In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 40 (Luftfahrthindernisse, deren Meldung und digitale Karten)

(1) Luftfahrthindernisse sind vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten. Diese Höhen sind in der Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft erstellt digitale Karten der Luftfahrthindernisse, die auch über Internet zugänglich sind.

(3) Bestehende, neue und abgebrochene Luftfahrthindernisse sind vom Eigentümer/von der Eigentümerin der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.