In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 58 (Geldbußen für Seilbahnen im privaten Dienst und Materialseilbahnen)

(1) Wer eine Materialseilbahn ohne Betriebsbewilligung betreibt oder gegen die Bestimmungen laut Titel III verstößt, wird mit einer Geldbuße von 775,00 bis 1.550,00 Euro bestraft.