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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 41 (Flugwarneinrichtungen)

(1) Um die Sicherheit der Flugzeuge zu gewährleisten, müssen je nach Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses geeignete permanente Markierungen angebracht werden. Die Lage des Hindernisses muss den zuständigen Flugbehörden gemeldet werden. Das entsprechende Verfahren und die technischen Merkmale der Warneinrichtungen werden in Beachtung der Vorschriften laut Artikel 709 Seegesetzbuch mit Durchführungsverordnung festgelegt.6)

6)

Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.