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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 47 (Harmonisierte Normen)

(1) Entspricht eine nationale Bestimmung zur Umsetzung einer harmonisierten europäischen Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II, so wird angenommen, dass Anlagen samt Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die gemäß der nationalen Bestimmung hergestellt wurden, den genannten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Solange keine harmonisierten europäischen Normen vorliegen, gelten für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen laut Anhang II die geltenden staatlichen technischen Sicherheitsvorschriften, sofern sie genannten Anforderungen entsprechen. Auf Antrag können Abweichungen gewährt werden, sofern zumindest dasselbe Sicherheitsniveau nachgewiesen wird und die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II erfüllt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die mit EG-Konformitätserklärung ausgestattet sind.

(3) Die im Rahmen der harmonisierten Normen auf die Infrastruktur und den Betrieb von Seilbahnanlagen anzuwendenden Bestimmungen können mit eigener Durchführungsverordnung erlassen werden.