In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 62 (Übergangsbestimmung bezüglich der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG)

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme der Anlagen, deren definitive Projekte bis 2. Mai 2004 zur Genehmigung eingereicht wurden, sind, abweichend von den Bestimmungen gemäß den Artikeln 49 und 51 sowie unbeschadet der anderen Vorschriften laut Titel IV Abschnitt II, zulässig, sofern:

  1. die geltenden nationalen technischen Sicherheitsvorschriften und die technischen Spezifikationen eingehalten werden, die notwendig und hinreichend sind, damit die Übereinstimmung der in der Anlage verwendeten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile mit den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II gewährleistet ist,
  2. der Bau der mechanischen und elektrotechnischen Einrichtungen der Anlage innerhalb von 24 Monaten ab dem 2. Mai 2004 fertiggestellt ist,
  3. die Inbetriebnahme innerhalb von 6 Monaten nach der im Buchstaben b) angeführten Fälligkeit erfolgt.