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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 46 (Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht)

(1) Für jede geplante Seilbahnanlage ist im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seines/ihres Vertreters Vertreterin eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

(2) Auf der Grundlage der Sicherheitsanalyse laut Absatz 1 wird der in Anhang III genannte Sicherheitsbericht erstellt, worin die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken sowie die Liste der Sicherheitsbauteile, auf welche die Bestimmungen laut Artikel 48 und 49 Anwendung finden, enthalten sind; die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht sind Bestandteil des definitiven Seilbahnprojektes.

(3) Die Sicherheitsanalyse laut Absatz 1 und der Sicherheitsbericht laut Absatz 2 werden vom Projektanten/von der Projektantin der Seilbahnanlage oder von einem anderen Fachmann/von einer anderen Fachfrau, der/die zur Projektierung befähigt ist, ausgearbeitet.