In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 60 (Zuständige Ämter)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 2 obliegt die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Materialseilbahnen ist das Amt für Forstverwaltung zuständig.