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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 37 (Gültigkeit, Erneuerung und Verfall der Betriebsbewilligung und Abbruch der Anlage)

(1) Die Betriebsbewilligung hat – vorbehaltlich ihrer Erneuerung – eine Gültigkeit von höchstens 20 Jahren. Voraussetzung für die Erneuerung ist ein positives Ergebnis der Prüfungen im Sinne von Artikel 39.

(2) Sind die Prüfungen laut Artikel 39 nicht erfolgt oder negativ ausgefallen oder liegen Umstände vor, welche die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleisten, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Betriebsbewilligung für verfallen. Eine neue Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Ursachen für den Verfall der Betriebsbewilligung beseitigt sind.

(3) Die Anlagen, die seit über drei Jahren nicht mehr in Gebrauch sind, müssen innerhalb von sechs Monaten abgebrochen werden, wobei vorher die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und Forststation davon in Kenntnis zu setzen ist. Der Abbruch ist vom Eigentümer/von der Eigentümerin der Anlage durchzuführen, wobei der frühere Zustand herzustellen ist, die oberirdischen Bauten abzubrechen sind und das Abbruchmaterial zu entfernen ist.