

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

 

Abfälle a. n. g.

19 07

 

Deponiesickerwasser

19 07 02

*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

 

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

 

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

 

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

 

Sandfangrückstände

19 08 05

 

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06

*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07

*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08

*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

 

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10

*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11

*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

 

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13

*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

 

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

 

Abfälle a. n. g.

19 09

 

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

 

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

 

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

 

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

 

gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

 

gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

 

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

 

Abfälle a. n. g.

19 10

 

Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

 

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

 

NE-Metall-Abfälle

19 10 03

*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

 

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05

*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

 

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

 

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01

*

gebrauchte Filtertone

19 11 02

*

Säureteere

19 11 03

*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04

*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05

*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

 

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07

*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

 

Abfälle a. n. g.

19 12

 

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

 

Papier und Pappe

19 12 02

 

Eisenmetalle

19 12 03

 

Nichteisenmetalle

19 12 04

 

Kunststoff und Gummi

19 12 05

 

Glas

19 12 06

*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

 

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

 

Textilien

19 12 09

 

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

19 12 10

 

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11

*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

 

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

 

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01

*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

 

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03

*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

 

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05

*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

 

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07

*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

 

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

 

 

 

20

 

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

20 01

 

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

 

Papier und Pappe/Karton

20 01 02

 

Glas

20 01 08

 

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10

 

Bekleidung

20 01 11

 

Textilien

20 01 13

*

Lösemittel

20 01 14

*

Säuren

20 01 15

*

Laugen

20 01 17

*

Fotochemikalien

20 01 19

*

Pestizide

20 01 21

*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23

*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25

 

Speiseöle und -fette

20 01 26

*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27

*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 28

 

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 29

*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 30

 

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31

*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32

 

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33

*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 34

 

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 01 35

*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (6) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36

 

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35

20 01 37

*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38

 

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39

 

Kunststoffe

20 01 40

 

Metalle

20 01 41

 

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

 

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

 

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

20 02 01

 

kompostierbare Abfälle

20 02 02

 

Boden und Steine

20 02 03

 

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 03

 

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01

 

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

 

Marktabfälle

20 03 03

 

Straßenkehricht

20 03 04

 

Fäkalschlamm

20 03 06

 

Abfälle aus der Kanalreinigung

20 03 07

 

Sperrmüll

20 03 99

 

Siedlungsabfälle a.n.g.

(1) Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

(2) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

(4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

(5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

(6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

Anhang B
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l)

Beseitigungsverfahren

NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, angepasst durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996, müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

  • D1  Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
  • D2  Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
  • D3  Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
  • D4  Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)
  • D5  Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)
  • D6  Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
  • D7  Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
  • D8  Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
  • D9  Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
  • D10  Verbrennung an Land
  • D11  Verbrennung auf See
  • D12  Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
  • D13  Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren
  • D14  Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
  • D15  Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

Anhang C
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k)

Verwertungsverfahren

NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, angepasst durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996, müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

  • R1  Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
  • R2  Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
  • R3  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
  • R4  Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
  • R5  Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
  • R6  Regenerierung von Säuren und Basen
  • R7  Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
  • R8  Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
  • R9  Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
  • R10  Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
  • R11  Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
  • R12  Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
  • R13  Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

Anhang D (1)
(Artikel 15 Absatz 1)

Durch ihre Beschaffenheit oder den Entstehungsvorgang charakterisierte Gruppen oder Arten gefährlicher Abfälle (2)
(In flüssiger Form, in fester Form oder in Form von Schlamm)

Anhang D 1

Abfälle, die eine der in Anhang F aufgeführten Eigenschaften aufweisen und aus Folgendem bestehen:

