In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 36 (Beiträge für die Kennzeichnung der Seilbahnen als Luftfahrthindernisse)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, für das Kennzeichnen von Seilbahnen im privaten Dienst als Luftfahrthindernisse Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent der Investitionskosten zu gewähren.

massimeBeschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für die Kennzeichnung von Materialseilbahnen als Luftfahrthindernis