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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 43 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt regelt den Bau von Seilbahnanlagen für die Beförderung von Personen und ihrer Bauteile gemäß den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II sowie das Inverkehrbringen der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für

  1. zu landwirtschaftlichen Zwecken und für Schutzhütten genutzte Anlagen,
  2. feststehende und fahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenbeförderungsmittel dienen,
  3. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen.

(3) Werden Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile bestehender Anlagen geändert, können auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnittes angewandt werden; werden jedoch solche Änderungen vorgenommen, dass eine neue Konzession laut Artikel 7 erforderlich ist, so müssen auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnittes angewandt werden.