Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 2 obliegt die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Materialseilbahnen ist das Amt für Forstverwaltung zuständig.