(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt den ermächtigten Beamten der Landesagentur und, in den von der Landesregierung festgelegten Fällen, den Beamten des Landesforstkorps sowie den Kontrollorganen der Gemeinden. Bezüglich des Verbots laut Artikel 16 Absatz 2 führen auch die Beamten der Berufsfeuerwehr die nötigen Kontrollen durch.19)
(2) Das mit der Überwachung beauftragte Personal hat freien Zugang zu den Örtlichkeiten, wo die Überprüfungen durchzuführen sind, und ist ermächtigt, die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen durchzuführen.
(3) Stellt sich bei Überprüfungen, Messungen und Kontrollen heraus, dass die von diesem Gesetz auferlegten Pflichten verletzt wurden, schreibt das Amt für Abfallwirtschaft, unbeschadet der Anwendung der Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen, dem Übertreter die Maßnahmen und die Frist vor, innerhalb derer diese entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen durchzuführen sind. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfalle ordnet die Landesagentur die Einstellung der Tätigkeit an, welche die Übertretung verursacht hat, und ordnet dem Übertreter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.