  • 1.  anatomischen Stoffen; Abfällen aus Krankenhäusern oder anderen ärztlichen Einrichtungen
  • 2.  Arzneimitteln, Medikamenten, Tierarzneimitteln
  • 3.  Holzschutzmitteln
  • 4.  Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
  • 5.  Lösungsmittelrückständen
  • 6.  halogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe
  • 7.  cyanidhaltigen Härtesalzen
  • 8.  Mineralölen und öligen Stoffen (z.B. Bohr-, Schneid- und Schleiföle)
  • 9.  Öl/Wasser- oder Kohlenwasserstoff/Wasser-Gemischen, Emulsionen
  • 10.  PCB- und/oder PCT-haltigen Stoffen (z.B. Dielektrika)
  • 11.  Teerrückständen aus Raffinations-, Destillations- oder Pyrolysevorgängen (z.B. Bodensätze in Destillationskolben)
  • 12.  Druckfarben, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken, Klarlacken
  • 13.  Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen
  • 14.  nichtidentifizierten und/oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt nicht bekannt sind (z.B. Laborabfälle)
  • 15.  pyrotechnischen Erzeugnissen und sonstigen explosiven Stoffen
  • 16.  Foto- u. Entwicklerchemikalien
  • 17.  Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane kontaminiert ist
  • 18.  Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine kontaminiert ist

Anhang D 2

Abfälle, die einen der in Anhang E genannten Bestandteile enthalten und eine der in Anhang F genannten Eigenschaften aufweisen sowie aus Folgendem bestehen:

  • 19.  tierischen oder pflanzlichen Seifen, Fetten, Wachsen
  • 20.  nichthalogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen
  • 21.  anorganischen Stoffen ohne Metalle oder Metallverbindungen
  • 22.  Aschen und/oder Schlacken
  • 23.  Erde, Sand oder Ton einschließlich Baggerschlamm
  • 24.  nicht cyanidhaltigen Härtesalzen
  • 25.  Metallstaub und –pulver
  • 26.  verbrauchten Katalysatoren
  • 27.  Flüssigkeiten oder Schlamm, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten
  • 28.  bei Umweltschutzmaßnahmen anfallenden Abfällen (z.B. Filterstäube) mit Ausnahme der Nummern 29, 30 und 33
  • 29.  Schlämmen aus der Gasreinigung
  • 30.  Schlämmen aus Wasserreinigungsanlagen
  • 31.  Dekarbonationsrückständen
  • 32.  Rückständen aus Ionenaustauschern
  • 33.  unbehandelten oder in der Landwirtschaft nicht verwendbaren Klärschlämmen
  • 34.  bei der Reinigung von Tanks und/oder Geräten anfallenden Rückständen
  • 35.  kontaminierten Geräten
  • 36.  kontaminierten Behältern (z.B. Verpackungsmaterial, Gasflaschen usw.), die einen oder mehrere in Anhang E genannte Bestandteile enthalten
  • 37.  Batterien und anderen elektrischen Zellen
  • 38.  pflanzlichen Ölen
  • 39.  bei Getrennt-Sammlungen in Haushalten anfallenden Gegenständen, die eine der in Anhang F genannten Eigenschaften aufweisen
  • 40.  jedem sonstigen Abfall, der einen in Anhang E genannten Bestandteil enthält und eine der in Anhang F genannten Eigenschaften aufweist.

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(1) Anhang I der Richtlinie 1991/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle

(2) Bestimmte Wiederholungen gegenüber den Aufzählungen in Anhang E sind beabsichtigt.

Anhang E (1)

Bestandteile, die die Abfälle des Anhangs D2 zu gefährlichen Abfällen machen, sofern diese Abfälle die in Anhang F genannten Eigenschaften aufweisen (2)

Abfälle mit folgenden Bestandteilen:

