In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 50 (Inverkehrbringen von Teilsystemen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 dürfen die Teilsysteme laut Anhang I nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.

(2) Die Teilsysteme laut Anhang I dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II erfüllen.