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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 33 (Betriebsbewilligung)

(1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin stellt die Betriebsbewilligung für folgende Anlagen aus:

  1. Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern,
  2. Materialgroßseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern,
  3. Materialkleinseilbahnen und Seilriesen zur ausschließlichen Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung, die öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen überqueren, mit Ausnahme jener Anlagen, die Landesstraßen, in der Verwaltung des Landes stehende Straßen, Gemeindestraßen oder das ländliche Wegenetz überqueren, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, die zeitweilige Schließung der betroffenen Straßen verfügt oder die mit Durchführungsverordnung festgelegten Schutzbauten errichtet werden. Der Begriff "geeignete Schutzmaßnahmen" wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Betriebsbewilligung ist die Abnahme der Anlage von Seiten eines/einer Seilbahnsachverständigen gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Modalitäten sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden, welche die Anlage an Personen, Tieren oder Sachen verursachen kann. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei Größe, Beschaffenheit und Standort der Anlage berücksichtigt werden.

(3) Für die Ausstellung der Baukonzession und der Betriebsbewilligung für die Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ist das technische Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes einzuholen.