Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, für das Kennzeichnen von Seilbahnen im privaten Dienst als Luftfahrthindernisse Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent der Investitionskosten zu gewähren.