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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 11 (Konzessionsverfall)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin erklärt die Konzession für verfallen, wenn ihr Inhaber/ihre Inhaberin trotz dreimaliger Aufforderung durch das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Vorschriften nicht befolgt oder den aus der Konzession oder aus den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen erwachsenden Pflichten nicht nachkommt. Die entsprechende Maßnahme ist dem Konzessionsinhaber/der Konzessionsinhaberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitzuteilen.

(2) Bei Seilbahnlinien der ersten und zweiten Kategorie ist in der Maßnahme betreffend den Konzessionsverfall eine Frist von höchstens 60 Tagen festzusetzen, innerhalb welcher die öffentlichen örtlichen Körperschaften und deren Konsortien sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung um die Erteilung der Konzession ansuchen können. Nach Ablauf dieser Frist kann jeder/jede den Antrag auf Konzessionserteilung stellen.

(3) Von der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung, die der vom Konzessionsverfall betroffenen Person geschuldet ist, werden allfällige Mehrausgaben abgezogen, die der neue Konzessionsinhaber/die neue Konzessionsinhaberin infolge der Nichterfüllung von Pflichten seitens des vorhergehenden Konzessionsinhabers/der vorhergehenden Konzessionsinhaberin zu tragen hat, damit ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen gewährleistet ist.