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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 52 (Anlagen)

(1) Ist das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt der Ansicht, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale aufweist, kann es - gegebenenfalls nach Anhören der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte - den Bau, die Inbetriebnahme sowie den Betrieb der Anlage, bei der ein solches Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Diese Bedingungen werden mit den entsprechenden Begründungen dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte mitgeteilt.