  • C1  Beryllium, Berylliumverbindungen
  • C2  Vanadiumverbindungen
  • C3  Chrom-6-Verbindungen
  • C4  Kobaltverbindungen
  • C5  Nickelverbindungen
  • C6  Kupferverbindungen
  • C7  Zinkverbindungen
  • C8  Arsen, Arsenverbindungen
  • C9  Selen, Selenverbindungen
  • C10  Silberverbindungen
  • C11  Cadmium, Cadmiumverbindungen
  • C12  Zinnverbindungen
  • C13  Antimon, Antimonverbindungen
  • C14  Tellur, Tellurverbindungen
  • C15  Bariumverbindungen mit Ausnahme von Bariumsulfat
  • C16  Quecksilber, Quecksilberverbindungen
  • C17  Thallium, Thalliumverbindungen
  • C18  Blei, Bleiverbindungen
  • C19  anorganische Sulfide
  • C20  anorganische Verbindungen von Fluor mit Ausnahme von Kalziumfluorid
  • C21  anorganische Cyanide
  • C22  folgende Alkali- oder Erdalkalimetalle in elementarer Form: Lithium, Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium
  • C23  saure Lösungen oder Säuren in fester Form
  • C24  basische Lösungen oder Basen in fester Form
  • C25  Asbest (Staub und Fasern)
  • C26  Phosphor; Phosphorverbindungen mit Ausnahme von phosphatischen Mineralien
  • C27  Metallcarbonyle
  • C28  Peroxide
  • C29  Chlorate
  • C30  Perchlorate
  • C31  Azide
  • C32  PCB und/oder PCT
  • C33  Arznei- oder Tierarzneimittel
  • C34  Biozide und Pflanzenschutzmittel (z.B. Pestizide)
  • C35  infektiöse Substanzen
  • C36  Kreosote
  • C37  Isocyanate, Thiocyanate
  • C38  organische Cyanide (z.B. Nitrile)
  • C39  Phenole, Phenolverbindungen
  • C40  halogenierte Lösungsmittel
  • C41  organische Lösungsmittel, ausgenommen halogenierte Lösungsmittel
  • C42  halogenorganische Verbindungen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe und sonstige in diesem Anhang aufgeführte Stoffe
  • C43  aromatische Verbindungen; polyzyklische und heterozyklische organische Verbindungen
  • C44  aliphatische Amine
  • C45  aromatische Amine
  • C46  Ether
  • C47  explosive Stoffe mit Ausnahme der an anderer Stelle dieses Anhangs aufgeführten Stoffe
  • C48  schwefelorganische Verbindungen
  • C49  alle Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane
  • C50  alle Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine
  • C51  Kohlenwasserstoffe und ihre Sauerstoff-, Stickstoff- und/oder Schwefelverbindungen, die in diesem Anhang nicht eigens genannt sind.

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(1) Es handelt sich um Anhang II der Richtlinie 91/689/EWG

(2) Bestimmte Wiederholungen gegenüber den Arten von gefährlichen Abfällen, die in Anhang D aufgezählt werden, sind beabsichtigt

Anhang F (1)
Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle

  • H1  "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
  • H2  "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
  • H3-A  "leicht entzündbar": - Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21° C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder - Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder - feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder - unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder - Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
  • H3-B  "entzündbar": flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
  • H4  "reizend": nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
  • H5  "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
  • H6  "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
  • H7  "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
  • H8  "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
  • H9  "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
  • H10  "teratogen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
  • H11  "mutagen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
  • H12  Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden;
  • H13  Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist;
  • H14  "ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

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Anmerkungen

1. Die Bezeichnung als "giftig" (und "sehr giftig"), "gesundheitsschädlich", "ätzend" und "reizend" erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.A und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG des Rates.

2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen "krebserzeugend", "teratogen" und "mutagen" unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 83/467/EWG der Kommission, enthalten

Prüfmethoden

Die Prüfmethoden sollen den Definitionen in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG spezifische Bedeutung verleihen.

Die anzuwendenden Methoden sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 84/449/EWG der Kommission, oder den späteren Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt festgelegt. Diese Methoden beruhen ihrerseits auf den Arbeiten und Empfehlungen der zuständigen internationalen Stellen, insbesondere der ÖECD

(1) Es handelt sich um Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG

Anhang G (1)
(Artikel 37)

Grundlegende Anforderungen an die Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich stofflicher Verwertbarkeit, von Verpackungen

  • 1.  Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
    • -  Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist;
    • -  Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
    • -  Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
  • 2.  Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung
    Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
    • -  Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs ermöglichen;
    • -  die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
    • -  die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, d.h. als Abfall, müssen erfüllt sein.
  • 3.  Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
    • a)  Stoffliche Verwertung
      Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
    • b)  Verwertung in Form der energetischen Verwertung
      Verpackungsabfälle, die zum Zwecke der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
    • c)  Verwertung in Form der biologischen Verwertung
      Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
    • d)  Biologisch abbaubare Verpackungen
      Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.

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(1) Anhang II der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

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