Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 dürfen die Teilsysteme laut Anhang I nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.
(2) Die Teilsysteme laut Anhang I dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II erfüllen.