Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Der Bau und die Inbetriebnahme der Anlagen, deren definitive Projekte bis 2. Mai 2004 zur Genehmigung eingereicht wurden, sind, abweichend von den Bestimmungen gemäß den Artikeln 49 und 51 sowie unbeschadet der anderen Vorschriften laut Titel IV Abschnitt II, zulässig, sofern: