Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Wer eine Materialseilbahn ohne Betriebsbewilligung betreibt oder gegen die Bestimmungen laut Titel III verstößt, wird mit einer Geldbuße von 775,00 bis 1.550,00 Euro bestraft.