(1) Die Gemeinden sowie die anderen Subjekte, die laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g) bestimmt sind, und die Betreiber von Anlagen für die Sammlung und Entsorgung von Abfällen überweisen dem Land jährlich einen Betrag zur teilweisen Deckung seiner Ausgaben für die Errichtung von Anlagen zur Verwertung und Entsorgung von Hausmüll. Grundlage für die Berechnung des Betrages bilden die vom Land in den letzten 15 Jahren für die Errichtung dieser Anlagen aufgewendeten Kosten. Für Gemeinden, die die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes des Landes nicht einhalten, wird dieser Betrag erhöht, um auch einen Anteil mit einzubeziehen, der den mittleren Führungskosten der in Betrieb stehenden Anlagen entspricht.
(2) Die Kriterien und Modalitäten für die Berechnung und Überweisung des in Absatz 1 genannten Betrages werden von der Landesregierung nach Maßgabe der im vorhergehenden Jahr angefallenen Abfallmenge und der Umweltverträglichkeit der verschiedenen Anlagen und der Einhaltung der im Abfallwirtschaftsplan des Landes vorgesehenen Ziele festgesetzt.
(3) Der von jeder Gemeinde geschuldete Betrag wird von der Landesregierung jährlich auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien und Modalitäten festgelegt.
(4) Die von den Gemeinden und von den Betreibern der Anlagen überwiesenen Beträge sind für die Finanzierung der im Abfallwirtschaftsplan des Landes vorgesehenen Maßnahmen bestimmt.
(5) Überweist die Gemeinde den Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der Betrag im darauf folgenden Jahr von der dritten Rate der Zuweisungen an die Gemeinde im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, abgezogen.